Öl Heizkosten Abrechnung

15. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sonic6
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Öl Heizkosten Abrechnung

Wir wohnen in einer dachgeschosswohnung im zweiten Stock. Unser Vermieter verrechnet die Heizkosten wie folgt.

Verbrauchte kWh: 7 × Liter Ölpreis

Meine Frage ist wieso durch 7?
Ich vermute das er die verbrauchten kw in Liter zurück rechnen will.
Im Internet könnte ich nachlesen das der Faktor kw zu Liter aber ca. 10 ist.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Auf solch eine Abenteuerliche Berechnung musst du dich aber nicht einlassen. In einem Mehrfamilienhaus müssen die Heizkosten zwingend nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Hier ist die Verordnung: www.heizkostenverordnung.de

Das bedeutet, dass 30% der gesamten Kosten über die Wohnfläche und 70% nach Verbrauch abgerechnet werden müssen. Um nach Verbrauch abzurechnen müssen an den Heizkörpern natürlich Messeinrichtungen angebracht sein, die werden dann bei euch wohl fehlen.

Für weitere Fragen solltest du hier wieder aufschlagen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Vorweg eine Richtigstellung:
Um nach Verbrauch abzurechnen müssen NICHT zwingend an den Heizkörpern Messeinrichtungen angebracht sein. Es können auch Wärmemengenzähler verbaut sein (die messen den Wärmeverbrauch in kWh).
Die Seiten vom Herr Krohn sind zwar klasse, aber inzwischen leider teilweise überholt - den immer aktuellen Gesetzestext gibt es hier > Heizkostenverordnung

Und JA - ganz grob kann man sagen: 1 Liter Öl = 1 m³ Erdgas = 10 kWh (aber wirklich nur ganz grob)

Eine Abrechnung rein "kWh mal Ltr-Ölpreis" entspricht ganz sicher nicht der Heizkostenverordnung.
Es gilt aber zunächst mal zu klären, ob die Heizkostenverordnung überhaupt anzuwenden ist.

Dafür sind zunächst folgende Fragen zu beantworten:
> wird das Gebäude mittels Zentralheizung beheizt? (oder wie sonst?)
> sind im mittels Zentralheizung beheizten Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen, wovon eine vom Vermieter selbst bewohnt ist?
> was steht im Mietvertrag zur Abrechnung/Umlage der Heizkosten?
> mit welchen Messeinrichtungen werden die verbrauchten "kWh" gemessen?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sonic6
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Es ist eine zentrale ölheizung. Das Gebäude besteht aus drei Wohnungen, in der erdgeschosswohnung lebt der Vermieter selber. Direkt bei der Heizung an der "zuleitung" zu den jeweiligen vermieteten Wohnungen befindet sich ein kwh Zähler. Der Zähler ist meiner Meinung nach an der rücklaufleitung montiert ( nicht das Rohr wo die Pumpe sitzt)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Der Zähler ist meiner Meinung nach an der rücklaufleitung montiert ( nicht das Rohr wo die Pumpe sitzt)


Das ist OK, wenn auch am Vorlauf ein Temperaturfühler angebracht ist. Der Wärmemengenzähler misst den Wasserdurchfluss und der ist beim Vorlauf und Rücklauf gleich, sowie die Temperaturdifferenz und errechnet damit die kWh.

Zitat:
Direkt bei der Heizung an der "zuleitung" zu den jeweiligen vermieteten Wohnungen befindet sich ein kwh Zähler.


Es müssen für alle Wohnungen Wärmemengenzähler vorhanden sein, also auch für die des Vermieters. Wenn das nicht der Fall ist, dann sind die Messwerte nicht verwertbar.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sonic6
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok nehmen wir mal an das mit dem Verbrauch zählen wäre alles in Ordnung.
Meine Frage bleibt aber immer noch wieso er durch 7 rechnet und nicht zb durch den Faktor 10 oder meinetwegen auch noch 9 weil es nicht genau 10 ist.
Ich bekam von ihm als Antwort das er die Zahl vor Jahren von einer heizungsfirma gesagt bekam.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Sonic6):
Ich bekam von ihm als Antwort das er die Zahl vor Jahren von einer heizungsfirma gesagt bekam.


Aufgrund der Aussage sollte die gesamte Abrechnung mal genauer betrachtet werden. Zum Heizwert s. §9 HeizkostenV.


1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Zitat (von Sonic6):
Es ist eine zentrale ölheizung. Das Gebäude besteht aus drei Wohnungen
Damit ist zwingend die Heizkostenverordnung anzuwenden.

Die "Abrechnung" des Vermieters scheint nach deinen Angaben jedoch nicht konform mit den entsprechenden Regelungen der Heizkostenverordnung - hiernach sind (in dieser Reihenfolge)
1) für den Abrechnungszeitraum (i.d.R. 1 Jahr) die Gesamtkosten der Beheizung zu ermittlung(d.h. Brennstoff plus Kaminkehrer, Heizungsbetriebsstrom, Wartung, Verbrauchsmessung, Verbrauchsabrechnung etc.)
2) die Gesamtkosten zu trennen in
Kosten der Warmwasserbereitung
Kosten der Beheizung - sodann Beheizung in Grundkostenanteil und Verbrauchskostenanteil - z.B. 30% und 70%
3) danach die jeweils ermittelten Kosten "umzulegen" entsprechend dem Verbrauch und der Grundfläche
Hier findest du > ein Muster einer "ordnungsgemäßen" Heizkostenabrechnung > Seite 2+3

Auf einer solchen ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung kannst du gegenüber deinem Vermieter bestehen.

Zu der vereinfachten Berechnung deines Vermieters kann man nur vermuten:

Fakt ist: Was an Brennstoff (Öl) in die Heizanlage reingeht ist nicht gleich dem, was bei den Nutzern an Wärme die gemessenen kWh) ankommt. Hier gibt es Herstellungsverluste/Feuerungsverluste, Bereitstellungsverluste und Verteilungsverluste.
In der einfachen Grafik hier werden die ganzen Verluste zusammengenommen mit ca. 30-40% angenommen = einfach gesagt 1L Öl mit 10 kWh Heizwert ergibt nur 6-7kWh Wärme ;)
http://www.disa-energy.de/medien/Energieverluste_Heizungsanlagen_oekovision_usedom_geothermie_Kaiserbaeder.pdf
oder hier auch nochmal mit Bildchen
http://heizkostenrechner.eu/jahresnutzungsgrad-heizung.html

Dein Vermieter scheint nach deinen Angaben zwar (unzulässig) vereinfacht abzurechnen - aber letztlich spart das auch Abrechnungskosten (für alle Nutzer - auch für den selbstnutzenden Vermieter - deswegen findet man solche nicht-ordnungsgemäßen Abrechnungen häufig dann, wenn der Vermieter mit im Haus wohnt)
Wenn dein Vermieter außerdem die Heiznebenkosten gar nicht an dich berechnet, dann sparst du sogar doppelt.

D.h. du darfst dich letztendlich entscheiden, ob du eine "ordnungsgemäße" Abrechnung nach Heizkostenverordnung möchtest (was aller Wahrscheinlichkeit nach dann mit höhere Kosten für alle Nutzer verbunden ist) - oder ob dir die Abrechnungsweise deines Vermieters dann doch lieber ist.

Das ist meine Vermutung.

Wenn du es genauer wissen willst, dann kannst du deine Abrechnung mal hochladen, damit man hier einen Blick darauf werfen kann - und/oder deinen Vermieter fragen, was er sich bei seiner Abrechnung gedacht hat.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sonic6
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Alles klar. Vielen Dank für die schnellen Antworten!!!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.704 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen