Artikel bei eBay gekauft, ausprobiert, aufgrund Mängel Widerruf, Verkäufer erstattet nur teilweise -

21. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Harry_Hirsch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
Artikel bei eBay gekauft, ausprobiert, aufgrund Mängel Widerruf, Verkäufer erstattet nur teilweise -

Hallo!

Ich (Ich ist dabei eine fiktive Person) habe bei eBay einen Artikel (Smartphone) erworben.

Im Rahmen des ein-monatigen Widerrufsrecht (eigentlich nur ungefähr fünf Tage) habe ich das Gerät getestet und eine, meines Erachtens nach, schlechtere Akkulaufzeit zum direkten Vorgängergerät, dem Apple IPhone 7 Plus, festgestellt.
Außerdem gab es ein reproduzierbares Problem mit der Telefoniefunktion in der Art, dass ein Anrufer bei gesperrtem Telefon grundsätzlich ein Besetztzeichen hören konnte. Wenn der Anrufer dann direkt erneut angerufen hat, das Telefon wurde offensichtlich dann "geweckt", ging der Anruf durch und das Phone klingelte.
Dies hatte mich dazu bewegt, das Gerät an den Händler zurück zu senden.
Dies klappte auch ohne Probleme.

Als ich dann auf die Erstattung warte passierte nichts.
Ich schrieb den Händler an und anstatt zu antworten eröffnete der Händler einen eBay-Fall.
Er teilte mit, dass ich das Gerät und dessen Zubehör (nur das Ladekabel) ausgepackt und die Folie entfernt hätte, das Gerät aktiviert (ein Apple IPhone) und 5 Tage lang, mehr als im Handel üblich, benutzt hätte.
Aus diesen Gründen wollte er nur 85% des Kaufpreises erstatten.

Grundsätzlich kann ich sagen, dass ich das Gerät tatsächlich ausgepackt, die Folie des Gerätes entfernt und innerhalb von 5 Tagen getestet habe. Die Aktivierung des IPhones war dabei unumgänglich, da man das Gerät sonst nicht ausprobieren konnte. Dabei habe ich das Gerät wie ein rohes Ei behandelt.

Der Fall wurde von eBay aufgrund eines, vom Händler eingereichten, Gutachtens (Gerät sei benutzt, Folie sei ab, Aktivierung sei erfolgt, es sei nur noch 700€ wert, da es nicht mehr als neues Gerät verkauft werden könne) zu Gunsten des Händlers entschieden.

Ich habe den Händler dann angerufen und er teilte in einem netten Gespräch mit, dass ich doch seine Seite verstehen solle. Man gehe doch auch nicht in ein Laden, kaufe 5 Shirts, trage diese 5 Tage, wasche sie und bringe sie zurück. Dann hatte er, auf meine Frage hinsichtlich des Widerrufrechts, mitgeteilt, dass er ja ein Wertminderungsrecht als Händler habe, welches mehr Wert habe bzw. stärker sei. Wo dies genau stehen würde konnte er mir nicht sagen.
Er teilte jedoch mit, dass ich die Folie nicht abmachen hätte sollen, um es zu testen.
Außerdem seien 5 Tage zu lange gewesen.
Ich habe ihm dann gesagt, dass ich sowas noch nicht gehört habe und dies nicht akzeptieren kann.
Daraufhin fragte er, ob ich denn eine Rechtsschutzversicherung habe, was ich aber nicht beantwortete.
Dann hat er noch erzählt, dass er das Geschäft schon 15 Jahre mache und wisse von was er rede.
Er hatte sogar zugegeben, dass ich noch ein sehr guter Kunde wäre, da er ja schon Geräte zurück bekommen hätte, die ohne originaler Verpackung zurückgesendet worden seien.
Zwischendurch habe ich auf das Gutachten angesprochen, wo er vermutlich eine etwas zu lose Zunge hatte und folgendes sagte: "Ich habe ihm 120€ gesagt...".
Ich fragte ihn daraufhin, wieso er dem Gutachter eine Summe genannt hatte. Dies beantworte er, mit den Worten: Äh... ich meinte ich habe dem Gutachter gesagt, dass er eines für eBay erstellen soll.".
Ich hatte mir da schon meine Teil gedacht...
Dann hatte er mir 30€ angeboten, um mir meinen "Schaden" zu verringern.
Er hätte ja aber auch einen Schaden...

Ich habe nach dem Gespräch mal im Netz gesucht und den § 357 (7) 1. u. 2. BGB gefunden.

Dieser wäre jedoch nicht erfüllt, da ich den Artikel nicht besonders stark oder unnötig beansprucht habe.

Im Punkt 1 steht folgendes:
"der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war"

Punkt 2 wäre bei der Nichterüllung vom 1. eh irrelevant.

Für mich ist die Aussage des Händlers sinnlos.
Wenn ich die versiegelte Packung geöffnet, die Folie nicht entfernt, das Gerät eingerichtet (mit nicht überspringbarer Aktivierung, welche man dann nachvollziehen kann) und dann aber nach 2 Tagen zurückgesendet hätte, dann wäre das Gerät trotzdem nicht mehr im originalen Zustand.

Meines Erachtens nach stört es ihn, dass ich das Gerät geöffnet und etwas benutzt zurückgesendet habe.
Das ist doch aber das Risiko eines Onlinehändlers oder?

In den AGB oder der Widerrufsbelehrung stand jedenfalls nichts dergleichen, dass man das Gerät möglichst nicht benutzt bzw. die Folie entfernt, wenn man das Gerät eventuell zurücksendet. Es ist ein normaler Widerrufstext ohne Haken

Grundsätzlich habe ich nun nur noch 19€ Verlust durch diese Sache.

Ich möchte aber trotzdem wissen, ob dieses Vorgehen grundsätzlich rechtmäßig ist.
Habe ich das Recht auf eine vollständige Erstattung, trotz Benutzung des Artikels oder darf der Händler das oben genannte?

Die Sache mit dem Gutachten sieht auch eher danach aus, dass dieser Händler bei geöffneten Produkten, welche zurückgesendet werden, einen unabhängigen Gutachter beauftragt, den er sehr gut kennt. Das könnte nach einem Betrug aussehen...

-- Editiert von Harry_Hirsch am 22.11.2017 00:05

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39 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Harry_Hirsch):
das Gerät eingerichtet (mit nicht überspringbarer Aktivierung, welche man dann nachvollziehen kann) und dann aber nach 2 Tagen zurückgesendet hätte, dann wäre das Gerät trotzdem nicht mehr im originalen Zustand.

Kurzfassung: Wenn nach Erhalt der Ware diese dergestalt verwendet wird, wie es auch im Ladengeschäft nicht möglich gewesen wäre, dann das wäre wohl nach Ansicht des BGH als "Warenprüfung durch Ingebrauchnahme" zu werten. Mit entsprechender Ersatzpflicht (BGH VIII ZR 55/15 ).

Es wäre mir jetzt neu, das man im Laden so ein Gerät vor Kauf aktivieren, einrichten und 5 Tage lang nutzen dürfte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry_Hirsch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Harry_Hirsch):
das Gerät eingerichtet (mit nicht überspringbarer Aktivierung, welche man dann nachvollziehen kann) und dann aber nach 2 Tagen zurückgesendet hätte, dann wäre das Gerät trotzdem nicht mehr im originalen Zustand.

Kurzfassung: Wenn nach Erhalt der Ware diese dergestalt verwendet wird, wie es auch im Ladengeschäft nicht möglich gewesen wäre, dann das wäre wohl nach Ansicht des BGH als "Warenprüfung durch Ingebrauchnahme" zu werten. Mit entsprechender Ersatzpflicht (BGH VIII ZR 55/15 ).

Es wäre mir jetzt neu, das man im Laden so ein Gerät vor Kauf aktivieren, einrichten und 5 Tage lang nutzen dürfte.


Bei deinem Beispiel wird von einem Katalysator gesprochen, der tatsächlich durch einen Einbau und eine Nutzung stark in Anspruch genommen wird. So etwas kannst du doch nicht mit meinem Fall vergleichen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Harry_Hirsch):
So etwas kannst du doch nicht mit meinem Fall vergleichen.

Klar doch, und das wird sogar regelmäßig durch gezogen.
Im Laden kann man Mangels Sim Karte kein Handy testen, und schon gar nicht 5 Tage. Und genau das hat der BGH entschieden.
Der Händler handelt im Sinne der Rechtssprechung vollkommen korrekt. Zudem hat man wohl ein paar Fehler in der Bedienung gemacht, das sind keine Fehler sondern die Funktion nicht stören, wenn Anrufe abgewiesen werden, da kann weder der Hersteller noch der Verkäufer was dafür.
Zudem ist der Wertverlust eine schon aktivierten Handy sehr hoch, denn je nach Hersteller sind freiwilliger Support und Bonus wie Garantieverlängerung nur für den Erstkäufer zugänglich. Ein Auto hat auch den größten Wertverlust mit nur der ersten Zulassung, seit der Aktivierung ist das analog wie beim Auto. Damit kann man immer feststellen, das Handy hatte schon einen Vorbesitzer.

-- Editiert von 0815Frager am 22.11.2017 07:08

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Harry_Hirsch):
Habe ich das Recht auf eine vollständige Erstattung, trotz Benutzung des Artikels oder darf der Händler das oben genannte?
Der Händler handelt völlig richtig. Meiner Meinung nach ist er mit lediglich 15% Abzug sogar sehr kulant! Nein, du hast in diesem Fall kein Anrecht auf eine vollständige Erstattung.

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#5
 Von 
Harry_Hirsch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Harry_Hirsch):
Habe ich das Recht auf eine vollständige Erstattung, trotz Benutzung des Artikels oder darf der Händler das oben genannte?
Der Händler handelt völlig richtig. Meiner Meinung nach ist er mit lediglich 15% Abzug sogar sehr kulant! Nein, du hast in diesem Fall kein Anrecht auf eine vollständige Erstattung.


Ok...
Ich habe in meinem Leben schon einige Produkte zurückschicken müssen.
Ich kenne auch andere, die Artikel zurückgesendet haben. Es gab nie solche Probleme.
Wieso macht dies nicht jeder Händler so -oder zumindest manche?
Dieser Fall ist für mich einzigartig.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Harry_Hirsch):
Wieso macht dies nicht jeder Händler so -oder zumindest manche?
Das machen ganz ganz viele so! Du bist bisher anscheinend einfach immer nur an sehr kulante Händler geraten.

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#7
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Wieso macht dies nicht jeder Händler so -oder zumindest manche?


- Ein Smartphone ist ein vergleichsweise wertvolles Produkt, der entstehende Wertverlust relativ groß
- Die Benutzung lässt sich leicht nachweisen
- Einige verzichten auch auf ihr Recht, um Stress und Kosten zu sparen

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Harry_Hirsch):
Ich kenne auch andere, die Artikel zurückgesendet haben. Es gab nie solche Probleme.

Ich sehe hier 2 Probleme:
1. die Registrierung im "Obstladen"
2. 5 Tage Nutzung


Wenn die Ware sich ohne Probleme wieder resetten lässt, dann machen die Händler das oft einfach statt sich mit Kunden um ein paar EUR zu streiten.



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#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Harry_Hirsch):
Wieso macht dies nicht jeder Händler so -oder zumindest manche?

Glück gehabt, jedoch bei eindeutigen Nachweis durch den Hersteller kann man alles nachvollziehen.
Zitat (von Harry_Hirsch):
Ich habe in meinem Leben schon einige Produkte zurückschicken müssen.

Tja man wird sein Leben eben umstellen müssen, das Urteil gibt es erst seit gut einem Jahr und inzwischen ist es in der Branche auch gut bekannt.
Zitat (von Harry_Hirsch):
Dieser Fall ist für mich einzigartig.

Wird in Zukunft beim nächstem Mal nicht einmalig sein.
Man ist doch mit 15% günstig weggekommen, für den Nachlass kaufen die wenigsten ein gebrauchtes Handy in der Klasse. Man hat eine neues Gerät nun mal durch sein Handeln zu einem Gebrauchtgerät gemacht, im Handel bekommt man meist nur einen Dummy zum in die Hand nehmen, denn die Ausstellungsstücke von hochwertigen Handys sind heute ohne Telefonfunktion.
Zitat (von Harry_Hirsch):
Ich kenne auch andere, die Artikel zurückgesendet haben. Es gab nie solche Probleme.

Und im Netz gibt es inzwischen genug Leute welche die Erfahrung mit dem Testen gemacht haben und eben bezahlt haben. Bei einem 50€ Handy wird ein Reset gemacht und die Hersteller haben keine Aktivierung, zudem ist der Kundenkreis eben Anspruchsloser.
Oder würde man selbst für den vollen Preis ein gebrauchtes Gerät nehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry_Hirsch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Harry_Hirsch):
Wieso macht dies nicht jeder Händler so -oder zumindest manche?

Glück gehabt, jedoch bei eindeutigen Nachweis durch den Hersteller kann man alles nachvollziehen.
Zitat (von Harry_Hirsch):
Ich habe in meinem Leben schon einige Produkte zurückschicken müssen.

Tja man wird sein Leben eben umstellen müssen, das Urteil gibt es erst seit gut einem Jahr und inzwischen ist es in der Branche auch gut bekannt.


Welches Urteil?

Nebenbei habe ich noch etwas interessantes gefunden, welches tatsächlich die neue Regelung des Widerrufsrecht behandelt:

http://www.it-recht-kanzlei.de/wertersatz-widerruf.html#abschnitt_1

"V. Wann liegt ein Umgang vor, der zur Prüfung der Ware nicht notwendig war?
Auch wenn der Händler den Verbraucher über die Möglichkeit einer Wertersatzpflicht innerhalb einer gesetzeskonformen Widerrufsbelehrung sowohl vor- als auch nachvertraglich ordnungsgemäß unterrichtet hat, ist die diese nach §357 Abs.7 Nr. 1 BGB auf Fälle begrenzt, in denen ein Wertverlust aus einem Umgang mit der Kaufsache resultiert, der zur Prüfung ihrer Eigenschaften, Beschaffenheit und Funktionsweise nicht notwendig war.

Wann eine solche Notwendigkeit abzulehnen ist, entbehrt allgemein gültiger Grundsätze. Vielmehr bestimmt sich der jeweils noch nicht ersatzpflichtige Umfang einer Tauglichkeitsprüfung durch den Verbraucher je nach Art und gewöhnlichem Verwendungszweck der Kaufsache.

Grundsätzlich muss der Verbraucher bei Erhalt der Kaufsache insofern prüfen dürfen, ob das gelieferte Produkt seinen tatsächlichen Kaufvorstellungen entspricht, ohne im daraufhin herbeigeführten Widerrufsfall ersatzpflichtig zu sein.

Erst bei Nutzungen, die über eine jeweils notwendige Eignungsuntersuchung hinausgehen, kann der Händler Ersatz für den Verlust verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er die Sache nicht mehr als neuwertig weiterverkaufen kann.

Als Faustregel zur Beurteilung der Grenze des zulässigen Prüfumfangs kann die Frage herangezogen werden, ob die Kaufsache nach Rückerhalt als „gebraucht" im Rechtssinne angesehen werden muss. Verschleißspuren, Abnutzungsansätze oder Beschädigungen können hierfür ein Indiz sein. Die zulässige Eignungsprüfung geht aber regelmäßig über eine bloße Besichtigung hinaus.

Zu beachten ist allerdings, dass im Wege der Reform des Widerrufsrechts die für den Prüfmaßstab früher geltende Vergleichsbasis einer regulären Untersuchung im Ladengeschäft ersatzlos weggefallen ist. Auf Grundlage dessen, was bei einer Sachprüfung im stationären Handel üblich ist, kann der konkrete Nutzungsgrad im Widerrufsfall nun nicht mehr ausdrücklich bestimmt werden. Sofern eine derartige Gegenüberstellung aber zweckdienlich ist, kann sie nach wie vor ergänzend herangezogen werden.

Weil die Grenzen zwischen einer zulässigen Sachprüfung und einer nicht mehr notwendigen Ingebrauchnahme des vom Widerruf betroffenen Kaufgegenstandes fließend ..."

Ich hatte bei dem Artikel keinerlei Gebrauchsspuren hinterlassen!
Ferner habe ich erfahren, dass der Artikel für 769€ weiterverkauft worden sei.
Meines Erachtens mit ziemlicher Sicherheit als neuwertiger Artikel!

Ich bin weiterhin der Meinung, dass mein Gerät nicht mit einem Wertverlust behaftet werden konnte.

-- Editiert von Harry_Hirsch am 22.11.2017 21:29

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Harry_Hirsch):
Ich bin weiterhin der Meinung, dass mein Gerät nicht mit einem Wertverlust behaftet werden konnte.

Meinungen sind schön und recht, jedoch eben gab es Richter, welche Urteile sprechen
[Zquote=Harry_Hirsch]Grundsätzlich muss der Verbraucher bei Erhalt der Kaufsache insofern prüfen dürfen, ob das gelieferte Produkt seinen tatsächlichen Kaufvorstellungen entspricht, ohne im daraufhin herbeigeführten Widerrufsfall ersatzpflichtig zu sein.
Prüfen und benützen sind eben zwei paar Schuhe.
Schlicht was im Laden nicht machbar, ist eben auch jetzt zu Hause ebenfalls nicht macht. Und was ein BGH Urteil bedeutet, darüber sollte man sich einfach Gedanken machen, vielleicht vor man zufällig mal dann sonst vor einem Richter steht.
Zitat (von Harry_Hirsch):
Weil die Grenzen zwischen einer zulässigen Sachprüfung und einer nicht mehr notwendigen Ingebrauchnahme des vom Widerruf betroffenen Kaufgegenstandes fließend ..."

Nö totaler Quatsch, darüber bekommt jeder Richter einen Lachkrampf, kein Händler vor Ort lässt einem Kunden zum Anschauen zu, ein neues Gerät zu aktiveren. Aus dem Grund hat das oberste Gericht entschieden, was vor Ort in der Regel nicht möglich, kann der Onlinekäufer ebenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen.
Damit sind die selbsternannten Tester, eben genau betroffen, welche den anderen ehrlichen Kunden nur höhere Preise bescheren, da dies sonst in die Preiskalkulation mit einfließt (so was ist auch Schmarotzertum gewesen, denn andere bezahlen für solche Leute).
Zitat (von Harry_Hirsch):
Ferner habe ich erfahren, dass der Artikel für 769€ weiterverkauft worden sei.

Hörensagen oder kann man nachweisen, das es genau das Gerät war, das kann eigentlich nur Apple selbst.
Zitat (von Harry_Hirsch):
Meines Erachtens mit ziemlicher Sicherheit als neuwertiger Artikel!

Gerichtsfester Beweis, dann kann man ja klagen, nur an die eigene Meinung wird kein Richter beeindrucken.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von Harry_Hirsch):
in denen ein Wertverlust aus einem Umgang mit der Kaufsache resultiert, der zur Prüfung ihrer Eigenschaften, Beschaffenheit und Funktionsweise nicht notwendig war


Kein Richter dürfte darunter einen 5-tägigen Gebrauch und eine Aktivierung verstehen. Aber AH sagt es ja - wenn Sie sich so sicher sind, dann geschwind ans Werk und den Händler verklagt. Denn anders werden Sie wohl kaum mit ihm weiterkommen.

Wobei bei 19€ Verlust wäre das eh sinnfrei.



-- Editiert von fb367463-2 am 23.11.2017 00:39

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#13
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Es ist doch alles andere als unüblich, aktivierte Handys im Laden testen zu können. Es kommt, wenn überhaupt, nicht darauf an, ob man jedes Gerät im Laden neu aktivieren kann, sondern darauf, dass dort aktivierte Geräte zur Verfügung stehen.

Dass das Gerät erst nach fünf Tagen zurückgeschickt wurde, bedeutet auch nicht, dass es fünf Tage lang getestet wurde. Fraglich ist auch, inwieweit gerade wegen der fünf Tage nachprüfbar ein Wertverlust eingetreten sein soll, der nicht ohnehin bestand.

Allenfalls das mit der Folie hätte wohl nicht sein müssen. Aber ob das noch ins Gewicht fällt?

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#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Es ist doch alles andere als unüblich, aktivierte Handys im Laden testen zu können.

Nö, wer dort Telefonieren will das geht nicht und macht kein Händler mit.
Zitat (von Droitteur):
sondern darauf, dass dort aktivierte Geräte zur Verfügung stehen.

In welchen Geschäften ist das üblich?
Der TE müsste hier nachweisen das es die Regel wäre, und damit wird man keine Verbrauchermärkte als Referenz nehmen können und die Filialen der Netzbetreiber und Anbieter, sorry da ist kein Handy ü 300€ wert ausgestellt.
https://de.tvc-mall.com/details/1-1-scale-dummy-non-real-display-phone-replica-model-for-iphone-7-plus-5-5-inch-black-sku10250138a.html?c=EUR&utm_source=google&utm_medium=pla&utm_campaign=cse&gclid=EAIaIQobChMI-5b-mfXT1wIVirXtCh3bRgRkEAQYASABEgL4Q_D_BwE


Also wenn der TE wirklich den größten Teil von Händlern vor Ort hat, welche wirklich ein Iphone aktiviert im Laden zum Testen hätten, kann er alles versuchen gerichtlich durch zu setzen. Und es ist dem Richter egal was hier in einem Forum für eigene Meinungen vorherrschen, oder sonst im Netz steht. Genau so wie man sich nicht einen Rasenmäher online bestellen kann und damit mal schnell den Rasen vor dem Haus hübsch macht, um anschließend das Teil wieder zurück zu geben. Und solche Dinge wurden vor dem Urteil durchweg schon gemacht.

-- Editiert von 0815Frager am 23.11.2017 06:13

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Dass das Gerät erst nach fünf Tagen zurückgeschickt wurde, bedeutet auch nicht, dass es fünf Tage lang getestet wurde.

Stimmt, aber das lässt sich ja auslesen.



Zitat (von Droitteur):
Fraglich ist auch, inwieweit gerade wegen der fünf Tage nachprüfbar ein Wertverlust eingetreten sein soll, der nicht ohnehin bestand.

Es ist schon ein Unterschied, ob man etwas 5 Tage lang nutzt (= "Gebrauchtgerät") oder 5 Tage lang ungenutzt herum liegen hat (= "Neugerät")



Zitat (von Droitteur):
Allenfalls das mit der Folie hätte wohl nicht sein müssen. Aber ob das noch ins Gewicht fällt?

Das abziehen der Folie löst keinen Wertersatz aus, da die Testgeräte in den Läden üblicherweise diese Folien nicht mehr haben.



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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Das ist sicher ein Unterschied; aber ob wirklich ein Schaden festzustellen ist, nicht ohnehin schon allein aufgrund der Ingebrauchnahme/Aktivierung bestand, wäre zu fragen. Die Literatur, die ich jetzt nur zum Wertersatz noch mal angesehen habe, geht ohnehin davon aus, dass nach der Ingebrauchnahme ein gebrauchtes Gerät vorliegt; der Schaden ist dann der "merkantile Minderwert". Gerade dieser besteht ja ohnehin nach der Ingebrauchnahme.
Vertritt man die Ansicht, dass allein durch die bloße Ingebrauchnahme noch keine Gebrauchtware aus der Sache geworden ist, hat das natürlich doch zur Folge, dass ein erheblicher Unterschied zwischen Ingebrauchnahme und fünf Tagen Nutzung besteht.

Könnte mir schon vorstellen, dass ein Gericht meint, dass das Abziehen der Folie zur Prüfung nicht notwendig war. Aber festlegen will ich mich da nicht. Ich ziehe die Folie auch gern ab^^

Ich weiß nicht sicher, wie unbedingt notwendig das Aktivieren war. Wenn es per WLAN normal genutzt werden konnte, war es vllt eher unnötig. Wenn unumgänglich, wird es eher keine Wertersatzpflicht begründen. Man kann auch noch etwas dazu schreiben, welche Läden als Maßstab für die Aktivierung herhalten; jedenfalls aber kann man nicht pauschal die schlechtesten Umstände als Regel annehmen.

"Und es ist dem Richter egal was hier in einem Forum für eigene Meinungen vorherrschen, oder sonst im Netz steht."

Warum betonst du das so? Klingt irgendwie, als wolltest du damit die Aussagen der anderen/von mir relativieren. Gilt das denn nicht für deine eigenen Aussagen in gleicher Weise?

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ich weiß nicht sicher, wie unbedingt notwendig das Aktivieren war.

Im Gegensatz zu den Androidgeräten geht bei den iPhone wohl auser einschalten und aktivieren nicht viel. Und mit dem aktivieren ist auch das anlegen eines Nutzerkontos mit entsprechender Weitergabe personenbezogender Daten verbunden - so jedenfalls die Auskunft eines iPhone Nutzers.

Ich habe starke Zweifel das das in den Offline Läden gestattet wird. Mir ist jeden falls keiner bekannt, der das erlaubt.


Bei Android Geräten ist es hin gegen nicht unüblich das man mal seine SIM reinstecken darf. Da ist es meist mit einschalten und loslegen getan.



Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Danke für die Infos. Es kommt wie gesagt jedenfalls nicht darauf an, ob man im Laden das konkret zu erwerbende Gerät aktivieren/dergestalt auf seine Eigenschaften hin prüfen darf.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Wenn unumgänglich, wird es eher keine Wertersatzpflicht begründen
Jetzt bin ich aber auf deine Begründung dafür gespannt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Oh, wie bedeutungsschwanger 0o Ich verberge keine Überraschungen; ich halte es schlicht zur Prüfung der Eigenschaften notwendig; dass nutzbare Geräte im Laden zur Verfügung stehen, ist, soweit man das für relevant erachtet, jedenfalls auch nicht völlig unüblich. Was du daran falsch findest, hättest du also auch gleich mitteilen können.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Es kommt wie gesagt jedenfalls nicht darauf an, ob man im Laden das konkret zu erwerbende Gerät aktivieren/dergestalt auf seine Eigenschaften hin prüfen darf.

Ich glaube das hat der BGH beim KAT-Urteil anders gesehen.

Eventuell reden wir aber auch aneinander vorbei?

Wenn ich das Telefon ip7 (das ich kaufen will) nicht prüfen kann, es aber üblich wäre das ip Telefone vor dem Kauf geprüft werden können, dann würde der Wertersatz auf sehr wackeligen Beinen stehen.



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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Der KAT-Fall unterscheidet sich von dem Handy-Fall gerade in dem Punkt, dass KATs in Läden nicht üblicherweise in eingebauter Form begutachtet werden können, wohingegen ich bezüglich Handys zumindest das Gegenteil behaupte. Ein anderer Punkt ist zugegebenermaßen, welche Läden als Maßstab herhalten dürfen; grob aus der Erinnerung: ein Zwischending aus "nicht gar wie im Luxusgeschäft" und "aber auch nicht bloß wie im Supermarkt".

Schau mal unter Rn. 23, da wird dieser Punkt abstrakt thematisiert (konkret auf den Fall bezogen wiederum in Rn. 26).

PS: In Rn. 28 kommt noch, etwas redundant, der berühmte Wasserbett-Fall.

-- Editiert von Droitteur am 23.11.2017 17:25

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
wohingegen ich bezüglich Handys zumindest das Gegenteil behaupte.

Man kann alles behaupten, nur wo liegt der Nachweis?
Zitat (von Droitteur):
Warum betonst du das so?

Nun weil Du eben die bekante Einstellung hast, böser starker Verkäufer, schwacher Kunde. Was eben nicht der Fall ist.
Zitat (von Harry van Sell):
Bei Android Geräten ist es hin gegen nicht unüblich das man mal seine SIM reinstecken darf.

Nö, Beispiel Huawei Mathe 10 pro, kein Händler vor Ort wird das bei dem Handy erlauben. In die Hand nehmen Cam testen herum tippen ja, mehr nicht.
Beim angebissenen Apfel gibt es auch den Activation Lock, welchen man zum Testen der Funktionen umgehen kann. Ein Bildchen machen kann man damit, keine Apps installieren und keine SIM einlegen.
Zitat (von Droitteur):
Ein anderer Punkt ist zugegebenermaßen, welche Läden als Maßstab herhalten dürfen; grob aus der Erinnerung: ein Zwischending aus "nicht gar wie im Luxusgeschäft" und "aber auch nicht bloß wie im Supermarkt".

Was dürfte man wohl hernehmen, Media M und co, dazu die Läden der Provider oder Netzbetreiber, und da schaut es gaga aus.
Der TE sollte halt man vor Ort mit der SIM in die Läden gehen und schauen ob es überhaupt einen Laden gibt, welcher es zulässt eine Karte ins Handy zu stecken, oder ob er dann mit Komplimenten aus dem Laden geworfen wird.
Ein Handy ist wie ein Einwegfeuerzeug in der heutigen Zeit, heute Modell xy und morgen das nächste. Da ist die Wahl doch eh schon mit Testberichten voll, und versteckte Tücken wie explodierende Akkus kommen erst später heraus.
Schlussendlich zählt eben nur, was kann der Kunde vor Ort testen und wo hat der Onlinekunde die Grenze des Testen überschritten. Mit der Aktivierung hat er eben die Grenze überschritten, wo kein Kunde vor Ort in der Regel machen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

In erster Linie fühle ich mich der Wissenschaft und der ewigen Wahrheitssuche verpflichtet; nicht irgendeiner Partei.

In MM und Co konnte ich bislang mit allen Modellen alles tun, was mir einfiel. Ich konnte sie also "prüfen" im Sinne meiner Behauptung. Das ist es, was ich mit "aktiviert" meine. Ob eine Aktivierung, wie der TE sie vornahm, auch wirklich erforderlich ist, um sie so zu prüfen können, wie ich es im Laden erlebt habe (dann umschreibe ich es halt so), entzieht sich meiner Kenntnis.

Solange es sich aber um eine reine Softwareangelegenheit handelt, dürfte das gar nicht so wichtig sein. Ob nun "aktiviert" in dem einen Sinne oder "aktiviert" in dem anderen Sinne: in beiden Fällen würde entsprechend deiner/eurer Argumentation ein bereits benutztes Gerät vorliegen. An diesem Umstand ändert der Punkt, inwieweit aktiviert wurde, allein nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Solange es sich aber um eine reine Softwareangelegenheit handelt, dürfte das gar nicht so wichtig sein.

Man sollte sich erst mal informieren, aktivieren ist keine Softwareangelegenheit, sondern wie eine Fahrzeugzulassung. Mit all den Folgen. Nicht umsonst ist deshalb jeder Käufer scharf darauf neues nicht aktiviertes oder registriertes Telefon für Neupreis zu erhalten. Zudem sind die Garantieleistungen eben beim Hersteller unter Umständen futsch, ganz zu schweigen von freiwilligen Kulanzleistungen, als Beispiel: wie damals beim 5er wo die Beschichtung der Rückseite bei den schwarzen Modellen nach längerer Zeit Fehlerchen bekam. Wer es als erster auf seine Person aktivierte und der erste Besitzer war, bekam ein neues Gerät, wer sich ein Gebrauchtes gekauft hatte, um hier auf Kulanz zu hoffen, war es sprichwörtlich Apfel.
Zitat (von Droitteur):
In MM und Co konnte ich bislang mit allen Modellen alles tun, was mir einfiel. I

Echt wirklich, inzwischen ist das schön zu reden lächerlich.
Simkarte rein stecken?
Nach draußen gehen?
Bitte den Markt mit der Adresse benennen, denn kein Verkäufer bei denen darf überhaupt den Diebstahlschutz, ja das sind die Schnürchen mit dem Klebeteil ausschalten um den zu entfernen nur wegen einem Kunden.
Zitat (von Droitteur):
Ob eine Aktivierung, wie der TE sie vornahm, auch wirklich erforderlich ist, um sie so zu prüfen können, wie ich es im Laden erlebt habe (dann umschreibe ich es halt so), entzieht sich meiner Kenntnis.

Eben dann sollte man nur mal im Netz sich informieren.
Die Aktivierung ist mehr als eine Zulassung beim Auto, wenn noch Passwörter in der Cloud vergeben werden, freut sich der nächste Besitzer um so mehr.
Als selbst Käufer der Produkte schätzt man genau diese Eigenschaften, man kann sich damit sicher sein, ein neues Gerät ist eben ein neues Gerät, und kein neu verpacktes und Aufbereitetes, da hat kein anderes zuvor seine Spucke ins Micro geblasen oder die schmutzigen Ohren dran gehalten. Kaum ein Kunde welcher in Absicht ein Gerät kauft, um es dauerhaft zu besitzen möchte wohl all solche Dinge haben.
Man sollte sich selbst an die Nase fassen und überlegen, ob man selbst für ein gebrauchtes Gerät den Neupreis bezahlen würde, oder sich mit solchen Argumenten abspeisen lassen würde, ist ja nur getestet. In der heutigen Zeit muss jedem klar sein, einschalten und aktivieren sind min 200€ Wertverlust.

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#26
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ob eine Aktivierung, wie der TE sie vornahm, auch wirklich erforderlich ist, um sie so zu prüfen können, wie ich es im Laden erlebt habe (dann umschreibe ich es halt so), entzieht sich meiner Kenntnis.
Du hast absolut keine Ahnung was eine Aktivierung beim angebissenen Apfel bedeutet! Das hat nix mit Android zu tun. Aktivierst du einen angebissenen Apfel, dann hat der aktuelle Besitzer den Apfel beim !Mutterkonzern! auf sich fixiert. Das kann man nicht mit einem Rücksetzen auf Werkzustand lösen. Der Apfel bleibt trotzdem auf den ersten Nutzer registriert.

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#27
 Von 
Droitteur
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Ist ja wunderbar, was ihr mir für Allgemeinplätze über die Aktivierung zu berichten habt. Wie üblich helfen die gar nicht weiter; aber sicher hattet ihr Spaß dabei, überlegen so zu tun, als wären derart allgemeine Dinge mir dummerweise unbekannt.

Ich sagte nie, dass man das Handy im MM mit nach draußen nehmen und seine SIM reinstecken kann. Man kann damit zB im Internet surfen. Geht das zuhause auch ohne Aktivierung? Das etwa wäre ein entscheidender Punkt. Warum fällt es euch so schwer, darüber ohne Entrüstung aufzuklären?

Mit "Softwareangelegenheit" meine ich, dass die Aktivierung an der Hardware nichts ändert - in beiden Fällen, sowohl mit als auch ohne Aktivierung, soweit damit eine Prüfung möglich ist, hat man gleichermaßen ein "abgenutztes" Gerät in der Hand.

Nicht zuletzt bestreitet niemand, dass ein Wertverlust ja eintreten kann. Wenn Apple wirklich nicht willens ist, die Registrierung aufzuheben und Garantien auch für andere "Erstkäufer" anzubieten und auch nicht vom Registrierungszwang loslassen will - wenn es also, wie 0815 sagt, 200 Euro an Wert verliert, ja, dann kann der Händler eben nur noch 200 Euro weniger verlangen. Dieser Umstand allein ist keinesfalls für die Frage erheblich, wie weit die Prüfung des Verbrauchers gehen darf. Schön und gut, wenn die Aktivierung/Registrierung nicht notwendig ist; dann darf der Verbraucher das meinetwegen nicht tun. Aber die 200 Euro allein haben auf diese Frage überhaupt keinen Einfluss.

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#28
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Schön und gut, wenn die Aktivierung/Registrierung nicht notwendig ist; dann darf der Verbraucher das meinetwegen nicht tun. Aber die 200 Euro allein haben auf diese Frage überhaupt keinen Einfluss.
Doch, denn auch wenn man aktivieren müsste würde das über eine in einem Ladengeschäft übliche Prüfung hinausgehen.

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#29
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ich verstehe deinen Punkt vllt nicht richtig. Inwiefern spielen die 200 Euro dabei eine Rolle?

Ganz abstrakt: Es ist der Gesetzgeberin bekannt, dass allein durch eine Ingebrauchnahme ein Wertverlust eintreten kann. Trotzdem darf man ja zB das berühmte Wasserbett ohne Wertersatzpflicht auffüllen, selbst wenn es danach unverkäuflich ist.

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#30
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Trotzdem darf man ja zB das berühmte Wasserbett ohne Wertersatzpflicht auffüllen, selbst wenn es danach unverkäuflich ist.
Das Wasserbett kann ich ja auch im Laden mit Wasser gefüllt ausprobieren. Das ist normal und entspricht der Prüfung wie es in einem Ladengeschäft üblicherweise der Fall ist. Es ist aber nicht üblich, dass man in einem Laden einen angebissenen aktivierten Apfel ausprobieren kann. In keinem der mir bekannten Läden liegen aktivierte Apfel-Geräte.

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