Gerichtsverfahren - Ein paar allgemiene Fragen

10. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)
Gerichtsverfahren - Ein paar allgemiene Fragen

Hallo,
meine Fragen beziehen sich auf ein mögliches Gerichtsverfahren zu den Thema Internetauktion.
Verkäufer/Käufer beide Privat. Zahlung Überweisung.

Wenn ich als Käufer Klage gegen den Verkäufer einreichen möchte, muß/sollte ich Ihn ja vorher Anmahnen seine Vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Ich nehme an ich muß das als Einschreiben machen und nicht als Email.

A) Wie lang muß die Frist sein? Ich hatte gedacht so 10 Tage (3 Tage Versand der Mahnung+7 Tage frist) ?
Muß ich in der Mahnung den gesamten Sachverhalt schildern?
B) Ist der Gerichtsort/Verhandlungsort am Wohnort des Verkäufers ?
C) Wenn ich zu einem Gerichtstermin fahren müßte, kann ich dann die Fahrtkosten vom Gegner einfordern?
D) Wenn die Frist fruchtlos verstreicht ist der Gegner ja im Verzug. Hat er dann wenn ich einen Anwalt hinzu ziehe, und er vor Klageerhebung nachgibt, die außergerichtlichen Anwaltskosten zu tragen?

Ich bedanke mich schonmal für eure Antworten.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Wenn ich als Käufer Klage gegen den Verkäufer einreichen möchte, muß/sollte ich Ihn ja vorher Anmahnen seine Vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Müssen: nein
Sollen: ja



Zitat (von Trizep):
Ich nehme an ich muß das als Einschreiben machen und nicht als Email.

Die Form ist freigestellt.
Im eigenen Interesse sollte man es aber so gerichtsfest wie möglich machen (also mindestens Einschreiben, idealerweise per Bote (z.B. Gerichtsvollzieher)



Zitat (von Trizep):
A) Wie lang muß die Frist sein? Ich hatte gedacht so 10 Tage (3 Tage Versand der Mahnung+7 Tage frist) ?

In der Regel 14 Tage.
Kommt aber auf den Sachverhalt an.



Zitat (von Trizep):
Muß ich in der Mahnung den gesamten Sachverhalt schildern?

In der Regel nicht. Wenn z.B schon Kommunikation vorangegegange nist, kann man sich auch darauf beziehen.
Kommt aber auf den Sachverhalt an.



Zitat (von Trizep):
B) Ist der Gerichtsort/Verhandlungsort am Wohnort des Verkäufers ?

Kommt darauf an weswegen man klagt.



Zitat (von Trizep):
) Wenn ich zu einem Gerichtstermin fahren müßte, kann ich dann die Fahrtkosten vom Gegner einfordern?

Fordern und verlangenkann man immer.
Das bekommen ist das eigentliche Problem ...
Hängt auch dasvon ab obmangewinnt oder verliert bzw. obmansich vergleicht.



Zitat (von Trizep):
D) Wenn die Frist fruchtlos verstreicht ist der Gegner ja im Verzug. Hat er dann wenn ich einen Anwalt hinzu ziehe, und er vor Klageerhebung nachgibt, die außergerichtlichen Anwaltskosten zu tragen?

Der Auftragger des Anwaltes hat dieseKosten zu tragen.
In der Regel werden diese der Vereinfachung halber gleich vom Gegner mit gefordert. Wenn der aber kein Geld hat, zahlt erstmal der Mandant.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Keiner eine Idee?

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Meine Glaskugel vermisst auch die Angaben die Harry van Sell schon genannt hat.
Mehr kann man bei den spärlichen Sachverhalt nicht schreiben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Wenn ich als Käufer Klage gegen den Verkäufer einreichen möchte, muß/sollte ich Ihn ja vorher Anmahnen seine Vertraglichen Pflichten zu erfüllen.


Was wollen Sie denn vom Verkäufer. Vielleicht müssen Sie ja erst noch was ganz anderes machen oder erklären, bevor überhaupt der Anspruch, den Sie meinen gegen den Verkäufer zu haben, entsteht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich glaub es gibt ein Mißverständnis. Es geht nicht in der Frage darum ob mein Anspruch berechtigt ist oder nicht. Das weiß ich schon und daher brauche ich diesbezüglich keinen Rat.

Wenn ich Klage gehe ich davon aus das ich obsiege, wenn ich davon ausgehen würde das ich verlieren würde, würde ich nicht Klagen.
Von daher ist es eigentlich klar das sich die Fragen auf ein rechtswirksamen Anspruch beziehen.

Da es sich, wie eingangs beschrieben, um einen Internetauktionskauf handelt gibt es ja nun nur 3 möglichkeiten. Entweder der Verkäufer hat nicht geliefert oder er hat was falsches geliefert oder was kaputtes geliefert.

Und zu den Antworten von Harry kann ich nur sagen..

1. Antwort bezieht sich auf keine meiner Fragen
2. Antwort bezieht sich auf keine meiner Fragen
3. - 5. Keine Antwort auf die Frage bzw. falsche Antwort
6 und 7 hat die Frage nicht verstanden

Also alle Antworten unbrauchbar.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Antwort bezieht sich auf keine meiner Fragen

Die Fragen auf welche sich die Antworten beziehen stehen direkt darüber



Zitat (von Trizep):
bzw. falsche Antwort

Da man anscheinend die richtige Antwort kennt, warum fragt man dann?
Oder bedeutet das nur "meine Wunschantwort war nicht dabei"?



Zitat (von Trizep):
Also alle Antworten unbrauchbar.

Nö. Man hat die Antworten halt nur nicht verstanden.



Und jetzt sollte man sich ernsthaft überlegen ob man als Ahnungsloser das Verfahren ohne fachliche Begleitung weiter betreiben will...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Also alle Antworten unbrauchbar.

Da Sie ja partout nicht verraten wollen, ob Sie der Käufer oder der Verkäufer sind, und ob es bei der Klage um Lieferung, Gewährleistung, Zahlung oder Rückabwicklung geht, kann man auch keine brauchbareren Antworten geben.
Ihre Frage hat was von "Ich will mit dem Zug fahren. Wo muss ich umsteigen?". Kann man auch nicht beantworten, wenn man nicht weiß, wo man hinfahren will.

Sie sollten sich von einem Anwalt beraten lassen.


-- Editiert von drkabo am 22.12.2017 23:33

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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