Nutzungsentschädigung für die Wohnung

16. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
onotop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsentschädigung für die Wohnung

Hallo zusammen,

ich habe mir eine Wohnung gekauft und darauf hin mit den Mieter gesprochen das ich Eigenbedarf anmelde. Waren natürlich nicht begeistert.
Wir haben zusammen eine Vereinbarung unterschrieben dass das Mietverhältnis zum 31.12 endet. Sind genau 6 Monate wo sie Zeit haben eine Wohnung zu finden. Sie haben jetzt zwar eine Wohnung gefunden die vorraussichtlich ein Monat später zum Tag 31.12 frei wird. Vorraussichtlich heißt, dass mit dem Vermieter vereinbar ist, sogar 1-2 Monate dran zu hängen.
Zweite Punkt:
Sie beharen drauf eine Wohnung zu finden die genausoviel kostet wie die jetzige dies ist leider nicht mehr möglich. In unseren Dorf und umliegenden Dörfern ist der Mietpreis angestiegen.
Bei der Wohnung wo vorraussichtlich 1 Monat später frei wird, weis ich das die Miete mit den neuen Mieter erhöht wird. Ist ein Freund von mir, der hat mir erzähl das er auf ihnen zu gegangen ist und gesagt das er als Nachmieter einverstanden ist. Mehr ist noch nicht passiert. Hat nicht nach der Miete vefragt, weiß nur die Miete was die alten Mieter bezahlt haben.
Meine Sorge ist, dass die in Januar den Mietvertrag vor gelegt bekommen und dann ist denen die Miete wieder zu teuer und bleiben wieder einfach drin. Ein Bekanter hat mir ein schreiben aufgesetzt, mit einer Nutzungsentschädigung, leider ist auch die höhe bisschen unklar, da keine vergleichs Wohnung / Miete im umkreis vorhanden ist.
Ich möchte dennen signalisieren das ich nicht einverstanden bin.

Bin noch jund und das ist meine erste ETW und bin mir daher total unsicher, wie ich vorgehen soll.

Habt ihr für mich ein Rat?



-- Editiert von onotop am 16.11.2017 12:52

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3775x hilfreich)

Zitat:
Wir haben zusammen eine Vereinbarung unterschrieben dass das Mietverhältnis zum 31.12 endet.



Wenn daran keine weiteren Bedingungen geknüpft wurden, dann müssen die MIeter zum 01.01.2018 raus sein!

Bleiben sie einfach weiter wohnen, ist eine Räumungsklage notwendig. HIer ein LInk mit den Infos zum Ablauf:
https://ratgeber.immowelt.de/a/raeumungsklage-ablauf-dauer-kosten.html

Ich würde dem Mieter bereits jetzt ganz klar machen, dass du das "durchziehst".


-- Editiert von HeHe am 16.11.2017 13:39

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von onotop):
Wir haben zusammen eine Vereinbarung unterschrieben dass das Mietverhältnis zum 31.12 endet.

Dann sollte man mal prüfen, ob diese Vereinbarung in der Form überhaupt rechtlich haltbar wäre.



Zitat (von onotop):
leider ist auch die höhe bisschen unklar, da keine vergleichs Wohnung / Miete im umkreis vorhanden ist.

Doch, nämlich die in der die Mieter wohnen. Deshalb entspricht die Nutzungsentschädigung der bisheringen Miete.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
onotop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)



Zitat (von HeHe):
Zitat:



Zitat (von onotop):
leider ist auch die höhe bisschen unklar, da keine vergleichs Wohnung / Miete im umkreis vorhanden ist.

Doch, nämlich die in der die Mieter wohnen. Deshalb entspricht die Nutzungsentschädigung der bisheringen Miete.


Wow, dass finde ich krass. Die alte Miete ist passt nicht mehr zu realation.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von onotop):
Wow, dass finde ich krass. Die alte Miete ist passt nicht mehr zu realation.

Aus dem Grund die Ankündigung der Räumungsklage, kostet unterm Strich die Mieter dann noch zusätzlich richtig Kohle wenn am Ende geräumt wird.
Ansonsten werden die nie Ausziehen, da immer die Ausrede kommen wird, nichts vergleichbares gefunden. Beim Wohnungskauf muss man sich im klaren sein, die bisherigen Mieter werden nie gerne freiwillig ausziehen, vor allem unter den Umständen nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7254 Beiträge, 1526x hilfreich)

Aus meiner Sicht warst du kulant genug.

Nur eine Frage:
Welche Miete passt nicht mehr - die von deiner Wohnung - also die die Mieter jetzt an dich zahlen?
Die hättest du natürlich erhöhen sollen bei der Übernahme

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
onotop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Aus meiner Sicht warst du kulant genug.

Nur eine Frage:
Welche Miete passt nicht mehr - die von deiner Wohnung - also die die Mieter jetzt an dich zahlen?
Die hättest du natürlich erhöhen sollen bei der Übernahme


Das wurde in der Vereinbarung gemacht. Nach 4 Monate wurde die kalt Miete um 10% erhöht.
Der Vorbesitzer hat die Miete seit 10 Jahren nicht erhöht gehabt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von onotop):
Wow, dass finde ich krass. Die alte Miete ist passt nicht mehr zu realation.

Als Vermieter kann man entweder die vereinbarte Miete fordern, oder aber - wenn dieser höher ist - einen für vergleichbare Wohnungen ortsüblichen Betrag.
Da es hier keine ortsüblichen vergleichbaren Wohnungen gibt, hat man ein Problem...


Taktisch sinnvoll wäre es wohl, die bisherige Miete als Mindestsatz der Entschädigung anzukündigen. Erhöhen kann man den Betrag dann später immer noch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Zieht Ihr Mieter nach Beendigung des Mietvertrags nicht sofort aus der Wohnung aus, gehen Sie das Risiko ein, dass sich der Mietvertrag entgegen Ihrem Willen auf unbestimmte Zeit verlängert.
Der Grund dafür findet sich in der vielen Vermietern unbekannten Vorschrift des § 545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
„Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt."


Du solltest dir so schnell wie möglich professionelle Hilfe holen.
vermutlich haben die meisten Anwälte ab dem 01.01. Urlaub, da sind die 2 Wochen schnell vorbei.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
onotop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
Zieht Ihr Mieter nach Beendigung des Mietvertrags nicht sofort aus der Wohnung aus, gehen Sie das Risiko ein, dass sich der Mietvertrag entgegen Ihrem Willen auf unbestimmte Zeit verlängert.
Der Grund dafür findet sich in der vielen Vermietern unbekannten Vorschrift des § 545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
„Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt."


Du solltest dir so schnell wie möglich professionelle Hilfe holen.
vermutlich haben die meisten Anwälte ab dem 01.01. Urlaub, da sind die 2 Wochen schnell vorbei.


Danke für den Hinweis, habe das schreiben jetzt so aufgesetzt.

Sehr geehrte Familie xxx,

wie mit Ihnen am 01.07.2017 vereinbart endet das Mietverhältnis von Ihrer Wohnung am 31.12.2017. Eine Verlängerung des aufgelösten Mietvertrag ist rechtlich nicht möglich.

Ab 01.01.2018 beträgt die Nutzungsentschädigung für die von Ihnen bewohnte Wohnung pro Monat 850 € incl Nebenkosten.

In diesen Kosten sind sowohl die Entschädigung für die Nutzung als auch die Nebenkosten enthalten.

Die Entschädigung ist monatlich voraus zu zahlen, die Abrechnung erfolgt bei Auszug auf den Tag genau.

Einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrags nach § 545 BGB bei nicht fristgerechter Herausgabe widerspreche ich rein vorsorglich bereits jetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von onotop):
habe das schreiben jetzt so aufgesetzt.

Ach Du meine Güte ...



Zitat (von werner_r):
Du solltest dir so schnell wie möglich professionelle Hilfe holen.

Gute Empfehlung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
onotop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum "Ach Du meine Güte"?

Hab keine Rechtsschutzversicherung muss ich dann den Anwalt bezahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von onotop):
Hab keine Rechtsschutzversicherung muss ich dann den Anwalt bezahlen?

Außergerichtlich sind die Kosten überschaubar, die Räumungsklage danach geht bei Sieg zu Lasten des Mieters.
Wenn man unbedingt ein Schreiben noch mal selbst an den Mieter schicken will, sollte man nur schreiben man bestehe auf den Auszugstermin und die Übergabe zum 31.12. Sollte man innerhalb von 14 Tagen keine positive Rückantwort erhalten, wird man einen Anwalt mit den weiteren Schritten bis zur Räumungsklage beauftragen.
Das gedachte Schreiben von oben ist grausam und würde den Mietern zu viel Spielraum lassen. Und der Anwalt braucht auch Vorlaufzeit somit sollte man auf keinen Fall bis zum 31.12 warten. Die Zeit dräng und bei jedem Zugeständnis wird man die Mieter nicht mehr so schnell los.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von onotop):
Warum "Ach Du meine Güte"?

Sagen wir mal so: man gräbt sich selbst eine Grube und während man reinfällt schießt man sich noch ins Knie ...



Zitat (von onotop):
Hab keine Rechtsschutzversicherung muss ich dann den Anwalt bezahlen?

Ja. Dürfte aber gut angelegt sein ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
onotop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)


Hab bei einem Anwalt angerufen. Das Beratungsgespräch kostet 190€ + Märchensteuer.
Bei der nächstgelegenden Stadt gibt es Haus und Grund da gibt es 4 kostenlose Beratungen im Jahr kostet 50€ Beitrag + 20 € Aufnahmegebühr.

Beide machen bei der Beratung kein Schriftlichen Verkehr. Nur Beratung

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ich würde einen Fachanwalt für (Ver-)Mietrecht vorziehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
onotop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe nächste Woche Donnerstag ein Termin beim Fachanwalt. Danke erstmal für eure Hilfe. Werde euch auf dem laufenden halten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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