Mieterhöhung inhaltlich und formell korrekt?

24. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.07.2020 22:43:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung inhaltlich und formell korrekt?

Hallo zusammen,
ich habe letztens (mitte November) von meinem Vermieter eine Mieterhöhung bekommen. Da zuvor schon Streitigkeiten bestanden, bin ich sehr umsichtig, was Schreiben vom Vermieter angeht. Folgende Bedenken:

- "Ihre Gesamtmiete beträgt dann ab dem [falscher Betrag]"
Datum fehlt und der Betrag ist falsch.

- Seitenzahlen falsch, Rechtschreibfehler, keine handschriftliche Unterschrift

- Zustimmungserklärung sehr vaage (fern von jedem Muster)

- eigene Zustimmungsfrist (früher als Dez. 2017)

Ich werde dem widersprechen. Muss ich genaue Gründe für den Widerspruch angeben? Ganze Sätze und richtige Beträge müssten schon stimmen? Inwieweit betrifft mein Widerspruch der neuen hoffentlich inhaltlich und formell korrekten Mieterhöhung bzgl. Fristen?

Vielen Dank
Gruß
ChessMan


-- Editiert von Chessman am 24.11.2017 01:54

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Ich denke, dass mit deinen Angaben keine Antwort kommen wird. Lade das Schreiben mit einem Bilderdienst hoch. Mache persönliche Angaben unkenntlich.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Ich stimme Liane zu. Es wäre sinnvoll, einen Blick auf das Schreiben zu werfen. Daher möchte ich mich auch nicht äußern, ob dieses Mieterhöhungsverlangen inhaltlich und formell korrekt ist.

Zur fehlenden Unterschrift: § 558a BGB sieht für ein Mieterhöhungsverlangen die Textform (siehe § 126b BGB ) und nicht die Schriftform (siehe § 126 BGB ) vor. Eine Unterschrift des Vermieters ist daher meiner Meinung nach nicht zwingend notwendig.

Zitat (von Chessman):
Ich werde dem widersprechen.
Im Gesetz ist kein Widerspruch vorgesehen. Entweder du stimmst zu oder eben nicht. Du bist nicht verpflichtet mitzuteilen, dass du nicht zustimmen wirst. Und du bist auch nicht verpflichtet, deinen Vermieter auf mögliche Fehler hinzuweisen. Ein Antwortschreiben ist also eher eine Stilfrage denn eine rechtliche Frage.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
ur fehlenden Unterschrift: § 558a BGB sieht für ein Mieterhöhungsverlangen die Textform (siehe § 126b BGB ) und nicht die Schriftform (siehe § 126 BGB ) vor. Eine Unterschrift des Vermieters ist daher meiner Meinung nach nicht zwingend notwendi


Riichtig.

Ich würde als VM eher dazu neigen: Aus Mietrecht.org.

Die Frage, ob der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen persönlich unterschreiben muss oder nicht, lässt sich bereits mit dem gesunden Menschenverstand zuverlässig beantworten. Es gibt keinen vernünftigen Grund, ein Mieterhöhungsschreiben nicht zu unterschreiben. Wenn ein Vermieter ein solches Schreiben verschickt, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dieses Schreiben an den Mieter auch zu unterzeichnen.

Der Verzicht auf eine Unterschrift macht keinen Sinn und stellt auch kein übertriebenes Erfordernis dar. Vor allem gibt der Unterzeichner mit seiner Unterschrift zu erkennen, dass das Schreiben von ihm stammt, ernst gemeint ist und er dafür die Verantwortung trägt.

-- Editiert von Banane123 am 25.11.2017 12:21

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Der Verzicht auf eine Unterschrift macht keinen Sinn

Ob das nun (für Dich) Sinn macht oder nicht ist so relevant wieder berühmte Sack Reis in China.
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, somit ist das allenfalls eine philosophische Frage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ob das nun (für Dich) Sinn macht oder nicht ist so relevant wieder berühmte Sack Reis in China.


Ist ein Zitat aus "Mietrecht.org", dem man sich anschließen kann oder auch nicht. Der Hinweis war in erster Linie für den Fragesteller gedacht.

.
Zitat (von Chessman):
- Seitenzahlen falsch, Rechtschreibfehler, keine handschriftliche Unterschrift

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.07.2020 22:43:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):


Zitat (von Chessman):
Ich werde dem widersprechen.
Im Gesetz ist kein Widerspruch vorgesehen. Entweder du stimmst zu oder eben nicht. Du bist nicht verpflichtet mitzuteilen, dass du nicht zustimmen wirst. Und du bist auch nicht verpflichtet, deinen Vermieter auf mögliche Fehler hinzuweisen. Ein Antwortschreiben ist also eher eine Stilfrage denn eine rechtliche Frage.


Vielen Dank an Alle für die Antworten,
ich kann eben nicht zustimmen, weil das Schreiben, welchem ich zustimmen soll (bzw. das Einverständnis bezogen auf das Mieterhöhungschreiben), einfach nicht stimmt.

Am Ende wird der Vermieter seine Forderungen auch rechtlich durchsetzen können/werden. So bin ich dann wohl doch verpflichtet zu Antworten um dem Gerichtsbescheid (weitere Kosten für mich) zu entgehen? Wenn ein richtiges Mieterhöhungsschreiben kommt, stimme ich gerne zu.

Gruß
Chessman


-- Editiert von Chessman am 26.11.2017 22:58

-- Editiert von Chessman am 26.11.2017 22:59

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Der Vermieter ist meines Wissens nach nicht verpflichtet, ein fertiges Zustimmungsschreiben beizulegen. Du kannst also auch ein eigenes Schreiben mit korrekter Frist und korrekter Höhe verwenden.

Was für eine Erhöhung ist das denn? Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, Modernsierungsmieterhöhung, Indexmiete, Staffelmietvertrag? Wenn das eine Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete ist, müsste eine Begründung dabei sein. Passt diese, sprich wie sieht die genaue Begründung aus?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.07.2020 22:43:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Vermieter ist meines Wissens nach nicht verpflichtet, ein fertiges Zustimmungsschreiben beizulegen. Du kannst also auch ein eigenes Schreiben mit korrekter Frist und korrekter Höhe verwenden.


Sehr gut.

Zitat (von cauchy):
Was für eine Erhöhung ist das denn? Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, Modernsierungsmieterhöhung, Indexmiete, Staffelmietvertrag? Wenn das eine Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete ist, müsste eine Begründung dabei sein. Passt diese, sprich wie sieht die genaue Begründung aus?


Ja, Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, Mietspiegel liegt bei.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Wenn die Mieterhöhung prinzipiell mal zulässig ist (sprich Einordnung in den Mietspiegel passt, Kappungsgrenzen eingehalten wurden), dann würde ich empfehlen, der Mieterhöhung mit einem eigenen Schreiben und mit korrektem Beginn der Mieterhöhung zuzustimmen. Dazu hast du nach § 558b (2) BGB bei einem Zugang des Verlangens im November bis zum Ende Januar Zeit. Die erhöhte Miete ist dann ab Februar zu zahlen.

Natürlich kann man auch nichts machen und hoffen, so noch ein paar Monate rauszuschlagen. Dazu sollte man aber sicher sein, dass das Mieterhöhungsverlangen formal falsch ist. Und da bin ich mir bei den bisherigen Schilderungen nicht sicher.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.07.2020 22:43:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn die Mieterhöhung prinzipiell mal zulässig ist ...


ja, ich denke, ich schicke eine eigene Zustimmung nach Vorlage aus dem internet, welche auf die fehler in dem mieterhöhungsschreiben hinweist.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen