Darf ich Hauptmieter Zugang zur Wohnung verbieten?

4. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Vollgas123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf ich Hauptmieter Zugang zur Wohnung verbieten?

Ich bin Untermieter in einer Wohnung mit 5 Zimmern und habe einen Untermietvertrag für ein einzelnes Zimmer und gemeinschaftlich genutzten Räume Küche und Bad. Mein Vermieter ist Hauptmieter der Wohnung, hat aber alle Zimmer einzeln an Untermieter vermietet. Ist es rechtens, wenn er ohne sich anzukündigen in die Wohnung kommt und zb. Küche und Bad inspiziert (zb wegen drohendem Schimmel) oder müsste er sich jedes mal ankündigen?
Könnte ich als Untermieter eines Zimmers ihm den Zugang zur Wohnung ( Flur, Küche und Bad - in Zimmer geht er nicht) untersagen bzw. verbieten?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Vollgas123):
Könnte ich als Untermieter eines Zimmers ihm den Zugang zur Wohnung ( Flur, Küche und Bad - in Zimmer geht er nicht) untersagen bzw. verbieten?

Ja, sofern ein entsprechender Grund dafür vorliegt.
Der bisherigen Schilderung nach scheint das aber nicht der Fall zu sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Vollgas123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Heute Nacht warst du noch der Vermieter:

https://www.123recht.net/Fristlose-Kuendigung-so-wirksam-__f529687.html

Akuter Fall von Schizophrenie?


Danke für den Hinweis Sherlock :)

Dass und die Erkenntniss dass ich hier in einem Pro-Mieterforum bin und objektive Antworten sehr schätze.

-- Editiert von Vollgas123 am 04.12.2017 23:34

-- Editiert von Vollgas123 am 04.12.2017 23:43

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Vollgas123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Vollgas123):
Könnte ich als Untermieter eines Zimmers ihm den Zugang zur Wohnung ( Flur, Küche und Bad - in Zimmer geht er nicht) untersagen bzw. verbieten?

Ja, sofern ein entsprechender Grund dafür vorliegt.
Der bisherigen Schilderung nach scheint das aber nicht der Fall zu sein.


Danke.
Was wäre zb. so ein bestimmter Grund?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Vollgas123):
Was wäre zb. so ein bestimmter Grund?

Wenn er z.B. eine Körperverletzung gegen den Mieter begeht oder einen Mordversuch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wenn er z.B. eine Körperverletzung gegen den Mieter begeht oder einen Mordversuch.


Diebstahl o.ä. würde wohl auch reichen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Wenn er z.B. eine Körperverletzung gegen den Mieter begeht oder einen Mordversuch.


Diebstahl o.ä. würde wohl auch reichen.


Interessant... Das Urteil wird dabei vermutlich von einem Mieter gesprochen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Das Urteil wird dabei vermutlich von einem Mieter gesprochen.


Nein, wie kommst Du da drauf?

Wenn ein Mieter dem Vermieter Diebstahl vorwirft, dann wird er mit seiner fristlosen Kündigung rechnen müssen, sofern er den Vorwurf nicht beweisen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Vollgas123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke.

Dass heisst der Hauptmieter kann jederzeit in die Gemeinschaftlichen Räume ein und ausgehen wie er will, sich zb. auch an den Küchentisch setzen und sich etwas kochen oder ein ausgedehntes Bad nehmen, obwohl er aktuell NICHT selbst in der Wohnung wohnt? Er hat ja aktuell wiegesagt jedes Zimmer in der von ihm angemieteten Wohnung vermietet.

Und wie könnte ich, sollte er zb doch unbefugt mein Zimmer betreten, ihm den Zugang zur Wohnung zukünftig verwehren? Nur per Anwalt und Klage etc oder dürfte ich ihm zb auch die Wohnungstür zu halten wenn er eintreten will oder würde ich mich dabei sogar strafbar machen?

Und welche Kündigungsfrist gilt eigentlich für mich? Die verkürzte von 4 Wochen bzw Kündigung bis 15. eines Monats zum Ende des Monats bei möblierten Wohnungen in denen der Vermieter /Hauptmieter selbst wohnt (der Hauptmieter hatte zu Beginn eins der Zimmer selbst bewohnt und plant dies eventuell auch wieder zu tuhn) oder die normale von 3 Monaten?

-- Editiert von Vollgas123 am 05.12.2017 10:12

-- Editiert von Vollgas123 am 05.12.2017 10:26

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Vollgas123):
Danke.

Dass heisst der Hauptmieter kann jederzeit in die Gemeinschaftlichen Räume ein und ausgehen wie er will, sich zb. auch an den Küchentisch setzen und sich etwas kochen oder ein ausgedehntes Bad nehmen, obwohl er aktuell NICHT selbst in der Wohnung wohnt? Er hat ja aktuell wiegesagt jedes Zimmer in der von ihm angemieteten Wohnung vermietet.

Ja. Er hat die ZIMMER vermietet. Gemeinschaftliche Räume kann er wie jeder Vermieter jederzeit betreten.
Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann auch jederzeit das Grundstück und das Treppenhaus und den Dachboden und den Keller betreten. Nur wenn er die vermieteten Wohnungen, Keller- oder Dachbodenräume betreten will, braucht er die Erlaubnis der Mieter.
Zitat:

Und wie könnte ich, sollte er zb doch unbefugt mein Zimmer betreten, ihm den Zugang zur Wohnung zukünftig verwehren?

Gar nicht, aber man könnte ihn wegen Hausfriedensbruch anzeigen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat (von Vollgas123):
Dass und die Erkenntniss dass ich hier in einem Pro-Mieterforum bin und objektive Antworten sehr schätze.

Dies ist ein Mietrecht-Forum und Mietrecht gilt für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Und das sogar für den Personenkreis, der nicht so genau weiß zu welcher Fraktion er gehört, so wie du.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Dass heisst der Hauptmieter kann jederzeit in die Gemeinschaftlichen Räume ein und ausgehen wie er will,


Ja

Zitat:
sich zb. auch an den Küchentisch setzen und sich etwas kochen oder ein ausgedehntes Bad nehmen, obwohl er aktuell NICHT selbst in der Wohnung wohnt?


Das könnte jedoch zu weit gehen. Sollten die Nebenkosten nicht pauschal abgerechnet werden, so müsste der Hauptmieter in jedem Fall die von ihm auf diese Weise verursachten Verbrauchskosten bei der Abrechnung herausrechnen.

Ob der Hauptmieter über das reine Betreten der Gemeinschaftsräume und der Inspektion des Zustandes dieser Räume hinaus auch Dinge machen darf, die typischerweise nur ein Bewohner macht (Kochen, Baden) möchte ich bezweifeln. Ganz sicher bin ich mir in dieser Hinsicht jedoch nicht, jedoch halte ich es für einen Verstoß gegen § 242 BGB , wenn der Hauptmieter derartige Handlungen in den Gemeinschaftsräumen vornimmt.

Zitat:
Und welche Kündigungsfrist gilt eigentlich für mich?


3 Monate, es sei denn im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart. Aber selbst wenn der Hauptmieter in der Wohnung wohnen würde, gilt die verkürzte Kündigungspflicht nur dann, wenn er die Zimmer möbliert vermietet.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Vollgas123):
Danke.
Was wäre zb. so ein bestimmter Grund?


Sie möchten jetzt wirklich, dass wir Ihnen solange Gründe aufzählen, bis Sie sich was zurecht zimmern können? Nehmen SIe sich einen Anwalt und versuchen es auf dem legalen Weg.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Vollgas123):
Und wie könnte ich, sollte er zb doch unbefugt mein Zimmer betreten, ihm den Zugang zur Wohnung zukünftig verwehren? Nur per Anwalt und Klage etc oder dürfte ich ihm zb auch die Wohnungstür zu halten wenn er eintreten will oder würde ich mich dabei sogar strafbar machen?


In Deiner Abwesenheit kannst Du Dein Zimmer mit einem sog.Steckschloß absichern. Der Vermieter darf nicht ohne triftigen Grund dein Zimmer betreten. Du kannst natürlich auch die Wohnungtüre zuhalten wenn der VM einfach eintreten will, solltest aber schon der Stärkere sein. Nicht Du, vielmehr der VM würde sich strafbar machen, sollte er den Zutritt zum Zimmer mit Gewalt bezwingen wollen. Meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Vollgas123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Dass heisst der Hauptmieter kann jederzeit in die Gemeinschaftlichen Räume ein und ausgehen wie er will,


Ja

Zitat:
sich zb. auch an den Küchentisch setzen und sich etwas kochen oder ein ausgedehntes Bad nehmen, obwohl er aktuell NICHT selbst in der Wohnung wohnt?


Das könnte jedoch zu weit gehen. Sollten die Nebenkosten nicht pauschal abgerechnet werden, so müsste der Hauptmieter in jedem Fall die von ihm auf diese Weise verursachten Verbrauchskosten bei der Abrechnung herausrechnen.

Ob der Hauptmieter über das reine Betreten der Gemeinschaftsräume und der Inspektion des Zustandes dieser Räume hinaus auch Dinge machen darf, die typischerweise nur ein Bewohner macht (Kochen, Baden) möchte ich bezweifeln. Ganz sicher bin ich mir in dieser Hinsicht jedoch nicht, jedoch halte ich es für einen Verstoß gegen § 242 BGB , wenn der Hauptmieter derartige Handlungen in den Gemeinschaftsräumen vornimmt.

Zitat:
Und welche Kündigungsfrist gilt eigentlich für mich?


3 Monate, es sei denn im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart. Aber selbst wenn der Hauptmieter in der Wohnung wohnen würde, gilt die verkürzte Kündigungspflicht nur dann, wenn er die Zimmer möbliert vermietet.


Dies ist der Fall. Ich, sowie die anderen Mieter mieten die Zimmer vollständig möbliert. Jedoch wohnt er aktuell wiegesagt nicht selbst in der Wohnung und im Mietvertrag sind 6 Monate Mindestmietdauer vereinbart und danach 4 Wochen Kündigungsfrist. Gelten nun trotzdem 3 Monate Kündigungsfrist oder muss die vereinbarte Mindestmietdauer von 6 Monsten berücksichtigt werden und was gilt danach, die 4Wochen die im Vertrag stehen, die allgemeinen 3 Monate oder die verkürzte Kündigungsfrist zum 15. jedes Monats bzw Ende des Monats?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat (von Vollgas123):
muss die vereinbarte Mindestmietdauer von 6 Monsten berücksichtigt werden und was gilt danach, die 4Wochen die im Vertrag stehen,

Mit welchen Worten ist das im Mietvertrag vereinbart. Man müsste schon den genauen Wortlaut kennen, um darauf zu antworten.

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