Hallo,
ich miete ein kleines Grundstück auf dem eine DDR-Fertigteilgarage steht.
Mietgegenstand ist das Grundstück. Im Mietvertrag steht explizit: "Die auf dem Grundstück befindliche Garage ist im Eigentum des Mieters des Grundstückes".
Nun habe ich meine Garage vermietet. Daraufhin habe ich nun vom Vermieter des Grundstückes einen Brief erhalten, indem er schreibt, dass ich die Untervermietung unterlassen soll, da ansonsten fristlos gekündigt wird. Jetzt vermiete ich doch aber nicht das Grundstück, sondern nur die Garage, die in meinem Eigentum steht.
Da hat der Vermieter des Bodens doch unrecht oder sehe ich das falsch?
Viele Grüße
Androhung einer fristlosen Kündigung des Grundstücksmietvertrages
19. November 2017
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Frage vom 19. November 2017 | 18:53
Von
Status: Praktikant (832 Beiträge, 282x hilfreich)
Androhung einer fristlosen Kündigung des Grundstücksmietvertrages
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#2
Antwort vom 19. November 2017 | 19:06
Von
Status: Schüler (168 Beiträge, 15x hilfreich)
Im Mietvertrag können doch aber nur Dinge in Bezug auf den Mietgegenstand geregelt werden. Mietgegenstand ist nur der Grund und Boden. Nicht die Garage die vermietet werden soll.
Nur weil ein Auto auf einem fremden Grundstück steht mietet man doch auch nicht das Grundstück darunter. Wo ist der Unterschied zu einer Fertigteilgarage?
-- Editiert von Qwert123456 am 19.11.2017 19:07
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#3
Antwort vom 19. November 2017 | 19:28
Von
Status: Praktikant (832 Beiträge, 282x hilfreich)
ZitatIm Mietvertrag können doch aber nur Dinge in Bezug auf den Mietgegenstand geregelt werden. Mietgegenstand ist nur der Grund und Boden. Nicht die Garage die vermietet werden soll. :
Genau so würde ich das auch sehen...nur diese Immobilienverwaltung sieht das anders.
Was sagen die anderen?
#4
Antwort vom 19. November 2017 | 21:17
Von
Status: Unbeschreiblich (47464 Beiträge, 16804x hilfreich)
Zitat:Nur weil ein Auto auf einem fremden Grundstück steht mietet man doch auch nicht das Grundstück darunter.
Das Grundstück mietet man in so einem Fall nicht, aber stehen darf man da auch nicht.
Dein Mieter hat durch den Mietvertrag mit Dir Grundstück und Garage gemietet.
#5
Antwort vom 19. November 2017 | 21:22
Von
Status: Praktikant (832 Beiträge, 282x hilfreich)
ZitatDein Mieter hat durch den Mietvertrag mit Dir Grundstück und Garage gemietet. :
Wenn im Mietvertrag steht, dass die Garage im Eigentum des Mieters ist, welcher die Garage extra auch gekauft hat, mietet der doch nicht die Garage, wenn er den Grund und Boden mietet. Die Fertigteilgarage ist doch in dem Fall Scheinbestandteil. Daher fällt ja gerade Eigentümer von Grund und Boden und Eigentümer der Garage auseinander.
Wenn nun in dem Mietvertrag der Garage steht, dass nur die Garage gemietet wird, ist Mietgegenstand auch nur die Garage und gerade nicht der Boden. Woraus ergibt sich denn dann, dass der Garagenmieter auch den Boden gemietet hat?
#6
Antwort vom 19. November 2017 | 22:10
Von
Status: Unparteiischer (9870 Beiträge, 4477x hilfreich)
Mir fehlt gerade die Phantasie. Worauf steht denn die Garage und die Dinge in der Garage, wenn nicht auf dem Boden? § 540 BGB spricht von Gebrauch der Mietsache. Willst du wirklich argumentieren, das Grundstücke würde vom Dritten nicht "gebraucht", nur weil er sein Auto nicht direkt auf der Wiese sondern auf der Bodenplatte deiner Garage abstellt? Na da wünsche ich viel Spaß.ZitatWenn nun in dem Mietvertrag der Garage steht, dass nur die Garage gemietet wird, ist Mietgegenstand auch nur die Garage und gerade nicht der Boden. Woraus ergibt sich denn dann, dass der Garagenmieter auch den Boden gemietet hat? :
PS: Wielange steht da eigentlich schon die Garage und wann planst du sie abzubauen? § 95 BGB funktioniert nur bei vorübergehendem Gebrauch.
#7
Antwort vom 19. November 2017 | 22:49
Von
Status: Praktikant (832 Beiträge, 282x hilfreich)
ZitatPS: Wielange steht da eigentlich schon die Garage und wann planst du sie abzubauen? :§ 95 BGB funktioniert nur bei vorübergehendem Gebrauch.
Wieso bin ich laut Kaufvertrag, Mietvertrag und Finanzamt dann Eigentümer?
#8
Antwort vom 19. November 2017 | 23:22
Von
Status: Unparteiischer (9870 Beiträge, 4477x hilfreich)
Wenn du wirklich eine Diskussion über § 93 ff BGB starten willst, so solltest du das vielleicht in einem anderem Thread und in einem anderen Unterforum tun. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass Garagen normalerweise wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Ich kann mich erinnern, das wir vor geraumer Zeit mal einen Thread zu einem Carport hatten, bei dem ein Gericht genau so geurteilt hat. Mag aber natürlich sein, dass bei dir das aus irgendwelchen Gründen anders ist. Immerhin habe ich inzwischen gelesen, dass selbst Windkraftanlagen offenbar nicht notwendig wesentliche Bestandteile sein müssen.ZitatWieso bin ich laut Kaufvertrag, Mietvertrag und Finanzamt dann Eigentümer? :
Ändert aber nichts daran, dass meiner Meinung nach das Grundstück "gebraucht" wird, wenn jemand eine Garage auf diesem Grundstück nutzt.
#9
Antwort vom 19. November 2017 | 23:38
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3203x hilfreich)
ZitatWieso bin ich laut Kaufvertrag, Mietvertrag und Finanzamt dann Eigentümer? :
Weil Sie auch Eigentümer Ihres Fahrrades wären, welches inn einem Fahrradkeller stehen würde. Der Fahrradkeller jedoch würde Ihnen nicht gehören. Evt. ist es so besser zu verstehen.
Was sagt denn Ihr MV überhaupt zur Untervermietung? Evtl. könnten Sie die Wogen glätten, sich beim VM für den Fehler entschuldigen und ihn um Zustimmung zur Untervermietung bitten?
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#12
Antwort vom 20. November 2017 | 06:31
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2376x hilfreich)
ZitatIch kann mich erinnern, das wir vor geraumer Zeit mal einen Thread zu einem Carport hatten, bei dem ein Gericht genau so geurteilt hat. :
Bei Kündigung des Grundstückmietvertrages fällt der Carport / Garage in das Eigentum des Grundstückeigentümer. Wenn man sich die Mühe macht, im Jura forum sind die Diskussionen schon seit 2000, und die ersten Urteile dürften so ab 2007 sich danach lauten. Wenn die Grundstück erst danach neu gemietet / gepachtet wurde ist der Passus im Mietvertrag eh hinfällig (aber das wurde nicht erwähnt, vielleicht ist der Vertrag noch zu DDR Zeiten unterzeichnet, dann gilt er bis Beendigung des Vertrages).
ZitatDa hat der Vermieter des Bodens doch unrecht oder sehe ich das falsch? :
Ja das sieht man falsch, denn das Grundstück wird für die Untervermietung ja benützt, Oder hängt die Garage in der Luft, gehalten durch einen Siemens Lufthaken.
Und da es sich nicht um einen Wohnraummietvertrag handelt, hat der Eigentümer auch ein erleichtertes Kündigungsrecht, sollte es ein Gewerbemietvertrag sein, geht fristlos nicht ganz so einfach.
Allerdings steht man jetzt im Dilemma, man muss mangels Zustimmung des Eigentümers das Grundstück selbst nützen um nicht eine fristlose Kündigung zu bekommen, jedoch hat der Untermieter auch damit ein Recht auf Schadenersatz. Eine Aussicht das wohl hier wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder Stadt handelt auf Zustimmung sind sehr schlecht. Denn diese Grundstücke dürften ja wie Stellplätze behandelt werden, und hier ist der Sinn, das die Anwohner günstig einen Stellplatz haben und kein Gewinn durch Untervermietung erwirtschaftet wird. Somit kommt nur die Eigennutzung in Frage, bis ein Klärung eventuell stattfinden kann.
Da man offensichtlich solche Untervermietungen in mehreren Fällen betreibt, hätte man vor der Geschäftsidee wohl besser einen Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragt, dem FA ist es egal ob erlaubt oder nicht, Hauptsache man zahlt Steuern.
-- Editiert von 0815Frager am 20.11.2017 06:35
#13
Antwort vom 20. November 2017 | 11:03
Von
Status: Praktikant (832 Beiträge, 282x hilfreich)
ZitatDenn diese Grundstücke dürften ja wie Stellplätze behandelt werden, und hier ist der Sinn, das die Anwohner günstig einen Stellplatz haben und kein Gewinn durch Untervermietung erwirtschaftet wird. :
Ich denke die Kommunen dürfte das weniger Interessieren. Habe seit nun 3 Jahren mehrere Garagen und das war nie ein Problem. Einige haben ja sogar Kenntnis von der Vermietung.
Ich kann die ganze Sache aber noch nicht so recht verstehen. In den neuen Bundesländern gibt es hunderttausende DDR-Garagen die allesamt ohne Grundstück munter verkauft werden. Gebt mal bei E. - Kleinanzeigen Garage in Sachsen oder Brandenburg ein. Dort werden massig angeboten und alle ohne Grundstück. Dazu kommt noch, dass in den Garagenkomplexen 70-80% der Garagen vermietet sind. Die gesamten Komplexe stehen aber meist auf Land der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Das wird meist durch einen Pachtvertrag gepachtet. Einen Dreiseitigen Vertrag hat bisher keine Partei vorgeschlagen.
All diese Kaufverträge und Mietverträge die es da gibt (was eine ungeheure große Anzahl sein muss) wären ja dann alle falsch bzw. unrechtmäßig.
Seit 3 Jahren gab es mit keiner Stadt oder Gemeinde Probleme damit. Nur dieses Immobilienunternehmen stellt sich nun quer. Ist aber halb so schlimm. Der Mieter zieht nun ohnehin aus. Werd die Garage so wie ich sie gekauft habe, wieder verkaufen. Wobei das erste und auch das letztere hier zwar üblich ist, aber ja eigentlich nun auch nicht gehen dürfte.
Ich bin daher nun ziemlich verwirrt...
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#16
Antwort vom 20. November 2017 | 13:08
Von
Status: Praktikant (832 Beiträge, 282x hilfreich)
ZitatSie haben die Garage doch offenbar mittels eines dreiseitigen Vertrages erworben. :
Dreiseitig wäre der Vertrag doch nur, wenn er auch zwischen drei Parteien geschlossen wird. Das wurde dieser Pachtvertrag bisher nie.
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#18
Antwort vom 20. November 2017 | 16:11
Von
Status: Praktikant (832 Beiträge, 282x hilfreich)
D.h. sobald ich den Pachtvertrag unterschrieben hab, bin ich Eigentümer der Garage?
#19
Antwort vom 20. November 2017 | 16:12
Von
Status: Praktikant (832 Beiträge, 282x hilfreich)
D.h. sobald ich den Pachtvertrag unterschrieben hab, bin ich Eigentümer der Garage?
#20
Antwort vom 21. November 2017 | 21:50
Von
Status: Schüler (479 Beiträge, 64x hilfreich)
und musst die Garage ggf. auf eigene Kosten entfernen/mitnehmen, sofen die Stadt diesen nicht haben will.
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