Vortrag "kaum verständlich" im Urteil

12. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
BraunInterFaceExcel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vortrag "kaum verständlich" im Urteil

Guten Tag,

in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Frankfurt in einem Zivilverfahren heißt es an verschiedenen Stellen zu den Schriftsätzen meines Anwaltes in der Urteilsbegründung:: "ist nicht als prozessual erhebliches Bestreiten anzusehen" ,"der Beklagte hat diesen Vortrag nur einfach und damit nicht prozessual erheblich bestritten", "so ist sein diesbezüglicher Vortrag nicht ausreichend konkretisiert worden", "der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt".
An anderer Stelle heißt es: "Soweit er den Ausdruck "anerkennen" benutzt, handelt es sich nicht um ein Anerkenntnis .. da der Beklagte den Anspruch ... weiterhin negiert. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils kam daher nicht in Betracht."
An weiteren Stelle: "Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt ..". "Nachdem der Beklagte einen Anspruch dem Grunde nicht schlüssig dargetan hat, kam es auf die Frage ob der Anspruch noch durchsetzbar oder vielmehr verjährt ist, nicht streiterheblich an,"

Deutet dies auf mögliche handwerkliche Fehler meines Anwaltes hin?
Wie stehen dadurch die Erfolgschancen in einem Berufungsverfahren?




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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wenn man einen inkompetenten Anwalt beauftragt ist die Berufung eher der falsche Weg, das vom Anwalt Vorgetragene gilt als selber vorgetragen, ganz laienhaft formuliert.
Aber der Anwalt haftet für den Unsinn, den er verzapft. Deshalb hat er eine Berufshaftpflichtversicherung. Hier scheint mir eine Erstberatung bei einem darauf spezialisierten Anwalt durchaus zielführend.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von BraunInterFaceExcel):
Deutet dies auf mögliche handwerkliche Fehler meines Anwaltes hin?


Es könnte auch einfach sein, dass deine Position ohnehin nicht sonderlich gut war. Der Anwalt hat es halt versucht, das Gericht ist nicht drauf eingestiegen, du hast verloren. Um da wirklich einen Anwaltsfehler zu sehen, müsste man schon die gesamte Prozessakte durcharbeiten, um es dann zu beurteilen.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sehe es genauso wie hiphappy. Kann sein, dass der RA nicht ordentlich gearbeitet hat. Kann aber genausogut sein, dass der Sachverhalt einfach nicht mehr hergab oder aber auch die vom eigenen Mandanten erteilten Informationen einfach nicht hinreichend waren.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Wobei ...

Zitat:
An anderer Stelle heißt es: "Soweit er den Ausdruck "anerkennen" benutzt, handelt es sich nicht um ein Anerkenntnis .. da der Beklagte den Anspruch ... weiterhin negiert. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils kam daher nicht in Betracht."

... den Eindruck erweckt, der Beklagte und sein Anwalt wussten nicht genau was sie erreichen wollten.
Denn die Klägerseite hatte offenbar gute Argumente und die Beklagtenseite hatte diesen Argumenten nichts konkretes, sondern nur bloße Behauptungen ohne Belege entgegenzusetzen. Wenn man keine Belege hat, die die eigenen Behauptungen untermauern könnten, dann ist auch eine Berufung aussichtslos. Und nicht vorhandene Belege kann auch ein anderer Anwalt nicht heibeizaubern.

Das ganze klingt für mich so, als ob der Kläger eine (unbestritten) berechtigte Forderung hatte, und der Beklagte dem eine Gegenforderung entgegenhalten wollte. Der Beklagte konnte aber seine Gegenforderung nicht ausreichend beweisen, weshalb der Kläger gewonnen hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
BraunInterFaceExcel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn man keine Belege hat, die die eigenen Behauptungen untermauern könnten, dann ist auch eine Berufung aussichtslos. Und nicht vorhandene Belege kann auch ein anderer Anwalt nicht heibeizaubern.


Entsprechende Belege existieren und wurden vorgelegt. Sind die Schriftsätze des Anwaltes womöglich unverständlich gewesen?
Muss das Berufungsgericht die gesamte Akte nochmal durcharbeiten oder kann es sich wiederum auf die schwere Verständlichkeit beziehen?

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Entweder
- sind die Belege nicht vorgelegt worden
- sind die Belege nicht aussagekräftig gewesen
- ist der Zusammenhang zwischen den Belegen und dem Schriftsatz des Beklagten unklar geblieben

Im Prinzip wird im Zivilprozess erwartet, dass man zu jer eigenen Behauptung ein Beweismittel vorbringt und zu jedem Beweismittel auch sagt, was genau damit bewiesen werden kann.

schlechtes Beispiel:
"Ich habe alle meine Steuern bezahlt. Das kann kann ich beweisen."
gutes Beispiel:
"Ich habe die fälligen Steuern aus dem Bescheid vom 1.9.17 bezahlt. Beweis: Kontoauszug vom 12.11.17, Blatt 3, aus dem hervorgeht, dass 100€ am 5.11.17 an das Finanzamt Musterstadt überwiesen worden sind. Eine Kopie liegt bei, das Original kann im Termin vorgelegt werden."

Zitat:
Muss das Berufungsgericht die gesamte Akte nochmal durcharbeiten oder kann es sich wiederum auf die schwere Verständlichkeit beziehen?

Sollte es wirklich nur an der Verständlichkeit liegen (was ich allerdings bezweifle), dann wird man dass in der Berufung noch geradebiegen können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BraunInterFaceExcel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Entweder
- sind die Belege nicht vorgelegt worden
- sind die Belege nicht aussagekräftig gewesen
- ist der Zusammenhang zwischen den Belegen und dem Schriftsatz des Beklagten unklar geblieben


Die Beleges sind vorgelegt worden. Und es bestand Klarheit über den Sachverhalt zwischen mir und dem Anwalt. Warum der Richter die Schriftsätze als unverständlich empfand kann man ihn ja jetzt nicht fragen. Auch hat er in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen. Hätte er dies nicht machen müssen?
Auf diese Weise musste er ja nicht zum Thema Verjährung Stellung nehmen.

Was passiert nach Ablauf der Berufungsfrist. Bekomme ich eine Rechnung mit der Forderung vom gegnerischen Anwalt? Soll ich darauf warten?

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von BraunInterFaceExcel):
Auch hat er in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen.


Das ist nur schwer zu glauben. In der täglichen Praxis sieht es anders aus.

Zitat (von BraunInterFaceExcel):
Auf diese Weise musste er ja nicht zum Thema Verjährung Stellung nehmen.


Möglicherweise doch, weil er unparteiisch sein muss und nicht durch eigene Hinweise den Verlauf des Verfahrens beeinflussen darf.

Wenn noch ausreichend Zeit ist, würde ich - wenn es der Streitwert hergibt - einen anderen Anwalt aufsuchen und diesen die Erfolgschancen abschätzen lassen.

Zitat (von BraunInterFaceExcel):
Bekomme ich eine Rechnung mit der Forderung vom gegnerischen Anwalt? Soll ich darauf warten?


Das Gericht wird die Kosten festsetzen, darüber wird Dein Anwalt informiert, und dann ist es an der Zeit diese Kosten auch zu bezahlen, denn der Kostenfestsetzungsbeschluss ist fast immer vollstreckbar.

Berry

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