Eine religiose Gemeinde will Rückwirkend vom 2015 Beiträge abbuchen. Ist es gerecht ?

19. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
madlu
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)
Eine religiose Gemeinde will Rückwirkend vom 2015 Beiträge abbuchen. Ist es gerecht ?

2014 hat die Gemeinde auf einer Versammlung entschieden, dass die Mitglieder monatliche Beiträge in Höhe von X€ in die Gemeindekasse zahlen müssen. Kein Lastschriftverfahren oder Aufforderung, das Geld zu bezahlen, wurde zur Kenntniss genommen, weil nicht alle Mitglieder auf der Versammlung waren. Jetzt hat die Gemeinde vor, alle Beiträge ab dem 01.2015 rückwierkend abzubuchen. Wie sollte man darauf reagieren ?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Wie will die Gemeinde denn das machen - so ganz ohne Lastschriftverfahren?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
madlu
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wie will die Gemeinde denn das machen - so ganz ohne Lastschriftverfahren?

Neue Lastschriftverfahrenaufträge per Post senden und rückwrückwirkend abbuchen.

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#3
 Von 
madlu
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wie will die Gemeinde denn das machen - so ganz ohne Lastschriftverfahren?

Neue Lastschriftverfahrenaufträge per Post senden und rückwrückwirkend abbuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von madlu):
Wie sollte man darauf reagieren ?

1.) Neue "Lastschriftverfahrenaufträge" nicht unterschreiben und überweisen.
2.) Die Gemeinschaft auffordern die Rechtsgrundlage für die Forderung detailiert zu benennen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
2.) Die Gemeinschaft auffordern die Rechtsgrundlage für die Forderung detailiert zu benennen.

Die Rechtsgrundlage ist doch klar - der Versammlungsbeschluss von 2014.
Verjährt ist die Forderung noch nicht.
Aus Sicht des Fragestellers verjährt ist allerdings die Anfechtungsmöglichkeit des Versammlungsbeschlusses. D.h. wenn der Fragesteller der Meinung ist, der Versammlungsbeschluss wäre nicht auf gültige Weise gefasst worden, dann hätte er diese Meinung früher vorbringen müssen. Jetzt ist es zu spät.

Hat die Gemeinde denn von niemandem Beiträge kassiert oder nur vom Fragesteller nicht?
Wenn ersteres der Fall ist, könnte man damit argumentieren, dass die Gemeinde konkludent auf die Umsetzung des Beschlusses von 2014 verzichtet hat und einer neuer Beschluss nötig wäre, um das Geld einzutreiben.
Im zweiten fall sieht es für den Fragesteller einfach nicht gut aus.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Sehe ich auch so wie drkabo

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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