Schadensfall - Aufschieben der Rechnungsbegleichung

10. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)
Schadensfall - Aufschieben der Rechnungsbegleichung

Liebes Forum,

der Fliesenleger hat leider während seines Einsatzes in der Küche, nicht meinen neuen, lackierten Parkettboden im Flur abgedeckt und einiges an Dreck (Mörtel etc.) darauf gebracht - trotz mehrfachem Wischen sind noch in den Holzporen graue Partikel zu sehen.
Aktuell habe ich eine Reklamation beim Hersteller des Parketts laufen, da dies ja eigentlich bei einem anständig lackierten Parkett auch nicht passieren dürfte. Der könnte aber wiederum behaupten, dass der Mörtel bereits den Lack "aufgefressen" hat.
Da die Verantwortlichkeit noch nicht geklärt ist, möchte ich die Rechnung des Fliesenlegers noch nicht begleichen - sonst habe ich im Fall seiner Verantwortlichkeit sicher sehr schwer die Möglichkeit, meine Kosten für den Parkettaustausch erstattet zu bekommen.
Aktuell habe ich ihn über den Vorgang informiert. Er äußert sich nicht direkt dazu, sondern fordert mich einfach zur Zahlung auf.

Meine Frage ist nun: gibt es rechtlich etwas, das ich beachten muss?
Ich habe ihn, wie geschrieben, schriftlich informiert und gesagt, dass ich selbst an einer schnellen Klärung interessiert bin.

Danke für Ihren Rat!

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Der könnte aber wiederum behaupten, dass der Mörtel bereits den Lack "aufgefressen" hat.

In der Tat nicht ganz unrealistisch.



Zitat (von dramat):
Ich habe ihn, wie geschrieben, schriftlich informiert

Den Zugang kann man wie geanu nachweisen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Hat man denn schon eine Mängelrüge beim Fliesenleger gemacht? Schriftlich per Einwurfeinschreiben?

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#3
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe bisher nur Mails zur Benachrichtigung über den laufenden Prozess geschrieben. Denn aktuell versuche ich erstmal über den Parketthersteller klären zu lassen, ob der Lack mangelhaft aufgetragen war und daher der Hersteller für den Schaden aufkommen muss.
Daher hatte ich noch keine Mängelrüge verschickt.

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#4
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Was für einen Mangel? Das ist ein Schaden. Für sowas gibt es eine Betriebshaftpflicht. Die gesamte (!) Rechnung einzubehalten wird auch nicht gehen.

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#5
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich will die Rechnung ja auch nur solange einbehalten bis die Höhe des Schadens beziffert ist (falls der Fliesenleger verantwortlich ist) - aktuell habe ich keine Ahnung wieviel das kostet.

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von dramat):
falls der Fliesenleger verantwortlich ist



Zitat (von dramat):
aktuell habe ich keine Ahnung wieviel das kostet



In meinen Augen könnte das Eis ganz schön dünn werden.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#7
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ich würde sogar behaupten, dass du aktuell überhaupt kein Zurückbehaltungsrecht hast. Die Arbeiten wurden ja erbracht, die Leistung ist fällig. Im Gegenzug ist der Schaden noch nicht beziffert

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Ich will die Rechnung ja auch nur solange einbehalten bis die Höhe des Schadens beziffert ist (falls der Fliesenleger verantwortlich ist)

Mehr als dünnes Eis, denn es sind zwei verschiedene Dinge, es steht das Risiko das schnell Mahnbescheid und Gericht anstehen kann. Die eine Forderung ist schon fällig, während das andere noch nicht mal geklärt ist.

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#9
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Okay, theoretisch könnte ich aber mindestens die erste Mahnung abwarten ohne etwas befürchten zu müssen, oder?
Es stand auch auf der ursprünglichen Rechnung kein Zahlungsdatum drauf und in der zweiten Mail/dem Brief (mit dem gleichen Inhalt) wurde ich auch einfach ohne Datum nur zur Zahlung aufgefordert (ohne, dass auf meinen Hinweis zum Schaden eingegangen wurde).

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Okay, theoretisch könnte ich aber mindestens die erste Mahnung abwarten ohne etwas befürchten zu müssen, oder?

Theoretisch ja.
Rein praktisch kann man - je nach vertraglicher Gestaltung - auch jemanden direkt verklagen.




Zitat (von 0815Frager):
Die eine Forderung ist schon fällig, während das andere noch nicht mal geklärt ist.

Man kann den Schaden auch schätzen lassen und dann nur einen angemessenen Betrag einbehalten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Es stand auch auf der ursprünglichen Rechnung kein Zahlungsdatum

Wenn kein Zahlungsziel vereinbart ist die Zahlung sofort nach Erhalt fällig.

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#12
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Man kann den Schaden auch schätzen lassen und dann nur einen angemessenen Betrag einbehalten.

Genau das will ich ja durch die Meldung beim Parketthersteller tun - der soll einen Außendienstmitarbeiter schicken, der sich den Schaden ansieht.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Genau das will ich ja durch die Meldung beim Parketthersteller tun - der soll einen Außendienstmitarbeiter schicken, der sich den Schaden ansieht.

Und was sagt der Hersteller*, wann er jemanden schickt?


* Ich gehe mal davon aus, das der Hersteller auch der Verkäfer oder zumindest Garantiegeber ist - sonst wäre das eh der falsche Weg.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Genau das will ich ja durch die Meldung beim Parketthersteller tun - der soll einen Außendienstmitarbeiter schicken, der sich den Schaden ansieht.

Der Bodenleger ist Geschäftspartner, nicht der Hersteller.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von dramat):
der Fliesenleger hat leider während seines Einsatzes in der Küche, nicht meinen neuen, lackierten Parkettboden im Flur abgedeckt und einiges an Dreck (Mörtel etc.) darauf gebracht


Werkvertragsarbeit in der Küche, Schaden im Flur. War die Abdeckung des Parketts im Flur durch den Fliesenleger vertraglich geschuldet, oder muss hier auch noch eigenes Mitverschulden berücksichtigt werden?
Oder anders gefragt; Hat der FL so rumgesaut, dass der Kleber bis in den Flur spritzte, oder haben er oder ein anderer lediglich
Kleberreste unter den Schuhsohlen gehabt, die bei gefälliger Nutzung des Flures dort abgefallen sind?

In der Regel haften Handwerker nur für Beschädigungen an angrenzenden Bauteilen, wenn Ihnen kein Verschulden zuzurechnen ist.

Berry

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#16
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Der Chef der Fliesenlegerfirma war gestern bei mir und hat den Schaden registriert und sich vor Ort auch freundlich und gesprächsbereit gezeigt (aufgrund seiner rudimentären Deutschkenntnisse waren seine Absichten allerdings nicht 100% klar).

Kurz darauf bekam ich dann eine E-Mail in einem ganz anderen Tonfall, in der er mich vor die Wahl stellt, entweder eine Grundreinigung auf seine Kosten durchführen zu lassen oder mir einige Kosten in Rechnung (Wochenendarbeit, Anfahrtspauschale, Besorgung von Material aus dem Baumarkt und dergl.) zu stellen, die nicht Teil des ursprünglichen Angebots waren und dafür den Boden komplett auszutauschen.

Er schreibt in der Mail, dass
1) meine eigene Abdeckung des Bodens nicht ausreichend war (wie gesagt, der Fliesenleger selbst hat den Boden gar nicht abgedeckt und hat den Mörtel in Bad und Hausflur angemischt und ist ständig über den Flur, in dem das Parkett liegt, in die Küche); und er deshalb keine Kulanz gewährt; außerdem, dass ich nicht darauf bestanden hätte, dass weiter abgedeckt wird (was natürlich unwahr ist);
2) dass sich ein Boden an sich einfach prinzipiell reinigen lassen muss (...)

Wie verhält es sich mit einer nachträglichen Änderung einer Rechnung entgegen des ursprünglichen Angebots (dieses hatte mir die Hausverwaltung telefonisch übermittelt; leider vermute ich, dass die HV teils mit den Handwerkern "unter einer Decke steckt")? Der Fliesenleger schreibt in seiner Mail, dass es sich dabei um die tatsächlich erbrachten Leistungen handelt, was theoretisch stimmt, nur waren sie nie Teil eines Angebots.

Vermutlich ist die Erklärung für seinen veränderten Tonfall folgende:
Da er (eher unverständlich) etwas äußerte in der Richtung, dass er jetzt Probleme mit dem Finanzamt hat und dass der ausführende Fliesenleger nicht für ihn arbeitet, sondern ihm nur "hilft", denke ich, dass er ihn nicht offiziell als Mitarbeiter beschäftigt und daher seine Betriebshaftpflichtversicherung nicht einschalten kann. Er versucht jetzt offensichtlich mit irgendwelchen anderen Deals möglichst kostengünstig aus der Sache herauszukommen.

Ich würde in meiner Antwort nun seine Anschuldigungen bzgl. Abdeckung zurückweisen und auf das Angebot zur Reinigung eingehen (ich verspreche mir davon allerdings keinen Erfolg im Sinne einer rückstandslosen Reinigung des Parketts...).

Wie oben geschrieben, versuche ich allerdings auch aktuell beim Parketthersteller (an den ich vom Baumarkt, wo ich das Holz gekauft habe verwiesen wurde) eine Reklamation anzumelden.
Wenn dieser jemanden zur Begutachtung vorbeikommt, sollte ja nach Möglichkeit der vom Fliesenleger bezahlte Reinungsversuch noch nicht erfolgt sein, denke ich.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Der Fliesenleger schreibt in seiner Mail, dass es sich dabei um die tatsächlich erbrachten Leistungen handelt, was theoretisch stimmt, nur waren sie nie Teil eines Angebots.

Nur wer hat die Ausführung dann so verlangt?
Und vor allem stand im Angebot überhaupt als Leistung die Abdeckung des Boden?

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