Abholservice Herstellerwerkstatt - Unfall gebaut durch Abholer - wer haftet?

23. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)
Abholservice Herstellerwerkstatt - Unfall gebaut durch Abholer - wer haftet?

Bei vielen Herstellerwerkstätten gibt es zu einer Inspektion einen Abholservice.
Ein Fahrer holt den Wagen ab und bringt ihn wieder zurück.

Der Halter des Wagens hat nur sich in der Versicherung drin stehen, dass quasi nur er den Wagen fahren darf.
Folgender Fall: Der Abholservice baut einen erheblichen Unfall. Wer haftet dann? Und wie sieht die Entschädigung gegenüber den Halter aus?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

die Versicherung wird wahrscheinlich zahlen müssen, wird sich aber mit Regressforderungen an den Halter wenden.

Zitat:
nd wie sieht die Entschädigung gegenüber den Halter aus?
Interessante Frage. Eine wirkliche Antwort hab ich nicht, aber gerecht wäre doch eine 50/50 aufteilung.

Zum einen hat der beauftragte Fahrer den Unfall verursacht, zum anderen hat aber der Halter hier eindeutig versäumt zu sagen, dass das Fahrzeug nur von ihm gefahren werden darf. Hier trägt also auch der Halter eine deutliche Mithaftungspflicht, würde ich sagen...

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#2
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

und wenn er das gesagt hat? - "Hey...nur ich darf fahren, also bau bloß keinen Unfall!" ;)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Dann würde ich fragen wie er das beweisen kann. Dan würde zumindest ich ihn noch deutlicher in der Haftung sehen, da er den Abholer ja noch wissentlich extra nicht aufgehalten hat...

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Dass er das gesagt hat, dürfte keine Rolle spielen - Fakt ist, er hat's erlaubt. Er durfte es nicht erlauben bzw muss halt mit den Folgen leben, wenn er es doch tut. Dafür zahlt er ja weniger.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 29x hilfreich)

Die Frage der Entschädigung gegenüber dem Halter würde ich so einschätzen, dass der Fahrer bzw. sein Arbeitgeber diese komplett leisten muss. Der Unfall ist ja nicht während einer Privatfahrt passiert, sondern während einer von der Werkstatt gegenüber Privatkunden angebotenen Dienstleistung. Und es liegt in der Natur der Sache, dass der Wagen während der Inspektion bewegt werden muss. Wäre bei der Inspektion das Auto beispielsweise direkt in der Werkstatt von der Hebebühne gefallen, würde ja auch die Werkstatt und nicht der Halter den Schaden bezahlen müssen.

Für sonstige Unfallschäden gegenüber Dritten haftet zunächst die KFZ Haftplicht des Halters, die sich dann zwecks Ausgleich ebenfalls mit der Haftpflichtversicherung der Werkstatt auseinandersetzen kann. Der TE hat in beschriebenem Szenario zwar gegen die Vertragsbedingungen seiner KFZ Haftplicht verstoßen, allerdings beschränken sich Ansprüche der Versicherung gegen den TE wohl auf die Differenz zwischen dem niedrigeren Versicherungsbeitrag für nur einen eingetragenen Fahrer und dem teureren Tarif ohne diese Fahrereinschränkung. Eine Kausalität, dass der Unfall eine direkte Folge der vorliegenden Vertragsverletzung sein soll, ist hier nämlich nicht gegeben, somit fehlt es an der Grundlage für weitergehende Regressansprüche gegen den TE.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Der TE hat in beschriebenem Szenario zwar gegen die Vertragsbedingungen seiner KFZ Haftplicht verstoßen, allerdings beschränken sich Ansprüche der Versicherung gegen den TE wohl auf die Differenz zwischen dem niedrigeren Versicherungsbeitrag für nur einen eingetragenen Fahrer und dem teureren Tarif ohne diese Fahrereinschränkung.
RIchtig. Allerdings ist hier zu prüfen ob dieser Fall überhaupt gegen die Versicherungsbestimmungen verstößt. Dann dürfte nämlich keine Werkstatt , nach einer Reparatur, eine Probefahrt durchführen. Dieses Abholen und Bringen ist ja nichts anderes als eine Probefahrt vor der Reparatur und eine Probefahrt nach erfolgter Reparatur. Was mach man wenn man den Wagen verkaufen möchte? Darf kein Interessent den Wagen fahren?
Ich bin davon überzeugt, dass diese Fälle alle von der vorhandenen Police abgedeckt sind, aber Klarheit bekommt man, wenn man bei der Versicherung nachfragt.

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Der letzte Hinweis ist richtig. Nur die angegebenen Fahrer sollten das Fahrzeug nutzen. Das bedeutet nicht, daß nur sie fahren dürfen. Für bestimmte Zwecke, und Werkstattaufenthalte gehören dazu, sind auch andere Fahrer durch die Versicherung gedeckt.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):
Der Halter des Wagens hat nur sich in der Versicherung drin stehen, dass quasi nur er den Wagen fahren darf.

So was steht da mit Sicherheit nicht drin.
Man sollte also als erstes mal lesen was genau vertraglich vereinbart wurde und das dann hier mitteilen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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