Mietkautionskonto

21. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
wolle123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkautionskonto

Guten Tag,
ich hatte bis zum 31.10.2014 ein Mietverhältnis.
2012 und 2013 hatte ich bei meiner Betriebskostenabrechnung fehler endeckt. Und dies über einen Anwalt klären wollen. Doch von der Hausverwaltung bekamen wir keine Antwort.
Nun hab ich telefonisch nachgefragt, zwecks Auflösung des Kautionsmietkonto.
Die Mitarbeiterin sagte mir das sie mitlerweile die Immobilie verkauft haben.Und Sie es aber bearbeiten wird.
Meine Frage, kommen nun die Kosten auf mich zu?
Vielen Dank schonmal

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von wolle123mitglied):
kommen nun die Kosten auf mich zu?

Welche sollen das denn sein? Wenn da Forderungen betreffs Schönheitsreparaturen offen wären, wären die längst verfristet. Mietzahlungsforderungen sind noch nicht verjährt, da könnte also noch was kommen.

Du solltest aber unbedingt deine Kaution einfordern, denn die Rückzahlung ist längst überfällig.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wolle123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meine die Betriebskosten für 2012 und 2013.
Miete hab ich immer pünktlich überwiesen. Mängel wurden auch nicht festgestellt.
Für 2014 hab ich die Betriebskosten bezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

So wie es für den Vermieter Verjährungs- und Ausschlussfristen gibt, gibt es sie auch für den Mieter

die ganz normale gesetzliche Verjährungsfrist (3 Jahre) nach [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html]BGB § 195 [/link] gilt z.B. für
- Nachforderungsbeträge aus einer Betriebskostenabrechnung
- den Rückzahlungsanspruch aus einer geleisteten Kautionszahlung

eine 12-monatige Ausschlussfrist nach [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html]BGB § 556 (3)[/link] gilt für
- die eigentliche Betriebskostenabrechnung (d.h. wenn die nicht 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zugegangen ist, dann ist der Vermieter mit etwaigen Nachforderungen ausgeschlossen)
- Einwendungen des Mieters gegen eine Betriebskostenabrechnung (d.h. der Mieter kann nur innerhalb von 12 Monaten ab Zugang einer Betriebskostenabrechnung Einwendungen dagegen vorbringen)

Jetzt ist die Frage was du meinst mit "2012 und 2013 hatte ich bei meiner Betriebskostenabrechnung fehler endeckt. Und dies über einen Anwalt klären wollen"
Wenn du nicht oder nicht nachweisbar innerhalb der Frist deine Einwendungen vorgebracht hast, dann bist womöglich bereits mit Einwendungen gegen die betreffenden Abrechnungen ausgeschlossen. Die Forderung des Vermieters aus der Abrechnung könnten aber durchaus noch bestehen.
Abhängig ist ist beides vom Zugangsdatum der Abrechnung

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wolle123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Hausverwaltung sollte für 2012 und 2013 eine neue Betriebskostenabrechnung aufstellen.
Es war ein falsches Mietverhältnis/ Mietzeitraum angegeben.zBsp. 2012 hab ich 3Monate bis Jahresende da gewohnt. Sollte aber ganze 12Monate nachzahlen.

Es geht quasi un die Nachzahlung.
Tut mir leid wenn ich es umstänlich geschrieben habe, ist allerdings nun auch schon so lange her.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von wolle123mitglied):

Es war ein falsches Mietverhältnis/ Mietzeitraum angegeben.zBsp. 2012 hab ich 3Monate bis Jahresende da gewohnt. Sollte aber ganze 12Monate nachzahlen.

Es geht quasi un die Nachzahlung.


Hallo,
was meinst du mit "ein falsches Mietverhältnis" - falsche Wohnungsgröße? Wohnungslage?

War Nutzungs- und Abrechnungzeitraum identisch? Oder woraus schließt du, dass die Abrechnung für 12 statt 3
Monate war? Oft sthet es nur im kleingedrückten oder Erleuterung zur BK, wie sich der Eigneanteil berechnet - oft wird darunter auch die zeitanteilige Berechnung (GK/12MX3M) versteckt, es wird also mit dem zeitanteilig reduzierten Fläche gerechnet, z.B. 1000 € gesamt X Ihre (zeitanteilige) Einheit 17,5 m² (3/12 von 70 m² von insgesamt 500m²) =35 € Ihr Anteil.
Wenn du die reduzierte Wohnfläche als "falsches Mietverhältnis" verstanden hast, muss man sich nicht wundern, dass die HV gar nicht darauf reagiert hat. Du hättest einen Termin vor Ort wahrnemen müssen, damit alle Fragen anhand der Unterlagen geklärt werden können. Wenn ein Mieter aber stur auf seinen "Wahrheit" beharrt und mit RA droht und ggf. am Telefon ausfällig wird, ist die Sache gelaufen. Dann wird der Mieter zur Klage "auflaufen müssen".

Offensichtlich bist du dagegen nicht vorgegangen, die berechtigten Ansprüche wurden längst mit der Kaution aufgerechnet.

Sollte es allerdings tatsächlich mit 12 Monaten gerechnet worden sein, hättest du für 2012 (Zustellung bis Ende 2013) noch bis Ende 2013 sachlich widersprechen müssen und eigene (Rück-)Forderung bis Ende 2014 aufmachen müssen. Dann hättest du noch eine Chance bis Ende 2017 die Forderung auf Guthaben neu aufleben zu lassen.

Sofern du nichts gemacht hast, kannst du auch das Guthaben nicht mehr zurückfordern. Wenn du Glück hast, wurde dir die neue GH-Berechnung einfach nicht zugestellt warum auch immer und deine Kaution somit noch unverrechnet und komplett an den neuen EG/HV übertragen. Auf eine Rückzahlung der Kaution hättest du einen Anspuch.

Wegen NK-Abrechnungen kannst du gegen neue Verwaltung nicht vorgehen, da muss du schon an den alten Eigentümer wenden, sofern dieser noch existiert, da BKA-Ergebnisse/Forderungen/Schulden meist dem Alteigentümer verbleiben.

Also abwarten, was in deiner Mieterakte sich noch finden lässt und was für eine Antwort du bekommen wirst.

-- Editiert von mina37 am 21.11.2017 21:35

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Du bist am 31.10.2014 ausgezogen und hast immer noch nicht die Kaution zurück? Dann musst Du Dich jetzt aber beeilen, denn der Rückzahlungsanspruch verjährt am 31.12.2017.

Wenn die Kaution nicht rechtzeitig zurückgezahlt ist, muss Du also noch in diesem Jahr einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Für die Nebenkostenabrechnung 2012 ist inzwischen Verjährung eingetreten, für die Abrechnung 2013 tritt die Verjährung zum 31.12.2017 ein.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.043 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen