EOS DID in Sachen Schwab Versand

14. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
EOS DID in Sachen Schwab Versand

Hallo liebes Forum,

habe bisher ganz viel gelesen, möchte aber nun doch auch was loswerden.
Habe einige Baustellen, die ich auch "fleißig" bezahle. Habe mich über viele Jahre um nichts gekümmert, da ich durch meine Zahlungen annähernd Ruhe hatte. Nun habe ich mich aufgerappelt und gehe einen nach dem anderen durch.

Hier habe ich nachweislich der Forderungsaufstellung seit Januar 2002 kleinst Beträge gezahlt. Seit 2009 wurde ich durchgehend bis Juli 2017 zusätzlich mit einer Gehaltspfändung "gemolken". Diese ist nun durch und man will immer noch 1696,- (Stand Oktober) von mir haben. Habe einen Brief am 09.10.2017 verfasst, dass es sich um einen Irrtum handeln muss und die bitte eine neue Berechnung durchführen sollen (Frist bis 27.10.2017). Außer einem Telefonterror eine Woche lang (3x am Tag von verschiedenen Telefonnummern), keine Antwort.
In meinem 2. Brief vom 20.10.2017 (gleiche Frist) habe ich die Anrufe bei mir untersagt und angekündigt, dass der Dauerauftrag gelöscht wird und ich von einer Erledigung der Sache ausgehe wenn ich nichts weiter von Ihnen höre. Ich habe keine Antwort erhalten. Dauerauftrag gelöscht.

Mit Schreiben vom 05.11.2017 (Frist bis 15.11.2017) habe ich um Herausgabe des entwerteten Vollstreckungstitels, die vorliegende Abtretung/Anerkenntnis (habe ich m.E. mal übersandt) gebeten.

Meine Frage: Die Zinsen müssen doch IMMER dem Basiszins angepasst werden?

Unter folgendem Link habe ich eine Aufstellung beigefügt:

https://www.pic-upload.de/view-34295898/IMG_1387.jpg.html

Ich freue mich auf eine Antwort :)

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21 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Zottelchen):
Meine Frage: Die Zinsen müssen doch IMMER dem Basiszins angepasst werden?


Nein, es kommt darauf an was vereinbart wurde - wenn etwas vereinbart wurde.

Da Du aber auch vom Vollstreckungstitel sprichst, solltest Du in Deiner Durchschrift nachsehen, was seinerzeit ausgeurteilt wurde.

In Urteilen wird in der Regel auf den Basiszinzsatz Bezug genommen, als Beispiel "5%-Punkte über dem Basiszinssatz".

Schau also in Deinen Unterlagen nach.

Berry

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#2
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Deine Antwort Berry.

Trotz Aufforderungen, hat man mir den "Titel" nicht zukommen lassen. Man nimmt nur immer Bezug auf diesen. Da ich in meinen Unterlagen nichts finde, vermute ich, es gibt evtl. keinen...

Zu meinem Verständnis: Wenn es z.B. einen Titel aus 2001 gibt und es sind Kosten und auch Zinsen tituliert worden, dann zählen die Zinsen (Höhe) doch nur bis Rechtskraft des Titels und nicht darüber hinaus?

Zottelchen

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#3
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Hallo,
ich habe da ein paar Fragen zu:

Die Forderung scheint ja Uralt zu sein, von 1993, seit Wann bezahlst Du da bitte und wie viel.
Das kann aber nicht das Ganze Schreiben sein, denn dort ist eine Forderungssumme von 4000,-€ offen.

Hast Du das Aktenzeichen des Vollstreckungsbescheides, damit Du Dir eine Kopie beim zuständigen Gericht besorgen kannst?

Auf den ersten Blick ist die Inkassogebühr viel zu hoch, Kontoführungsgebühren dürfen nicht berechnet werden.
Der Zinssatz ist sehr hoch.

Ich würde dem Inkasso folgendes schreiben:

Wertes Inkasso,
leider kann ich Ihre Berechnungen nicht nachvollziehen.
Aus diesem Grunde möchte ich Sie hiermit bitten, mir eine Kopie des Titels sowie eine detailierte Forderungsaufstellung zu übersenden, damit ich unsere Zahlen vergleichen kann.

Vielen Dank
Zottelchen


Im Grunde ist es wichtig was um Vollstreckungsbeschei steht, bzw was tituliert ist.
Danach muss man weitersehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich würde hier eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht (Amtsgericht Hamburg) senden. Beispielsweise "Wertes Gericht. Unter Aktenzeichen XYZ macht die EOS DID eine titulierte konzerninterne Forderung geltend. Das Inkasso verlangt ausweislich der Zusammenfassung trotz bisher geleisteter Zahlungen von 9972,32€ immer noch einen Restbetrag von 4162,48€. Es fordert rechtswidrig trotz Konzernabhängigkeit über 1000€ Inkassokosten. Es fordert frei erfundene rechtswidrige Kontoführungskosten. Es fordert zudem trotz Schuldrechtsreform rechtswidrig 13,250% Zinsen statt 5% über Basiszins. Meine Forderung auf eine Korrektur oder Übermittlung einer detaillierten Forderungsaufstellung hat das Inkasso verweigert. Zudem hat das Inkasso die Übersendung des entwerteten Titels verweigert und übt sich seither mit XX Anrufen täglich in einem Telefonterror. Ich bitte Sie, dem ganzen auf den Grund zu gehen und das Inkasso dringend an die Einhaltung der Gesetze zu erinnern, eine vernünftige detaillierte Forderungsaufstellung zu übermitteln und mir die Überbezahlung unverzüglich zu erstatten, sowie den Titel auszuhändigen."

Dem Inkasso würde ich schreiben "Ich habe mich soeben wegen Ihrer Machenschaften beim Aufsichtsgericht beschwert. Ich erwarte ihre Stellungnahme auf diese Beschwerde."

Dann abwarten. Vielleicht kommt nicht so viel dabei rum, aber es geht um das Signal, was du aussendest. Du wirst insbesondere die detaillierte und ggf. korrigierte Forderungsaufstellung sicher bekommen. Ich würde vorläufig nichts weiter bezahlen. Die Chancen stehen alleine wegen der Korrektur der Verzugszinsen sehr gut, dass du mittlerweile viel zu viel bezahlt hast (überschlagsweise gerechnet). Aber mal abwarten.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Ich würde damit noch warten, mepeisen.
Denn wenn die Kosten und der Zinssatz so tituliert sind macht das keinen Sinn und verärgert nur die Gegenseite.
Sollten die Zahlbeträge wirklich nur so Mini gewesen sein, kann das Ganze Szenario wirklich so mit kleinen Abweichungen stimmen denn es laufen 1,10 € Tagszinsen auf.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Denn wenn die Kosten und der Zinssatz so tituliert sind

Die Titulierung erfolgte deutlich vor der Schuldrechtsreform. Dafür gibt es doch dann die Überleitungsvorschriften im EGBGB oder nicht?

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#7
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Hallo Jonathon,


Die Forderung scheint ja Uralt zu sein, von 1993, seit Wann bezahlst Du da bitte und wie viel.

Ich zahle seit mind. 2002 monatl. € 15,34 (ich glaube es waren mal 30 DM), dann 20 € und dann 25€ und seit 2009 zusätzlich die Lohnpfändung aufgrund meiner Abtretung vom 24.08.1993.

Das kann aber nicht das Ganze Schreiben sein, denn dort ist eine Forderungssumme von 4000,-€ offen.

Meine hochgeladene Datei ist die Aufstellung vom 03.11.2016

Hast Du das Aktenzeichen des Vollstreckungsbescheides, damit Du Dir eine Kopie beim zuständigen Gericht besorgen kannst?

Leider habe ich es nicht. Und die stellen sich nach meiner Untersagung bei mir anzurufen "tot".

Gruß Zottelchen

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#8
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nochmal die Frage: Wenn Kosten und Zinsen tituliert sind, eigentlich egal wann, dann ist die Höhe der Zinsen doch nur bis Rechtskraft des Titels und nicht darüber hinaus? Darüber hinaus greift doch dann "5 % über Basinszins"?

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#9
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Denn wenn die Kosten und der Zinssatz so tituliert sind

Die Titulierung erfolgte deutlich vor der Schuldrechtsreform. Dafür gibt es doch dann die Überleitungsvorschriften im EGBGB oder nicht?


Ich glaube nicht, dass diese für einen Titel gelten der so alt ist.

@Zottelchen.
Leider nicht. Es kommt eben darauf an, was im VB steht, wenn dor steht "zzgl 13,50% Zinsen" dann ist das wasserdicht.

Ich würde bei meinem Eingangs gegebenen Rat bleiben und den Brief denen senden.
Auf jeden Fall per einschreiben und eine Kopie für sich aufbewahren.
Wenn Du hier ein Problem mit dem totstellen hast, dann kannst du denen auch schreiben, dass Du die Informationen nach §11a RDG einforderst.

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#10
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hänge jetzt echt in der Luft.

In meinem letzten Schreiben habe ich angekündigt, dass ich mich nach Ablauf der von mir gesetzten Frist, sofern mir die Unterlagen nicht übersandt werden, an das Gericht wenden werde. Habe auch auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen.

Nach meiner Berechnung (habe die detaillierte Forderungsaufstellung zu grunde gelegt) bin ich durch mit den Zahlungen. Habe mit den 13,25 % Zinsen gerechnet. Und die horrenden Einigungsgebühren, die mir einfach in Rechnung gestellt wurden, weggelassen.

Ich fühle mich ganz klar im Recht.

Da ich denen aber alles zutraue, gefällt mir das "tot" stellen überhaupt nicht.

Wisst Ihr ob ich irgendeine Möglichkeit habe ohne Aktenzeichen an einen evtl. existierenden Titel zu kommen???

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Leider nicht. Es kommt eben darauf an, was im VB steht, wenn dor steht "zzgl 13,50% Zinsen" dann ist das wasserdicht.

Ich muss dir weiterhin widersprechen. Das ist nicht wasserdicht.
Im Art. 229 EGBGB heißt es zu den Zinsen, dass sie entsprechend umzuschreiben wären. Siehe §7. Der Titel stammt aus 1993 oder? Da wusste noch niemand was davon, dass es eine Schuldrechtsreform geben wird und wie die ausschaut.

Ich würde jedenfalls darauf bestehen. Die um ein drittel bis ein vi3ertel niedrigeren Zinsen dürften gewaltige Auswirkungen auf die Forderung haben. Da fallen dann nicht nur ein paar Euro weg, sondern durchaus der ein oder andere tausender in Summe.

-- Editiert von mepeisen am 16.11.2017 06:50

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#12
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Habe heute ein Schreiben an das Mahngericht rausgeschickt. Vielleicht hat man dort die Möglichkeit mir weiterzuhelfen bezgl. eines evtl. Titels.
Aber ein Beschwerdeschreiben werde ich auf jeden Fall aufsetzen.

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#13
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe den entwerteten Vollstreckungsbescheid erhalten. Er ist aus 1994. Somit ist es eindeutig, dass über Jahre eine zu hohe Zinsberechnung stattgefunden hat.

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die Frage ist, ob man nochmal nachhakt und schaut, ob man nicht sogar einige hundert Euro zu viel bezahlt hat. Das ist etwas überraschend, dass das plötzlich so schnell ging. Hast du dich ans Aufsichtsgericht gewandt? Wenn ja, werden die da ja mal erklären müssen, wieso sie so einen Unfug treiben.

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#15
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein ans Aufsichtsgericht noch nicht. Aufgrund meines letzten Schreibens vom 05.11. und einer gesetzten Frist (wurde allerdings überschritten) ist das jetzt passiert.

Nun werde ich eine erneute Berechnung mit "dem erlaubten Basiszins" angehen. Mal schauen wie hoch die Differenz ist...

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#16
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Welcher Zinssatz steht denn da drin?

Signatur:

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#17
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

13,25 % P.A. von Monat X 1993 bis Monat Y 1993

Bei mir existieren und existierten mehrere u.a. auch DID. Und dort wurde er auch angepasst (trotz Titel).

Ich habe mir auch die Überleitungsvorschrift (Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) angeschaut und sehe es wie mepeisen, dass er ab 01.01.2002 angepasst werden musste.

Bin mit meiner Berechnung durch und komme auf eine Überzahlung meinerseits auf ca. 3500 €

Jetzt muss ich gucken wie ich am geschicktesten vorgehe...

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#18
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte jemand darüber schauen, ist es so OK? Habe hier im Forum "Worte dieben" können

mit Schreiben vom XX.XX.XXXX, bat ich um eine erneute Überprüfung Ihrer Forderung gegen mich, da ich in einem ersten „Überflug" von fehlerhaften Buchungen in Ihrem System ausgegangen bin.

Mittlerweile haben Sie mir mit Schreiben vom XX.XX.XXXX den entwerteten Titel übersandt. Das bestätigt, dass Ihre Forderung fehlerhaft war. Denn in Ihrem Schreiben vom XX:XX:XXXX, forderten Sie von mir immerhin noch eine Summe von EUR 1700,00!
Nun habe ich gem. 497 bzw. 367 BGB eine komplette Berechnung durchgeführt und festgestellt, dass es von mir eine Überzahlung in Höhe von EUR 3600,00 gibt.

Ich fordere Sie hiermit auf, mir innerhalb von 14 Tagen den zu viel gezahlten Betrag zu erstatten oder nach vorheriger schriftlicher Absprache, auf eine weitere Forderung gegen mich umzubuchen.
Sollte ich mich um ein paar Cents verrechnet haben, können Sie mir gerne eine aktualisierte Forderungsaufstellung zukommen lassen.


Zottelchen

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#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Schadet nichts, das so zu versenden. Man wird sehen, wie die reagieren.
Ggf. bekommt man so oder so nicht alles zurück. So blöd das ist, aber alle Zuviel-Zahlungen vor dem 1.1.2014 dürften leider verjährt sein.

-- Editiert von mepeisen am 19.11.2017 18:12

Signatur:

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#20
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, eine Überzahlung hat erts im April 2016 begonnen

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#21
 Von 
Zottelchen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Allen frohe Weihnachten!
Zwischenmeldung:

Wollen natürlich nichts zurückzahlen, da es anngebiich keine Überzahlung gegeben hat...
Mein Schreiben an das Aufsichtsgericht geht die Tage raus.

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