Nießbrauch - wie hoch dürfen Reparaturkosten sein?

23. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
bangor123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Nießbrauch - wie hoch dürfen Reparaturkosten sein?

Der Nießbraucher vermietet eine Immobilie. Nun muss das Dach des Windfangs repariert werden, da es durchregnet. Verschiedene Kostenvoranschläge belaufen sich dabei um 3000 - 10000 Euro (je nach Aufwand). Trägt der Nießbraucher diese Kosten, oder muss der Eigentümer (Erbengemeinschaft) das übernehmen?
Gibt es einen Grenzwert, nach dem man sich richten kann?
Viele Grüße

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Einzelfallentscheidung, ob es außergewöhnliche Unterhaltungskosten sind (würde ich bejahen), §1041 BGB .

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#2
 Von 
bangor123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Ist es generell immer eine Einzelfallentscheidung, oder gibt es einen Richtwert?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Vom Betrag ist das gar nicht abhängig.

Der Nießbraucher hat regelmäßige Instandsetzungen zu zahlen und der Eigentümer muss die außerordentlichen Instandsetzungen bezahlen.

Das Dach des Windfanges würde ich als eine außerordentliche Instandsetzung einordnen, da so ein Dach durchaus mehr als 20 Jahre hält ohne dass es repariert werden müsste.

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#4
 Von 
bangor123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine weitere Einschätzung sieht folgendermaßen aus:

"nach § 1041 BGB haben Sie die Investitionen zu tätigen, die zur Erhaltung erforderlich sind. Sie haben die Immobilie ja bereits mit dem zu erwartenden Schaden übernommen. Die nunmehr erforderlichen Investitionen dienen demgegenüber ganz klar zur Verbesserung der bisherigen (übernommenen) Substanz.

Da eine Notreparatur jedoch auch erhebliche Kosten verursachen würde, sollte idealerweise eine Einigung mit den Erben erfolgen. Diese könnte etwa dahingehend, dass Sie 10 - 20 % der Investitionen übernehmen."


Das erscheint mir überhaupt nicht logisch.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Eine weitere Einschätzung sieht folgendermaßen aus:


Die Einschätzung deckt sich doch mit meiner Antwort. Es wird lediglich empfohlen, dass sich der Nießbraucher zur Vermeidung eines Rechtsstreites aus Kulanz an den Kosten in geringem Umfang zu beteiligt.

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#6
 Von 
bangor123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Das verstehe ich nicht ganz. Sie tendieren doch zu der Meinung, dass der Eigentümer die Kosten zu tragen hat. Die "Einschätzung" jedoch meint, dass der Nießbraucher dafür aufzukommen hat. Ich bin der Nießbraucher.
Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nein, die Einschätzung meint, dass der Eigentümer dafür aufkommen muss und der Nießbraucher aus Kulanz und zur Vermeidung eines Rechtsstreites sich mit 10-20% beteiligen sollte.

Ich gebe zu, dass ich die Einschätzung beim ersten flüchtigen Lesen auch andersherum verstanden hatte.

Bitte nochmal über die Bedeutung des Wortes "demgegenüber" nachdenken. ;)
Außerdem würde der letzte Absatz keinen Sinn machen, wenn der Autor der Einschätzung der Auffassung wäre, der Nießbraucher müsse zahlen.

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#8
 Von 
bangor123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Manchmal hat man echt ein Brett vor dem Kopf. Ich habe das tatsächlich genau anders herum verstanden.
Vielen Dank für´s Augen öffnen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bangor123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Manchmal hat man echt ein Brett vor dem Kopf. Ich habe das tatsächlich genau anders herum verstanden.
Vielen Dank für´s Augen öffnen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bangor123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Verfasser der "Einschätzung" (siehe #4) teilt mir nun folgendes mit:


"Ich kann die Umbaumaßnahme nicht beurteilen. Bisher bin ich nicht von einer reinen Reparatur mit dem Ziel, nur den eingetretenen Schaden zu beseitigen, ausgegangen, sondern von einer substanzverändernden und werterhöhenden Umbaumaßnahme. Wenn es sich um ersteres handelt, dann sind Sie gem. § 1041 BGB als Nießbraucherin allein zuständig. "

Dabei war von einer Umbaumaßnahme nie die Rede, sondern immer von einer Reparatur. Da soll noch jemand schlau daraus werden. Heute wiegt man sich in Sicherheit und morgen bekommt man die genau gegenteilige Antwort.

-- Editiert von bangor123 am 27.11.2017 23:00

-- Editiert von bangor123 am 27.11.2017 23:00

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