Bzgl. des Sondernutzungsrechtes an einem Parkplatz in einer WEG habe ich eine Frage. Dieses liegt gemäß Ankaufvertrag noch beim Erstbesitzer und wurde beim Wohnungskauf nicht an mich mit dem Eigentum gesondert benannt übertragen.
Diesbezüglich habe ich eine Frage. Gemäß "Klein in Bärmann: Wohnungseigentumsgesetz, § 13 Rn 79, München 2010" können nur Eigentümer eines Objektes oder einer Einheit der betreffenden Gemeinschaft Inhaber (Begünstigter) eines Sondernutzungsrechts sein, keine außenstehenden Dritten.
Weiter habe ich gefunden:
Eine selbstständige Übertragung bzw. Veräußerung des Sondernutzungsrechts auf einen Dritten, der nicht Wohnungseigentümer ist, ist nicht möglich, da das Sondernutzungsrecht untrennbar mit dem zugehörigen Sonder- oder Teileigentum verbunden ist. Eine Übertragung des Sondernutzungsrechts kann also nur in Verbindung mit einer Übertragung auch des zugehörigen Sondereigentums/ Teileigentums erfolgen (BGH, Beschluss v. 24.11.1978, V ZB 11/77
).
Wenn im Ankaufvertrag des Vorbesitzers das Sondernutzungsrecht am Parkplatz eingetragen ist, sollte es also mit dem Erwerb der Wohnung und des anteiligen Gemeinschaftseigentums (inklusive Stellplatz) an mich mit übergegangen sein, bzw. wirkungslos geworden sein. Denn als Nichteigentümer (Dritter) kann der ehemalige Besitzer es nach dem Verkauf des Eigentums eigentlich nicht mehr inne haben, da Eigentum und Sondernutzungsrecht untrennbar verbunden sind. So verstehe ich es zumindest.
Ist das korrekt?
Ich bitte um Hinweise.
Übertragung von Sondernutzungsrecht
17. November 2017
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Frage vom 17. November 2017 | 12:33
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Übertragung von Sondernutzungsrecht
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#1
Antwort vom 17. November 2017 | 13:53
Von
Status: Praktikant (771 Beiträge, 478x hilfreich)
Ist das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen oder wie würde es dem Sondereigentümer eingeräumt?
#2
Antwort vom 17. November 2017 | 14:11
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Wie kommst Du darauf?ZitatBzgl. des Sondernutzungsrechtes an einem Parkplatz in einer WEG habe ich eine Frage. Dieses liegt gemäß Ankaufvertrag noch beim Erstbesitzer :
Wurde es denn ausdrücklich von den Dir übertragenen Rechten ausgenommen?Zitat...und wurde beim Wohnungskauf nicht an mich mit dem Eigentum gesondert benannt übertragen. :
Dann blieb es nämlich, wie von Dir schon recherchiert, nicht bei dem ehemaligen Eigentümer. Ob es "automatisch" auf Dich über ging hängt davon ab, wie und wem das Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde. Wurde es z.B. per Beschluss an Herrn xyz=Verkäufer übertragen, ist es IMO erloschen. Wurde es dem Eigentümer des Sondernutzungsanteils xyz eingeräumt, ist es jetzt mit allen Rechten und Pflichten bei Dir. Ich gehe mal davon aus, dass es nicht im Grundbuch eingetragen wurde.
Klarheit schafft hier eine Anfrage bei der Verwaltung - oder Du nutzt einfach den Parkplatz und schaust was passiert.
VG
Roland
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#3
Antwort vom 20. November 2017 | 10:14
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Zitat:Wurde es dem Eigentümer des Sondernutzungsanteils xyz eingeräumt, ist es jetzt mit allen Rechten und Pflichten bei Dir.
Mag zwar kleinlich klingen, aber richtig muss es heißen: Sondereigentum (wahlweise: Wohnungs- oder Teileigentum)
#4
Antwort vom 21. November 2017 | 08:49
Von
Status: Praktikant (771 Beiträge, 478x hilfreich)
Ähm nein. Es geht um einen Parkplatz an dem ein Sondernutzungssrecht eingeräumt wurde.
Aber die Frage scheint dem TE nicht so wichtig sein sonst hätte er sich mal wieder gemeldet.
VG
#5
Antwort vom 21. November 2017 | 17:40
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Zitat:Zitat:Wurde es dem Eigentümer des Sondernutzungsanteils xyz eingeräumt, ist es jetzt mit allen Rechten und Pflichten bei Dir.
Mag zwar kleinlich klingen, aber richtig muss es heißen: Sondereigentum (wahlweise: Wohnungs- oder Teileigentum)
Ich finde es nicht kleinlich - beim genauen Lesen finde ich meine "Beschreibung" peinlich. Daher von mir ein DANKE für die Klarstellung.
VG
Roland
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