Ich möchte nur mal iteressehalber folgende wissen:
Muss laut Gesetzgeber der unterhaltspflichtige Vater sich [b]anteilig[b] an dem Kosten (z.B. 400,00 €) für eine Klassenfahrt nach Frankreich oder England beteiligen. Freiwillig würde er das [b]nicht[b] tun.
Ganz lieben Dank für eure Antwort!
Unterhalt für Auslands-Klassenfahrt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Eher selten. Eine Klassenfahrt wird lange genug vorher angekündigt, so dass man vom laufenden Unterhalt ansparen kann (machen auch intakte Familien so)
Allerdings könnte er im Rahmen eines Mehr- oder Sonderbedarfs herangezogen werden. Dazu muss er aber zum einen leistungsfähig sein und zum anderen muss die Haftungsquote ermittelt werden, also auch du msust dazu deine Einkommesnverhältnisse den Vater mitteilen
gemeint war ja auch anteilig, zum Beispiel jeder 1/2!
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Wie schon geschrieben. Normalerweise kann vom laufenden Unterhalt angespart werden.
Wenn der KV sich nicht freiwillig beteiligen will, dann müsste gut argumentiert werden, warum eben nicht angespart werden konnte und der KV darf verlangen, dass nicht pimaldaumen berechnet wird, sondern anhand des ber. Einkommens beider Elternteile. In den meisten Fällen krebsen die Unterhaltspflichtigen meist so nahe am SB rum, dass sie für Mehr- oder SOnderbedarf nicht mehr leistungsfähig sind
@ Husky: normalerweise ist in der Unterhaltszahlung alles drinne, was eben bei einem Kind so anfällt. Das ist die Regel. Einen Automatismus für zusätzliche Leistungen gibt es nicht. Es gibt natürlich Ausnahmen, die nennen sich Sonderbedarf und Mehrbedarf. Da muss sich dann der Unterhaltszahler beteiligen, wenn er dadurch nicht unter den Selbstbehalt fällt. Sonderbedarf sind plötzlich anfallende Mehrkosten, auf die man sich wegen ihrer Unplanbarkeit nicht einstellen konnte. Kommt sehr selten vor, meist im gesundheitlichen Bereich. Etwa: Kind verunfallt, nur ein Teil der Behandlungskosten werden von der Krankenkasse getragen. Dann haben wir noch den Mehrbedarf. Der fällt regelmäßig an, etwa Nachhilfestunden, Hortkosten, Vereinsbeiträge.
Anhand dieser Definitionen merkst Du schon, dass die Klassenfahrt weder das eine noch das andere ist. Sie lange im Voraus bekannt, und die Kosten fallen nicht regelmäßig an. Du merkst es schon, wir haben hier einen Regelfall, der durch die Unterhaltszahlungen gedeckt wird.
wirdwerden
ZitatAnhand dieser Definitionen merkst Du schon, dass die Klassenfahrt weder das eine noch das andere ist. :
Dazu findet sich alles mögliche. Ähnliches auch zu Kosten einer Kommunion, welche auch meist nicht plötzlich stattfindet.
Vielleicht auch noch wichtig zu wissen:
Für Alleinerziehende, die sehr wenig Geld haben gibt es an den meisten Schulen Fördervereinen, bei denen Zuschüsse für solche Kosten beantragt werden können.
Wer (aufstockend) ALG II bekommt oder Wohngeld bezieht hat außerdem Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket - hier können die Kosten für Klassenfahrten komplett übernommen werden. Dafür muss lediglich VOR der Zahlung ein Antrag gestellt werden. Die Zahlung erfolgt i.d.R. direkt an die Schule, die Eltern müssen nicht in Vorleistung gehen.
EDIT: Rechtschreibung...
-- Editiert von Künstlerin am 14.11.2017 09:57
@ Tasti: wo findet sich dazu alles Mögliche? Gerichtsfest und gesetzesfest? Kosten Kommunion/Konfirmation gibt es nicht. Die Sause hinterher muss der Unterhaltszahler nicht mitbezahlen. Beim Kirchgang, wenn der was kosten würde, könnte man nachdenken.
wirdwerden
Tasti liegt gar nicht so verkehrt.
Es soll Statistiken o.ä. geben, wonach sich der Großteil der barunterhaltspflichtigen Eltern in den unteren (beiden?) Einkommensgruppen der Unterhaltstabellen befindet. Besonders diesen Eltern gilt mein Beitrag.
Trotz XII ZR 4/04
und bisheriger Diskussion müssen Kosten für Klassenfahrten in vielen Fällen als Mehrbedarf anteilig übernommen werden. Das scheint allgemein nicht hinreichend bekannt zu sein. Ein Beispiel:
Zitat:Letztlich kommt es darauf aber nicht entscheidend an, da die Kosten der Klassenfahrt jedenfalls als Mehrbedarf geltend gemacht werden können.
Eine vollständige Begründung kann beispielhaft dem [link=https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/ag_warendorf/j2014/9_F_312_14_Beschluss_20140827.html]AG Warendorf 9 F 312/14 [/link] entnommen werden. Sie ist auch als Argumentationshilfe geeignet.
Wenn Familiengerichte in 1. Instanz so entscheiden, kommen OLG meist gar nicht mehr zum Zuge, da die Beschwerde aufgrund § 61 I FamFG oftmals unzulässig ist.
Hunter, Du weisst, dass diese Entscheidung äußerst umstritten ist, und in vielen Gerichtssprengeln nicht mitgetragen wird?
wirdwerden
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