Gültigkeit verschiedener Haltverbotsschilder in einer Straße

15. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.04.2018 12:04:48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültigkeit verschiedener Haltverbotsschilder in einer Straße

Hallo
ich habe einen Strafzettel bekommen weil ich im Haltverbot geparkt haben soll. (Zeichen 283)
Meine Frage dazu wird dieses Schild durch ein anderes aufgehoben?
ein paar Meter nach dem Schild befindet sich erst ein Zeichen 283-20 kurz danach gefolgt von Zeichen 283-10.
Normalerweise wird das 283 ja dann durch das 283-10 aufgehoben oder?
Hier mal ein gezeichnetes Bild des Ortes: https://tobiaspuhl.de/pic/Bild.png
Die beiden hinteren Schilder sind an einem Zaun angebracht aber das hat doch dann nichts damit zu tun oder?

Vielen Dank schonmal für eure mühen
Gruß
Tobias

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Durch Zeichen 283-20 wird das Ende des Halteverbots gekennzeichnet. Durch das nachfolgende Zeichen 283-10 beginnt aber ein neues Halteverbot. Der Strafzettel ist also gerechtfertigt

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Ich interpretiere das Bild so: Parken am linken Fahrbahnrand auf dem Bürgersteig.
1) Es ist am rechten Fahrbahnrand zu parken. Parken entgegen der Fahrrichtung ist verboten.
2) Auf dem Bürgersteig zu Parken ist verboten.

Zitat (von Don-tobi112):
ein paar Meter nach dem Schild befindet sich erst ein Zeichen 283-20 kurz danach gefolgt von Zeichen 283-10.
DAs ist schon mal falsch! Zuerst kommt 283-10 (Anfang Haltverbot) danach kommt erst 283-20 (Ende Haltverbot)
Daher auch mein Einwand, dass du auf der falschen Seite parkst.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Ist das eine Einbahnstraße?

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Don-tobi112):
Die beiden hinteren Schilder sind an einem Zaun angebracht aber das hat doch dann nichts damit zu tun oder?


Kann es sein, dass da ein Anwohner auf eine Einfahrt die nicht zugeparkt werden soll durch eigene Schilder auf eigenem Grund besonders hingewiesen hat?

So ergibt die Beschilderung in der Einbahnstraße jedenfalls keinen Sinn. Ist es keine Einbahnstraße, ergibt sie ebenfalls keinen Sinn.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12302.04.2018 12:04:48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schonmal für die Antworten
Die Straße ist eine Einbahnstraße.
Zwischen Asphalt und dem Zaun ist ca ein halber Meter breiter Erdstreifen also kein Fußweg o.ä.
Die beiden Schilder hängen an einem Tor in dem Zaun Hinter dem Zaun ist ein öffentlicher Spielplatz

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Don-tobi112):
Die beiden Schilder hängen an einem Tor in dem Zaun


Damit dürfte meine Vermutung zutreffen, dass der Eigentümer dadurch auf sein Tor hinweisen will, sodass die Einfahrt nicht zugeparkt wird.

Daraus folgert, dass das erste Schild zählt.

Aber in Unkenntnis der Straße nur Vermutung.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Damit dürfte meine Vermutung zutreffen, dass der Eigentümer dadurch auf sein Tor hinweisen will, sodass die Einfahrt nicht zugeparkt wird.
Daraus folgert, dass das erste Schild zählt.
Das wäre eine logische Erklärung.

Zitat (von Don-tobi112):
Zwischen Asphalt und dem Zaun ist ca ein halber Meter breiter Erdstreifen also kein Fußweg o.ä.
Dennoch darf auf diesem Streifen nicht geparkt werden!

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12302.04.2018 12:04:48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Hilfe dann werde ich die 15 Euro bezahlen wenn mir ein neuer bescheid zugeht da ich den ersten schonmal abgelehnt habe wegen falscher Adresse :)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
da ich den ersten schonmal abgelehnt habe wegen falscher Adresse


Wie meinst Du das? Wenn das mal kein Eigentor war.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12302.04.2018 12:04:48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde als "Tatort" eine falsche Adresse angegeben die ca 700 m entfernt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Tja,

Zitat (von Don-tobi112):
die 15 Euro bezahlen wenn mir ein neuer bescheid zugeht da ich den ersten schonmal abgelehnt habe wegen falscher Adresse

Tja, dann steht zu erwarten dass jetzt ein Bußgeldbescheid (mit korrekter Adresse) über die 15 Euro eintrifft, für den zusätzlich 28,50 Euro (Verwaltungsgebühr plus Zustellung) zu entrichten sind. Damit hat sich der Einspruch echt gelohnt. :augenroll:

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12302.04.2018 12:04:48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein anwalt sagte mir telefonisch das dies nicht zulässig wäre

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Don-tobi112):
Ein anwalt sagte mir telefonisch das dies nicht zulässig wäre
Und damit hat er, in dem Fall hier, auch recht.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Und damit hat er, in dem Fall hier, auch recht


Sehe ich auch so.

Ich hatte bei meiner Bemerkung in Antwort #9 vor Augen, dass die Anschrift des Fragestellers falsch angegeben war. In dem Fall wäre die Antwort von Osmos korrekt gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ein anwalt sagte mir telefonisch das dies nicht zulässig wäre
Wie kommt er zu dem Schluss?

Ein Verwarngeldangebot ist grundsätzlich freiwillig, die Behörde kann auch sofort einen Bußgeldbescheid schicken. Und das gilt auch für einen zweiten Versuch.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.059 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen