Anspruch auf Jahresleistung(Weihnachtsgeld) bei eigener Kündigung zum 31.12.2017 Tarifvertrag Chemie

9. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Chris47
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Jahresleistung(Weihnachtsgeld) bei eigener Kündigung zum 31.12.2017 Tarifvertrag Chemie

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mal eine Frage, unzwar werde ich das Unternehmen zum 31.12.2017 auf eigenen Wunsch verlassen, besteht ein Anspruch auf die Jahresleistung? Laut meinem Tarifvertrag, aus dem ich Auszüge unter diesem Text posten werde, besteht kein Anspruch, da ich zum Stichtag des 31.12.2017 ungekündigter Arbeitnehmer sein muss.
Aber es gibt ein Gerichtsurteil, welches aussagt, dass Stichtagsregelungen nicht zulässig sind.

hier gehts zum Artikel: https://www.igbce.de/arbeit/recht/aktuelle-urteile/weihnachtsgeld-auch-bei-vorzeitiger-kuendigung-moeglich/65214

Und hier ist der Auszug aus dem Tarifvertrag:

Jahresleistung
§3
Arbeitnehmer und Auszubildende (Berechtigte) erhalten eine Jahresleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§4
Der Anspruch auf Jahresleistung setzt voraus, dass sich der Anspruchsberechtigte am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in ungekündigter Stellung befindet; vom Arbeitgeber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen oder vertragliche Befristungen berühren den Anspruch nicht, soweit das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember besteht.
Arbeitnehmer, die nach dem 30. September des laufenden Kalenderjahres eingetreten sind oder vorbehaltlich der Bestimmungen in § 5 Ziffern 4 und 5 dieses Tarifvertrages vor Ablauf des 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben keinen Anspruch.
§5
Die volle Jahresleistung beträgt 95 %eines monatlichen Tarifentgelts (vgl. Protokollnotiz Ziffer 1 MN) und für Auszubildende 95 %einer tariflichen Ausbildungsvergütung.
Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung, die dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.
2. Im Eintrittsjahr erhält der Berechtigte für jeden vollen Kalendermonat, in dem er für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfort
zahlung hat, ein Zwölftel der Jahresleistung, sofern das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Oktober begonnen hat.
3. In den nachfolgenden Kalenderjahren besteht ein Anspruch in Höhe von einem Zwölftel der Jahresleistung für jeden Kalendermonat, in dem der Berechtigte für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat.
Durch längere Arbeitsunfähigkeit wird der Anspruch auf die Jahresleistung nicht gemindert, wenn der Berechtigte im laufenden Kalenderjahr mindestens einen Monat zusammenhängend gearbeitet hat.
Im Kalenderjahr des Beginns oder der Rückkehr aus der Elternzeit besteht Anspruch auf die volle Jahresleistung, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens drei Monate zusammenhängend gearbeitet hat. Arbeitnehmern, die sich in Elternzeit befinden, soll zur Erhaltung oder Weiterentwicklung ihrer Qualifikation möglichst eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit angeboten werden -beispielsweise Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen. In diesem Falle ist für jeden Kalendermonat, in dem für mehr als zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt besteht, ein Zwölftel der Jahresleistung zu zahlen, sofern kein Anspruch nach Satz 1 besteht.
4. Berechtigte, die eine Altersrente ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen oder wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten die ungekürzte Jahresleistung, wenn sie im Austrittsjahr dem Betrieb länger als drei Monate angehört haben.
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente mit Rentenabschlägen besteht Anspruch auf die ungekürzte Jahresleistung, wenn der Berechtigte dem Betrieb beim Ausscheiden acht Jahre und im laufenden Kalenderjahr länger als drei Monate angehört hat.
5. Endet das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis durch Tod, haben der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern des Berechtigten, soweit sie dessen Erben sind, oder Personen, zu deren Lebensunterhalt der Berechtigte bis zu seinem Ableben überwiegend beigetragen hat oder die überwiegend die Bestattungskosten tragen, Anspruch auf die ungekürzte Jahresleistung, wenn das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis im Todesjahr mindestens drei Monate bestanden hat.
Kommen als Empfänger mehrere Personen in Betracht, wird die Verpflichtung des Arbeitgebers durch Leistung an eine von ihnen erfüllt.
6. Für die Höhe des monatlichen Tarifentgelts (vgl. Protokollnotiz I Ziffer 1 MN) und der tariflichen Ausbildungsvergütung sind die am 1. Oktober des Kalenderjahres geltenden Tarifsätze ohne Zuschläge und Zulagen maßgebend.
Stichtag für die Rechtsstellung des Berechtigten als Arbeitnehmer oder Auszubildender ist der 1. Oktober des Kalenderjahres.
7. Sind die Voraussetzungen des § 4 nach der Auszahlung fortgefallen oder scheidet der Berechtigte vor dem 1. April des folgenden Kalenderjahres durch Vertragsbruch oder aus einem von ihm verschuldeten Grunde, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, aus dem Betrieb aus, ist die Jahresleistung zurückzuzahlen.
Der bereits gezahlte Betrag der Jahresleistung gilt als Vorschuss, der mit Ansprüchen des Berechtigten gegen den Arbeitgeber verrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Chris

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4 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitate aus dem Link:

"Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Sonderzahlungen zusätzlich zur Belohnung für die Betriebstreue auch eine monatlich anteilige Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalten."

"Das Urteil beziehe sich auf frei ausgehandelte Arbeitsverträge [...] Zu den Auswirkungen auf Tarifverträge hätten sich die Richter nicht geäußert."

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bbest76
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Liebe Experten,

ich möchte den o.a. Sachverhalt noch einmal aufgreifen und fragen, wie sich der Sachverhalt bei der Konstellation
- beschäftigt bei einem Unternehmen, das an den IGBCE Tarif gebunden ist
- Vertrag ist außertariflich
- Zahlungsmodalitäten enthalten den Hinweis auf die tarifvertraglichen Regelungen
darstellt (Kündigung zum 30.09.2019).

Auszug aus dem Arbeitsvertrag:

Zitat:
Für Ihre Tätigkeit als AT-Mitarbeiter erhalten Sie ab dem 01.01.2013 ein monatliches, außertarifliches Gehalt in Höhe von xxx EUR brutto.
Des Weiteren erhalten Sie die tarifliche Jahresleistung gemäß der jeweils gültigen tariflichen Regelung, derzeit 95% eines jeweiligen Bruttomonatsentgelts, ebenso wie das tarifliche Urlaubsgeld gemäß der jeweils gültigen tariflichen Regelung.
[Dann folgen diverse Bonusvereinbarungen ...]
Für das Austrittsjahr erfolgt die Auszahlung der variablen Erfolgsbestandteile auf der Grundlage einer durchgeführten, individuellen Leistungsbeurteilung pro rata temporis analog vorgetroffener Zahlungsregelungen nachschüssig.


Ist hier das o.g. Urteil heranzuziehen mit Blick auf den AT-Vertrag? Oder gilt die Tarif-Argumentation, da hier explizit auf die gültige tarifliche Regelung verwiesen wird?

Für die Hilfe schon jetzt vielen Dank meinerseits,
bbest

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von bbest76):
ich möchte den o.a. Sachverhalt noch einmal aufgreifen und fragen, wie sich der Sachverhalt bei der Konstellation [...]


Vielleicht solltest Du hierzu einfach einmal einen eigenen Beitrag eröffnen und Dich nicht an einen heranhängen?!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bbest76
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ratsuchender,
war der Annahme, dass meine Frage der Thematik sehr nahe und damit in diesem Thread gut aufgehoben ist. Folge aber Deinem Rat gerne und habe - falls es noch jemand anderes interessiert - hier einen eigenen Beitrag eröffnet: https://www.123recht.de/forum_topic.asp?topic_id=554951

Viele Grüße
bbest76

0x Hilfreiche Antwort

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