Sehr geehrte Steuerexperten,
ich habe von 2008-2014 studiert und habe bisher noch nie eine Steuererklaerung abgegeben. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es zur Zeit moeglich fuer die letzten 7 Jahre die sich mit den Studienjahren ueberschneiden (also bei mir 2010 - 2014) Verlustvortraege ueber in den jeweiligen Jahren angefallene Werbekosten einzureichen und mit den Steuern im ersten Arbeitnehmerjahr zu verrechnen.
Nun bin ich mir nicht ganz sicher, wie ich die Fahrtkosten an die Uni berechnen soll. Ich habe einen Artikel gefunden in dem steht, dass ab 2014 nurnoch die einfache Entfernung zur Uni mit 30c/km angerechnet werden darf und 2014 und davor die doppelte Entfernung. Gilt diese Regelung mit der doppelten Entfernung bis inkl. 2010 zurueck?
Vielen Dank im voraus.
Fahrtkosten zur Uni
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es zur Zeit moeglich fuer die letzten 7 Jahre die sich mit den Studienjahren ueberschneiden (also bei mir 2010 - 2014) Verlustvortraege ueber in den jeweiligen Jahren angefallene Werbekosten einzureichen und mit den Steuern im ersten Arbeitnehmerjahr zu verrechnen. Nö, das ist lediglich in einer Zweitausbildung möglich.
Gilt diese Regelung mit der doppelten Entfernung bis inkl. 2010 zurueck? Grunsätzlich schon - ansonsten siehe oben.
Vielen Dank fuer die Antwort.
Dass mit der Zweitausbildung wird sich ja angeblich demnaechst aendern und man kann schon die Erklaerungen machen und dann per Einspruch auf die Ablehnung des Finanzamts alles einfrieren bis das Urteil durch ist.
Ich frage weil sich die Regelung staendig zu aendern scheint. Scheinbar gab es 2008 irgendein Urteil zur doppelten/einfachen Entfernung. Dann 2012 und dann wieder 2014 und ich konnte keinen Ueberblick bekommen fuer welchen Zeitraum welche Regelung zutrifft.
Ich gehe aber schon richtig in der Annahme, dass bei rueckwirkenden Steuererklaerungen die rechtliche Situation anzuwenden ist, die im Jahr der Erklaerung wirksam war, oder? Sonst waere ja sowieso fuer alle Jahre die aktuelle Rechtsprechung von 2014 anzuwenden.
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Ich gehe aber schon richtig in der Annahme, dass bei rueckwirkenden Steuererklaerungen die rechtliche Situation anzuwenden ist, die im Jahr der Erklaerung wirksam war, oder? Ja.
und ich konnte keinen Ueberblick bekommen fuer welchen Zeitraum welche Regelung zutrifft. Es genügt ja eigentlich auch, wenn das FA das weiß...
Ok, das klaer ich dann mit dem FA ab. Vielen Dank.
Zitat:Dass mit der Zweitausbildung wird sich ja angeblich demnaechst aendern
Es läuft ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Ob das erfolgreich sein wird steht in den Sternen.
Da aber der BFH das BVerfG angerufen hat, weil er die aktuelle Regelung für verfassungswidrig hält, sind die Chancen dass die aktuelle Regelung gekippt wird nicht so schlecht. Allerdings lässt sich das BVerfG bereits mehr als 3 Jahre Zeit mit seiner Entscheidung, was zeigt, dass die Entscheidungsfindung wohl nicht so einfach ist.
Um die Sache für sich selbst offen zu halten, muss die Erklärung zur Verlustfestestellung spätestens nach 7 Jahren abgegeben werden. Die Erklärung 2010 muss also noch in diesem Jahr abgegeben werden.
Zitat:Ich frage weil sich die Regelung staendig zu aendern scheint. Scheinbar gab es 2008 irgendein Urteil zur doppelten/einfachen Entfernung. Dann 2012 und dann wieder 2014 und ich konnte keinen Ueberblick bekommen fuer welchen Zeitraum welche Regelung zutrifft.
Es gab nur eine Änderung zum 01.01.2014. Alles andere ist hier nicht relevant.
Da es auch hier im Forum schon mehrfach zu erstaunten Nachfragen geführt hat, sei noch auf Folgendes hingewiesen:
a) Sollte während des Studiums ein Nebenjob ausgeübt worden sein, so ergibt sich nur dann ein Verlust, wenn die Werbungskosten das Bruttoeinkommen aus dem Nebenjob übersteigen. Das gilt auch dann, wenn im Nebenjob gar keine Steuern gezahlt wurden.
b) Im ersten Berufsjahr können die angesammelten Verluste leicht wirkungslos verpuffen. Das passiert dann, wenn man im ersten Berufsjahr ohnehin sämtliche Steuern erstattet erhält, also der Berufsstart so war, dass man weniger als 12.000€ brutto verdient hat. Dann wird der Verlustvortrag zunächst mit diesem Bruttogehalt aufgerechnet bevor ein verbleibender Verlustvortrag in das nächste Jahr übertragen wird. Im Extremfall verpufft dann ein Verlustvortrag in Höhe von 11.000€ wirkungslos.
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