Vertrag für Nachlassverteilung verbindlich?

20. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Yingilingi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)
Vertrag für Nachlassverteilung verbindlich?

Guten Morgen, werte Forumsmitglieder.

folgendes Beispiel:

Die Erben A und B müssen den komplexen Nachlass incl. Immobilie auseinandersetzen, der bereits zu einem Streit geführt hat. Auf schriftlichen Wege haben sich beide an eine Einigung herangearbeitet, die notariell beurkundet werden soll. B beauftragt schriftlich A, den Notartermin zu organisieren. A entwirft einen Vertrag, in dem die besprochene Verteilung des Nachlasses und weitere Bedingungen niedergeschrieben sind. A sendet B den Entwurf zu mit der Bitte, ihn zu prüfen und entweder seine Zustimmung zu geben oder Änderungen vorzuschlagen, damit der Notartermin vereinbart werden kann, in dem u.A. dieser Vertrag beurkundet werden soll. B reagiert nicht.
A schreibt nach entsprechender Frist nochmals an B mit Terminsetzung innerhalb von 5 Tagen mögliche Änderungsvorschläge am Entwurf mitzuteilen. Weiterhin schreibt A dem B, daß er den Entwurf durch B als angenommen betrachtet, wenn bis zum Ablauf der Frist keine Änderungsvorschläge mitgeteilt werden.
B antwortet wieder nicht und A gibt den Entwurf an den Notar weiter, da B bereits in der Kommunikation im Vorwege dem Inhalt des Vertrag ohne zusammenfassende Vertragsform zugestimmt hat. Weiterhin stimmt er im Auftrag der Erbengemeinschaft mit dem Notar einen Beurkundungstermin ab.

Meine Fragen:
Ist in diesem Beispiel das Schweigen von B als Zustimmung zu werten, da B bereits im Vorwege im Rahmen der Kommunikation der Vorgehensweise schriftlich zugestimmt hat?
Wer trägt mögliche Kosten des Notars, wenn B während des Beurkundungstermins noch Änderungen des Vertrags fordert, die von A nicht akzeptiert werden (können)?
Was sollte B noch tun, um sich gegen mögliche Kosten, weil er der "Organisator" des Notartermins ist, abzusichern?

Ich weiss, daß Schweigen nicht per se als Zustimmung zu einem Vertrag betrachtet werden darf. In diesem Fall verstehe ich in dem Schweigen von B eine konkludente Willenserklärung. Ich meine:

B hat dem Inhalt des Vertrags im Vorwege zugestimmt und A sogar schriftlich legitimiert, den Notartermin zu organisieren. Daß B den Entwurf zur Sicherheit beider Seiten trotz einer zusätzlichen Frist weder positiv noch negativ kommentiert, ist das Problem von B. Wenn der Notartermin aufgrund unakzeptabler Forderungen durch B in der Beurkundung platzt, sind mögliche Kosten durch B zu tragen.

Wie sehr ihr das?


-- Editiert von Yingilingi am 20.11.2017 11:27

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ist in diesem Beispiel das Schweigen von B als Zustimmung zu werten, da B bereits im Vorwege im Rahmen der Kommunikation der Vorgehensweise schriftlich zugestimmt hat?


Durch das Schweigen hat B dem Vertrag nicht zugestimmt. Die Zustimmung erfolgt erst mit Unterschrift unter den Vertrag beim Notar.

Zitat:
Wer trägt mögliche Kosten des Notars, wenn B während des Beurkundungstermins noch Änderungen des Vertrags fordert, die von A nicht akzeptiert werden (können)?


Die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten und hängt ggf. von den Details ab. Grundsätzlich kommt ein vorvertragliches Verschulden (culpa in contrahendo, § 311 BGB ) in Betracht. Alleine das Schweigen von B dürfte dafür nicht reichen. Wenn B allerdings sein Erscheinen zum Notartermin zusagt, dann sieht es anders aus.

Zitat:
Was sollte B noch tun, um sich gegen mögliche Kosten, weil er der "Organisator" des Notartermins ist, abzusichern?


Die Kosten die bislang angefallen sind, können dem B in Rechnung gestellt werden, weil vorvertragliches Verschulden vorliegt. Das gilt nach meiner Auffassung jedoch nicht für den eigentlichen Notartermin sofern B bezüglich seiner Teilnahme schweigt und dann nicht erscheint.

Sollte B jedoch erscheinen und dann erst Forderungen stellen, die den Termin platzen lassen, liegt ebenfalls ein vorvertragliches Verschulden vor.

Zitat:
Wie sehr ihr das?


Wenn B sein Erscheinen beim Notartermin nicht zusagt, dann sollte A den Termin absagen. Das sollte A gegenüber B auch so ankündigen, sofern sich B nicht äußert. Ein Schweigen erzeugt keinen Vertrauenstatbestand bei A, der zu einer Haftung von B führt.

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#2
 Von 
Yingilingi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo hh,

danke für den Kommentar. Leider ist mir ein Fehler unterlaufen. Die 3. Frage muss lauten:

Was sollte A noch tun, um sich gegen mögliche Kosten, weil er der "Organisator" des Notartermins ist, abzusichern?

Aus der generellen Antwort ziehe ich den Schluss, daß selbst ein vorab im schriftlichen Dialog gemeinsam zwischen A und B erarbeiteter Inhalt des Vertrags keine stillschweigende Zustimmung zu einer vertraglichen Zusammenfassung ist, wenn B den Entwurf stillschweigend zur Kenntnis nimmt.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Was sollte A noch tun, um sich gegen mögliche Kosten, weil er der "Organisator" des Notartermins ist, abzusichern?


Das hatte ich doch bereits geschrieben. Was genau fehlt noch?

Zitat:
Aus der generellen Antwort ziehe ich den Schluss, daß selbst ein vorab im schriftlichen Dialog gemeinsam zwischen A und B erarbeiteter Inhalt des Vertrags keine stillschweigende Zustimmung zu einer vertraglichen Zusammenfassung ist, wenn B den Entwurf stillschweigend zur Kenntnis nimmt.


Richtig, eine konkludente Zustimmung würde ich erst dann sehen, wenn B seine Teilnahme am Notartermin zusagt. Das Ganze wirkt sich aber nur auf die vorvertraglichen Kosten aus. Der Vertrag selbst gilt erst dann, wenn beide Unterschriften drunter sind.

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#4
 Von 
Yingilingi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Bei der 3. Frage habe ich nur A und B verwechselt und darauf hingewiesen, falls das Konsequenzen für die Antwort haben sollte ...

Was könnten in dem Beispiel vorvertragliche Kosten sein? Mir fällt nichts ein, denn der Notar berechnet erst nach vollzogenem Beurkundungstermin - es sei denn, der Notar berechnet seinen Aufwand, wenn der Beurkundungstermin platzt, weil B vor der Unterschrift einfällt, daß er doch andere Vorstellungen von der Verteilung hat. Dann dürften diese Kosten als vorvertragliche Kosten wohl auf das Konto von B gehen.

Ich verstehe Folgendes:

Wenn B den Vertragsentwurf nicht kommentiert, hat er noch keine Zustimmung gegeben. Wenn A jetzt jedoch einen Notartermin abstimmt, diesen Termin B mitteilt und B den Termin bestätigt, ist das eine konkludente Zustimmung zum Vertragsentwurf. Richtig?

Ich spinne weiter: Wenn B nach erfolgreichem schriftlichen Dialog zur Einigung auf den Vertragsinhalt an A das okay für die Abstimmung des Notartermin gibt ... ist das nicht auch schon eine konkludente Zustimmung für den Entwurf, der das schriftlich abgestimmte beinhaltet?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
es sei denn, der Notar berechnet seinen Aufwand, wenn der Beurkundungstermin platzt, weil B vor der Unterschrift einfällt, daß er doch andere Vorstellungen von der Verteilung hat.


In so einem Fall gibt es auch eine Rechnung und die Kosten meine ich.

Zitat:
Ich spinne weiter: Wenn B nach erfolgreichem schriftlichen Dialog zur Einigung auf den Vertragsinhalt an A das okay für die Abstimmung des Notartermin gibt ... ist das nicht auch schon eine konkludente Zustimmung für den Entwurf, der das schriftlich abgestimmte beinhaltet?


Nein, B kann bis zur Unterschrift einen Rückzieher machen, muss dann aber die Notarkosten tragen.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi hh,

Zitat (von hh):
Nein, B kann bis zur Unterschrift einen Rückzieher machen, muss dann aber die Notarkosten tragen.


Würde ich nicht mitunterschreiben.

Zitat (von Yingilingi):
Was sollte A noch tun, um sich gegen mögliche Kosten, weil er der "Organisator" des Notartermins ist, abzusichern?
Die Frage ist für mich unverständlich. Kosten fallen an, wie soll man sich dagen absichern?

berry

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#7
 Von 
Yingilingi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo berry,

Zitat:
Würde ich nicht mitunterschreiben.


Das B einen Rückzieher vom Vertrag machen kann, solange er diesen nicht unterschrieben hat, habe ich bisher auch angenommen. Meine Frage zielte darauf ab, zu klären, daß B in dem Fall die anfallenden Kosten zu tragen hat ...

Zitat:
Die Frage ist für mich unverständlich. Kosten fallen an, wie soll man sich dagegen absichern?


Klar fallen Kosten an, die bezahlt werden müssen. Die Frage ist nur: Unter welchen Umständen muss A oder B anfallende Kosten tragen?

Generell wäre ja anzumerken, daß A in dieser unsicheren Situation den Spieß umdreht und B den Notartermin organisieren läßt.

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#8
 Von 
Yingilingi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo berry,

Zitat:
Würde ich nicht mitunterschreiben.


Das B einen Rückzieher vom Vertrag machen kann, solange er diesen nicht unterschrieben hat, habe ich bisher auch angenommen. Meine Frage zielte darauf ab, zu klären, daß B in dem Fall die anfallenden Kosten zu tragen hat ...

Zitat:
Die Frage ist für mich unverständlich. Kosten fallen an, wie soll man sich dagegen absichern?


Klar fallen Kosten an, die bezahlt werden müssen. Die Frage ist nur: Unter welchen Umständen muss A oder B anfallende Kosten tragen?

Generell wäre ja anzumerken, daß A in dieser unsicheren Situation den Spieß umdreht und B den Notartermin organisieren läßt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Yingilingi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Uuuups > Doppelpost!?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wenn sich A und B auf einen Notartermin einigen, dann entsteht ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB .
Das wiederum verpflichtet beide Seiten, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Rücksicht zu nehmen.(§ 241 Abs. 2 BGB ).
Diese Rücksicht ist nicht erfolgt, wenn eine Partei eventuelle Einwände nicht so rechtzeitig der anderen Partei mitgeteilt hat, dass der Notartermin noch hätte abgesagt werden können, obwohl ihr das möglich gewesen wäre.
Sollte nun einer der beiden die Unterschrift verweigern, dann kann der andere Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB fordern. Als zu ersetzender Schaden sind die Notarkosten zu nennen.

Das Ganze nennt sich vorvertragliches Verschulden oder auch "culpa in contrahendo"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Yingilingi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

erst einmal danke an alle. Eure Infos haben mir einen weiteren Einblick in die Untiefen der Juristerei verschafft.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Yingilingi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich komme noch ´mal auf mein Beispiel zurück und variiere es:

A sendet an den Anwalt von B den Entwurf des Vertrag mit der Bitte um Prüfung und Zustimmung bzw. Nennung von Änderungsvorschlägen. Weiterhin beschreibt A die Vorgehensweise bis zur notariellen Vertragsunterzeichnung.

Der Anwalt von B bestätigt schriftlich, daß so wie vorgeschlagen verfahren werden kann und bittet A um die Beauftragung der Fertigung des Notarvertrag und Abstimmung eines Beurkundungstermins.

A fehlt die konkrete Zustimmung zum Vertragsentwurf und bestätigt schriftlich, daß er in der grundsächlichen Verfahrenszustimmung und -beauftragung auch die Zustimmung zum Vertragsentwurf versteht und diese Annahme somit fester Bestandteil der Beauftragung von B an A wird. Er legt weiterhin eine Frist von 3 Tagen fest, in der B über den Anwalt schriftlich erklären kann, wenn die Beauftragung keine Zustimmung zum Vertragsentwurf beinhaltet.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

Beinhaltet die globale Zustimmung zur vorgeschlagenen Verfahrensweise bereist die Zustimmung zum Vertrag?
Ist durch Verstreichen der Fristsetzung durch B die Zustimmung gesichert?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Yingilingi):
Beinhaltet die globale Zustimmung zur vorgeschlagenen Verfahrensweise bereits die Zustimmung zum Vertrag?
Eher nicht.

Zitat (von Yingilingi):
Ist durch Verstreichen der Fristsetzung durch B die Zustimmung gesichert?
Auf keinen Fall.
A kann bei so einem Sachverhalt der anderen Seite keine wirksamen Fristen setzen.

Hier sollte zuerst die Herangehensweise (ist geschehen), dann der Vertragsinhalt (steht aus) und zuletzt die Verteilung der Kosten geregelt werden.

Letzteres ist auch der Grund, weshalb ich trotz der erfolgten Herleitung anderer Meinung bin als HH. Aber Meinungsvielfalt ist erlaubt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Yingilingi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Sir Berry,
@ all,

danke für die Antwort. Die Frist im Beispiel war so gemeint: Entweder stimmt B bzw. der Anwalt innerhalb der 3 Tage der letzten Auslegung der Beauftragung inclusive der Zustimmung zum Vertragsentwurf zu oder A lehnt die Organisation des Notarvertrags und des Notartermins ab.

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