Umsatzsteuer und Urheberrecht

16. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Franz Luwein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Umsatzsteuer und Urheberrecht

Hallo,

eine Agentur wurde beauftragt ein kleines Buch (148 Seite DIN A5) anlässlich eines Jubiläums zu erstellen.
Dazu wurden ihr die wesentlichen Informationen bereitgestellt.
Die Agentur hat dann speziell für dieses Jubiläum ein individuelles Layout erstellt, mit Text, Bildern und Grafiken (z.T. bereitgestellt) das Buch gestaltet und den gesamten Satz übernommen. Abschließend wurden die gedruckten Broschüren geliefert. Da geplant ist/war, die Inhalte der Broschüre später auf einer Website zugänglich zu machen sowie Teile davon im einem Hochzeitsfilm(chen) zu präsentieren, wurde vereinbart, dass der Urheber die erforderlichen Nutzungsrechte überträgt. Wesentlicher Teil des Vertrags/des Gesamtpakets war also die ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte.
Beim Erhalt der Rechnung wurde festgestellt, dass ein einheitlicher Steuersatz von 19 % MwSt. verwendet wurde. Auf Rückfrage erklärte die Agentur: Das sei so erforderlich, da die Druckerei für die Broschüre auch 19 % angesetzt habe.

War das Vorgehen der Agentur in diesem Fall alternativlos?
Wie ist das Vorgehen der Druckerei einzuschätzen?


Mit freundlichem Gruß

Franz Luwein

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Fotobücher werden seit dem 1.1.2017 mit 19 % USt besteuert.
Dazu gibt es ein BMF-Schreiben vom 20.4.2016, welches die Umsetzung einer EU-Durchführungsverordnung zu diesem Thema regelt.
Unter Tz. 3 sind dort die Merkmale eines Fotobuchs erwähnt. Und da fällt das im Post erwähnte Fotobuch eindeutig darunter.
Also ja, m. M. nach war das Vorgehen alternativlos ;-)

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#2
 Von 
Franz Luwein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Hinweis mit dem Fotobuch.

Es handelt sich in dem fiktiven Fall nicht um ein Fotobuch.
Es enthält zwar auf den 148 Seiten auch etwa 30 Bilder und weitere 10 - 15 Grafiken aber sonst ausschließlich Texte. Werbung enthält das Buch keine.

Mit freundlichem Gruß

Franz Luwein

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#3
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Auf Rückfrage erklärte die Agentur: Das sei so erforderlich, da die Druckerei für die Broschüre auch 19 % angesetzt habe.


Es handelt sich um zwei separate umsatzsteuerliche Vorgänge. Dass die Druckerei mit 19% die Rechnung fakturiert, hat keinen Einfluss auf Rechnungsausstellung von Agentur.

Zitat:
Es handelt sich in dem fiktiven Fall nicht um ein Fotobuch.
Es enthält zwar auf den 148 Seiten auch etwa 30 Bilder und weitere 10 - 15 Grafiken aber sonst ausschließlich Texte. Werbung enthält das Buch keine.


Sie haben sich offenbar schon selber mit dem Thema beschäftigt. In den Anlagen zu Ustg. steht alles drinn, was mit 7% besteuert wird. Aber wie gesagt: was die Drückerei macht, spielt für die Agentur keine Rolle.

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#4
 Von 
Franz Luwein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Charlie@098):
Aber wie gesagt: was die Drückerei macht, spielt für die Agentur keine Rolle.


Wenn es so schön einfach wäre, ...

Die Agentur bekommt eine 19% Rechnung was für sie (auf den ersten Blick) 19% Vorsteuer sind.
Blickt das FA drauf, sieht es anders aus.
Dann korrigiert das FA die unberechtigt zuviel angesetzte Umsatzsteuer (19-7=12) und die Agentur bleibt mindestens auf 12% Schaden sitzen.

Oder ist diese Annahme falsch?

Gruß

Franz

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#5
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Ja, die Rechnung der Druckerei ist nach § 14c Abs. 1 UStG berichtigungsfähig. Die Druckerei bekäme die zuviel abgeführte USt vom FA zurück und die Agentur den gleichen Betrag von der Druckerei.

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#6
 Von 
Franz Luwein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Ja, die Rechnung der Druckerei ist nach § 14c Abs. 1 UStG berichtigungsfähig. Die Druckerei bekäme die zuviel abgeführte USt vom FA zurück und die Agentur den gleichen Betrag von der Druckerei.


Das funktioniert in der Theorie sicherlich völlig problemlos.
Wie sieht jedoch die Praxis aus?
Wer bekommt da wohl sein Geld als Letzter (Druckerei, Agentur, Kunde)?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Zitat:
Wie sieht jedoch die Praxis aus?
Mal so, mal so, mal anders.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Franz Luwein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich gehe vorsichtshalber von "mal anders" aus!

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#9
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Zitat (von Franz Luwein):
Blickt das FA drauf, sieht es anders aus.


Nein, wird es nicht.
Google doch einfach mal das von mir zitierte BMF-Schreiben und lies Dir dort die Tz. 3 durch.
Danach kann man nur zu dem Schluss kommen, dass dieses Buch mit 19 % zu besteuern ist.

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#10
 Von 
Franz Luwein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):

Nein, wird es nicht.
Google doch einfach mal das von mir zitierte BMF-Schreiben und lies Dir dort die Tz. 3 durch.
Danach kann man nur zu dem Schluss kommen, dass dieses Buch mit 19 % zu besteuern ist.


OK! Offensichtlich habe ich in meinem fiktiven Fall ein Fotobuch beschrieben.

Aber was ist, wenn alles wie beschrieben bleibt, aber keine Bilder im Buch vorkommen?
Ist es das immer noch ein Fotobuch oder gelten dann andere Regeln?

Gruß

Franz Luwein

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Google doch einfach mal das von mir zitierte BMF-Schreiben und lies Dir dort die Tz. 3 durch.
Danach kann man nur zu dem Schluss kommen, dass dieses Buch mit 19 % zu besteuern ist.


Das sehe ich nicht so, wenn das hier diskutierte Buch überwiegend Text enthält.

Nehmen wird doch mal die einzelnen Sätze des Tz 3 auseinander:
Satz 1:
Der Inhalt der Ware wird vom Leistungsempfänger unter Zuhilfenahme eines vom leistenden Unternehmer zur Verfügung gestellten Computerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet.

Trifft hier nicht zu, da der Inhalt nicht vom Leistungsempfänger gestaltet wurde. Trifft auch nicht auf das Verhältnis Agentur zur Druckerei zu, da das Computerprogramm nicht von der Druckerei zur Verfügung gestellt wurde.

Satz 2:
Er besteht aus Fotos ggfs. ergänzt um einen kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind.

Trifft nicht zu, da das Buch überwiegend aus Text mit einzelnen Fotos besteht.

Satz 3:
Der Inhalt dient der Dokumentation privater Ereignisse oder der Darstellung von Unternehmen (z. B. anlässlich von Firmenjubiläen oder Abbildung von Referenzobjekt-en).

Trifft zu

Satz 4:
Die Ware ist nicht zur allgemeinen Verbreitung beispielsweise durch Verlage oder über den Buchhandel bestimmt.

Trifft zu

Satz 5:
Eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) wurde nicht vergeben.

Trifft zu

Zusammenfassend kann man sagen, dass 3 von 5 Merkmalen zutreffend sind, wobei ausgerechnet die beiden Hauptmerkmale nicht zutreffend sind. Nach meiner Auffassung müssten jedoch alle 5 Merkmale zutreffend sein, damit es sich um ein Fotobuch im Sinne des BMF-Schreibens handelt. Ein ganz wesentliches Kriterium ist außerdem in Tz 1 zu finden:
Eine Einreihung in Position 4901 als Buch ist ausgeschlossen, da die Ware nicht zum Lesen bestimmt ist.

Da das hier diskutierte Buch jedoch überwiegend aus Text besteht, ist die Ware zum Lesen bestimmt und kann daher als Buch eingeordnet werden.

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