Rechtsgrundlage für Strafe gegen "Gaffer"

17. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
schwukele
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 2x hilfreich)
Rechtsgrundlage für Strafe gegen "Gaffer"

Ich möchte hier keine politische oder gesellschaftliche Diskussion starten. Es geht mir nur um folgendes:

Welche Strafen drohen "Gaffern" auf Basis welcher konkreten Rechtsgrundlagen?

Ich bin wieder mal von der Bild genervt, die provokativ schreibt, dass Gaffer mit bis zu 10.000€ oder Gefängnis als Strafe rechnen müssen. Auf welcher Basis denn?

http://www.bild.de/regional/duesseldorf/unfaelle/polizei-ermittelt-nach-a3-crash-gegen-gaffer-53887586.bild.html

Ich kenne nur den § 201a StGB , wonach Aufnahmen von hilflosen Personen strafbar sind. Das bedeutet aber, dass ich Unfälle sehr wohl filmen darf, solange keine Verletzten / Tote aufgenommen werden und die Einsatzkräfte nicht behindert werden.

Außerdem ist mir bekannt, dass die Bundesregierung das Behindern von Rettungskräften unter Strafe gestellt hat. Hier fehlt mir allerdings die Rechtsgrundlage. Kann mir jemand helfen? Und woher stammen die angeblichen 10.000€ Strafe?

Ich finde "Gaffen" nicht in Ordnung, aber diese bewusste Angstmache durch die Medien regt mich noch mehr auf.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Den § 201a StGB hast Du ja schon selbst gefunden.

In dem Zusammenhang ebenfalls zu nennen ist der § 323c Abs. 2 StGB

Dann können über die Polizeigesetze des Bundesländer Bußgelder verhängt werden, wenn ein Gaffer einen Platzverweis der Polizei nicht befolgt.

Daneben gibt es weitere Landesgesetze wie z.B. den § 24 des niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr

Das gibt dem Einsatzleiter der Feuerwehr ebenfalls die Befugnis Leute wegzuschicken, Wer dagegen verstößt, dem droht ein Bußgeld bis zu 5.000€.

Entgegen dem Eindruck, der in manchen Medien erweckt wird, wird das reine Gaffen jedoch nicht bestraft. Wer bei einem Unfall nur zuschaut ohne Rettungskräfte zu behindern und ohne Bildaufnahmen im Sinne des § 201a StGB zu machen, dem droht keine Strafe. Erst wenn derjenige von Polizei oder Feuerwehr weggeschickt wird und so eine Aufforderung nicht befolgt droht ein saftiges Bußgeld.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von hh):
Entgegen dem Eindruck, der in manchen Medien erweckt wird, wird das reine Gaffen jedoch nicht bestraft. Wer bei einem Unfall nur zuschaut ohne Rettungskräfte zu behindern und ohne Bildaufnahmen im Sinne des § 201a StGB zu machen, dem droht keine Strafe. Erst wenn derjenige von Polizei oder Feuerwehr weggeschickt wird und so eine Aufforderung nicht befolgt droht ein saftiges Bußgeld.


Diese Klarstellung ist m.M.n. wichtig, da es in den Medien oft so dargestellt wird, dass der leser es anders verstehen muss.
:cheers: von mir dafür.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Im Falle der Autobahn, bei der dann gern auf der linken Spur angehalten wird um besser zu filmen, wäre man dann auch relativ zügig beim § 315b StGB .

Die rechtlichen Möglichkeiten zur Verfolgung bestehen also, mir ist allerdings nicht bekannt, dass der mögliche Strafrahmen auch nur im Ansatz mal ausgeschöpft worden wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Im Falle der Autobahn, bei der dann gern auf der linken Spur angehalten wird um besser zu filmen, wäre man dann auch relativ zügig beim § 315b StGB .


Was heißt relativ schnell? Der "normale" Gaffer, der den Verkehr dadurch aufhält, dass er langsamer fährt als er könnte fällt nicht darunter. Häufig bildet sich ja auf der Gegenfahrbahn ein Stau durch Gaffer. Für den so verursachten Stau wird man niemanden belangen können, nicht einmal wegen einer OWi. Der Fahrer darf natürlich kein Handy in der Hand halten. Und das wird wohl auch die Sache sein, die den Gaffer auf der A3 im zitierten Artikel vorgeworfen wird. Bei genauerer Betrachtung der Sachlage wird wohl kaum einem der Fahrer der Straftatbestand des § 201a StGB vorzuwerfen sein.

Wenn jemand im fließenden Verkehr auf der linken Spur anhält, dann kann man beim § 315b StGB landen. Dass man relativ zügig beim § 315b StGB ist würde ich daher nicht behaupten wollen, da so ein Verhalten einen extremen Ausnahmefall darstellen würde.

Und damit da keine Missverständnisse auftauchen. So lange keine Rettungskräfte vor Ort sind, kann das tatenlose Zuschauen natürlich eine unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB ) sein.

-- Editiert von hh am 20.11.2017 11:31

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