Nichtbeachtung der PKH Antragstellung, durch Gericht

14. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
yesyesyeehaw
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nichtbeachtung der PKH Antragstellung, durch Gericht

Namd,

wollte mich erkundigen wie bzw. wo es geregelt ist, wenn ein PKH Antrag vor der 2. Instanz Gestellt wird.

Folgender Fall:
Beklagter reicht formlosen PKH Antrag, nach Beschluss der 1. Instanz ein, dieser wird jedoch vom Gericht unbeantwortet und unbeachtet gelasssen.
Beklagter legt zur Fristwahrung Einspruch ohne Anwalt beim LG ein (Anwaltszwang) und dieser wird erwartungsgemäß abgelehnt.

Meiner Meinung nach, sollte der PKH Antrag fristhemmend sein und das Gericht müsste zuerst dessen Rechtmäßigkeit prüfen und über diesen Entscheiden.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "yesyesyeehaw",

Zitat (von yesyesyeehaw):
wollte mich erkundigen wie bzw. wo es geregelt ist, wenn ein PKH Antrag vor der 2. Instanz Gestellt wird.


die entsprechenden Regelungen hierzu können Sie der §§ 114 ff. ZPO entnehmen.

Zitat:
Beklagter legt zur Fristwahrung Einspruch ohne Anwalt beim LG ein (Anwaltszwang) und dieser wird erwartungsgemäß abgelehnt.


Welche Frist meinen Sie und gegen was haben Sie Einspruch eingelegt? Können Sie Ihre Frage bitte entwas konkretisieren und den Fall etwas weiter ausführen? Danke.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Mir ist jetzt auch nicht klar, gegen was der Beklagte Einspruch hätte einlegen können.

Wenn der Beklagte seine Rechtsmittel (hier wohl eher Berufung oder Beschwerde) ausschöpfen möchte, aber nur unter der Voraussetzung von genehmigter Verfahrenskostenhilfe, wird das jeder Anwalt auch genau so formulieren.

Einspruch fristwahrend, Verfahrensaufnahme aber nur bei VKH Gewährung.

Es wäre nicht ungewöhnlich, wenn die PKH Verkündung erst am Anfang der mündlichen Verhandlung erfolgt.

Das in zweiter Instanz nur Anwälte Anträge stellen dürfen, sollte sich herumgesprochen haben.

Berry

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#3
 Von 
yesyesyeehaw
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
... seine Rechtsmittel (hier wohl eher Berufung oder Beschwerde) ausschöpfen möchte,


Sry. habe mein Posting falsch formuliert, natürlich war der Rechtsbefehl damit gemeint.

Zitat:
aber nur unter der Voraussetzung von genehmigter Verfahrenskostenhilfe, wird das jeder Anwalt auch genau so formulieren.


Der PKH Antrag wurde innerhalb der Berufungsfrist nach dem Beschluss der ersten Instanz, Formlos per Fax an das Gericht geschickt, in dem hiesigen Verfahren (Räumungsklagge) sollte, aus meiner Sicht, das Verfahren unabhängig von der Gewährung der
Verfahrenskostenhilfe, geführt werden.
Die Frage stellt sich jedoch für mich, ob durch die Nichtbeachtung des Antrags durch das LG Gericht, hier ein Prozessfehler vorliegt und der Ablehnungsbeschluss der Berufungsschrift in dem Sinne richtig war oder das Gericht zuerst über den Antrag entscheiden musste,bevor eine Entscheidung hervorgeht.

Das eine Anwaltliche Vertretung in der zweiten Instanz notwendig ist, ist mir schon geläufig, danke ;)

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Bei einer Ablehnung aus formalen Gründen - hier scheint ja der Antragsteller nicht berechtigt gewesen zu sein - sehe ich keinen Prozessfehler (besser Verfahrensfehler).

Es hätte Dir schließlich nichts genutzt, wenn dem PKH Antrag in einigen Wochen stattgegeben worden wäre, und zeitgleich die Ablehnung der Berufungszulassung kommt.

PKH betrifft die Kosten, Berufung befasst sich mit der Sache - trotz vorhandener Verknüpfung.

Worauf willst Du hinaus?

Berry

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#5
 Von 
Paket
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Fragesteller hat hier die Möglichkeit ein Berichtigungsschein beim Gericht zu holen und umgehend ein RA zu beauftragen, da 1) ohnehin Anwaltszwang besteht, 2) nur ein RA kann während die Fristzeit von 1 Monat alles hinbekommen.
DIE PKH wird denn nur bewilligt wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht ausgeschlossen bzw.die Erfolgschance muss gut sein. So wissen Sie im Voraus, ob es sich lohnt Zeit und Kraft mehr zu verlieren. Viel Glück!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo Berry,

Zitat (von Sir Berry):
Worauf willst Du hinaus?


wenn ich "yesyesyeehaw" hier richtig verstanden habe, so wurde hier ein PKH-Antrag neben der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Die Berufung wurde nun abgelehnt und der Fragesteller meint nun, dass hinsichtlich der Berufung kein Zurückweisungsbeschluss hätte ergehen dürfen, da noch nicht über die PKH entschieden wurde.

@yesyesyeehaw:
Stimmt das soweit?

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