Ich habe einen Arbeitsvertrag als Erzieherhelfer mit 2400,- € Brutto in einer Kindereinrichtung.Mein Arbeitsvertrag verpflichtet mich nicht an einer Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher teilzunehmen.
Ich habe aber trotzdem eine solche Ausbildung begonnen. Leider mußte ich die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen
für ein Jahr unterbrechen.Mein Chef hat jetzt ohne mit mir zu reden und ohne den Vertrag zu ändern mein Gehalt um 200,- € zurückgesetzt mit der Begründung dass ich die Ausbildung beendet hätte.
Welchen Rat gebt Ihr mir und wie lange habe ich Frist um dagegen vorzugehen.
MFG
Frank Henf
Vertragsänderung-Einseitig
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatWelchen Rat gebt Ihr mir :
Der Personalstelle mitteilen, dass man einen Vertrag hat.
Zitatwie lange habe ich Frist um dagegen vorzugehen. :
Wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine Ausschlussfrist steht, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.
Die Ausbildung erfolgte in der Freizeit?
Hallo und danke,
im Vertrag sind keine Fristen vorhanden.Meine Ausbildung musste ich selber bezahlen.Sie erstreckte sich über zwei Tage pro Woche.Ich mußte einen freien Tag spendieren und einen Tag gab es von meinem Chef.
Das mit der regelmäßigen Verjährungsfrist verstehe ich nicht.
Mfg
Frank Henf
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Man muss aber vorher genau die tarifvertraglichenlichen und gesetzlichen Grundlagen prüfen.
In einigen Bundesländern gibt es tatsächlich die Regelung, dass ungelernte Mitarbeiter im Erzieherbereich wie gelernte Mitarbeiter bezahlt werden, wenn Sie berufsbegleitend die Ausbildung nachholen. Damit sollen ungelernte Mitarbeiter zu einer Weiterqualifikation motiviert werden und der Fachkräftemangel bekämpft werden.
Bei Abbruch der berufsbegleitenden Ausbildung fällt man dann (im günstigen Fall) auf die Bezahlung einer ungelernten Kraft zurück, im ungüstigen Fall wird man gekündigt (weil die berufsbegleitende Weiterbildung meist Einstellungsvoraussetzung ist).
So was ist also durchaus zulässig - und in einigen Regionen (denen mit besonders großem Erziehermangel) auch nicht unüblich.
Das Gehalt von 2,4k€ Brutto spricht auch dafür, dass Sie wie ein Mitarbeiter mit Fachqualifikation bezahlt wurden.
Okay,ich glaube dass ich das auch so hinnehmen werde,denn dann im anderen Fall, würde ich doch die Kündigung bekommen.Das wäre ungünstiger besonders mit 60.
Danke nochmal,die Antwort hat mir sehr geholfen.
Jetzt ist etwas Zeit in diesem Fall vergangen und ich warte jetzt darauf,dass man meinen Arbeitsvertrag ändert und dort die neuen Zahlen einträgt. Es passiert aber nichts. Es ist nur passiert, dass ich weniger bekomme und man hat mir nur mitgeteilt dass ich auf Grund des Abbruches der Ausbildung mich herabsetzt.Ich habe aber nicht abgebrochen, sondern nur unterbrochen,d.h.ich steige im November wieder in die Ausbildung ein.Wie lange habe ich eigendlich Fristen um bei meinem Chef etwas geltend zu machen ?
MFG
Frank Henf
Falls Sie in den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fallen, beträgt die Ausschlussfrist 6 Monate.
Ansonsten müssen Sie in Ihren Arbeitsvertrag schauen.
Falls Sie in den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fallen, ergibt sich die Herabgruppierung aus dem Tarifvertrag, d.h. der Arbeitsvertrag muss nicht geändert werden und Sie haben auch keinen Anspruch auf Neuausstellung des Arbeitsvertrages mut neuen Zahlen. Ein Herumreiten auf dem Unterschied zwischen "abbrechen" und "unterbrechen" wäre auch ziemlich sinnlos.
Falls Sie nicht in Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fallen sollten, wäre es wahrscheinlich am besten, wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag einem Profi (= Anwalt) zeigen würden - da man ohne vollständige Kenntnis des Arbeitsvertrages keinen sinnvollen Rat geben kann.
Vielen Dank und tolle Antwort. Okay was sind gesetzliche Kündigungsfristen ? Also, Probezeit vorbei,nicht im öffentlichen Dienst.Im Vertrag steht, dass der Arbeitsvertrag ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Mfg
Frank Henf
Okay was sind gesetzliche Kündigungsfristen ? Die, die im BGB stehen (§ 622).
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