Eintritt in Mietvertrag der verstorbenen Mutter

31. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)
Eintritt in Mietvertrag der verstorbenen Mutter

Guten Abend,

ich hoffe ich nerve manche hier nicht, weil ich Fragen habe, aber diese brennt mir nun besonders auf den Nägeln:

Meine Schwiegermutter in Spe Carola möchte plant nach dem Tod ihrer Mutter in deren Wohnung zu ziehen. Die Mutter ist schwerkrank und wird wohl, so die Prognose der behandelnden Ärzte im Krankenhaus, nicht mehr lange zu leben haben. Die Mutter lebt in einer 2-Zimmer-Mietwohnung allein, meine künftige Schwiegermutter in einem Single-Appartment, ebenfalls allein. Sie wünscht sich nun aber eine 2-Zimmer-Wohnung, kommt aber aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes so einfach an keine andere Wohnung. Ich habe mich versucht für sie schlau zu machen was dies betrifft und habe unterschiedliche Meinungen hierzu erhalten.

Die eine Meinung geht dahin, dass Carola als Tochter, weil sie bisher nicht mit ihrer Mutter zusammen in einem Haushalt gelebt hat, keinen Anspruch als Erbin auf Eintritt in den Mietvertrag der Mutter hat. Die andere Meinung vertritt das genaue Gegenteil. Hier wird mitgeteilt, dass der Mietvertrag nach dem Tod des Mieters automatisch auf dessen Erben übergeht und diese das Mietverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortführen können, wenn sie dies möchten. Dies wäre natürlich ideal für Carola.

Die Frage ist nun was ist hier korrekt? Kann Carola nach dem Tod ihrer Mutter das Mietverhältnis übernehmen ohne das sich hier die Kosten erhöhen? Die Mutter hat eine sehr geringe Miete gezahlt, die sich Carola leisten könnte. Daher die Frage.

Ich hoffe das man mir diese Frage nicht übel nimmt, aber ich möchte meiner künftigen Schwiegermutter gern helfen und sie bei der Wohnungssuche so gut wie möglich unterstützen.

Gruß

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54 Antworten
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#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Mit dem Tod eines Menschen tritt der Erbe oder treten die Erben automatisch in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, das nennt man "Gesamtrechtsnachfolge". Dazu gehören auch Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag.

Deine Noch-Nicht-Schwiegermutter kann ganz unbesorgt sein, sofern sie Alleinerbin ist und abzusehen ist, dass ihre Mutter bis zu deren Tod in der Wohnung lebt. Wenn die Tochter dann den Mietvertrag (besser: das Mietverhältnis) erbt, besteht dieser mit allen Vereinbarungen weiter. Das betrifft insbesondere die Höhe der Miete, diese bleibt also gleich. Der Vermieter hat, ebenso wie die Erben, kein Sonderkündigungsrecht.

Sollten Miterben vorhanden sein, muss man sich mit denen einigen, das wird aber wohl kaum Schwierigkeiten bereiten, da die meisten Erben froh sind, nicht für die Miete des Erblassers haften zu müssen.

Schwierig wird es allerdings, wenn die betagte Mutter unter Betreuung gestellt wird und in ein Pflegeheim muss. Dann wird ein Betreuer den Mitvertrag in aller Regel kündigen, um das Vermögen der Mutter zu schonen.

Außerdem könnte im Mietvertrag vereinbart sein, dass das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters endet. Eine solche Klausel ist m.E. zulässig, wenn auch absolut unüblich.

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#2
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Also meine baldige Schwiegermutter ist mit ihrer Schwester zusammen Erbin, aber diese hat nichts gegen den Eintritt in den Mietvertrag ihrer Schwester, unterstützt dies sogar mit. Das bedeutet also, dass meine künftige Schwiegermutter automatisch mit ihrer Schwester zusammen gesamtschuldnerisch in den Mietvertrag eintritt, oder wie darf ich das verstehen? Was muss sie tun um alleinige Mieterin zu werden, weil sie dies ja möchte. Wie sieht es dann hinsichtlich eventueller Mieterhöhungen aus? Der Vermieter hat durchblicken lassen, dass er, wenn die aktuelle Mieterin von sich aus auszieht oder verstirbt die Wohnung ein wenig erneuern und damit die Miete anheben möchte. Ist dies einfach so möglich, wenn die beiden Kinder nun in den Mietvertrag anstelle der Mutter eintreten?

Ich danke wirklich für diese Hilfe und die Wegweisung.

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Wenn Sie als Erbin eintritt, gibt es ein Sonderkündigungsrecht des Vermieters nach 564 BGB

Hier wird eigentlich alles erklärt was du wissen musst:
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-101-tod-des-mieters-rechte-der-erben-ehegatten-und-familienangehoerigen.htm

Ihr solltet eventuell an folgendes Denken. Die Mutter hat zu Lebzeiten das Recht ihre Tochter in die Wohnung aufzunehmen, Stirbt die Mutter während die Tochter in dieser Wohnung lebt, tritt die Tochter nicht als Erbin sondern nach 563 BGb in den Mietvertrag ein. Der VM hat dann kein (sinnvolles) Kündigungsrecht, solange die Tochter den Vermieter nicht mit Waffen und oder schwersten Beleidigungen bedroht hat.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Der Vermieter hat, ebenso wie die Erben, kein Sonderkündigungsrecht.

Da steht im § 564 BGB aber das genaue Gegenteil...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Ich muss hier aber noch einmal nachfragen:

Nach § 563 "Eintrittsrecht bei Tod des Mieters" kommen hier als Personen, die nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, nur Menschen in Betracht, die mit dem Mieter zusammen einen Haushalt geführt haben und das ist bei meiner künftigen Schwiegermutter ja gerade nicht der Fall.

"(2) 1Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. 2Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. 3Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen."

Wie kommen Sie also darauf das meine künftige Schwiegermutter automatisch in das Mietverhältnis eintritt?

Gruß

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

564 BGB

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.

Berry

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#7
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Da steht aber auch, dass der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht hat. Mir ist nun nicht so ganz klar, ob der Vermieter damit auch den Eintritt des Erben in das Mietverhältnis verhindern kann und so meine künftige Schwiegermutter eventuell doch nicht in die Wohnung ziehen kann.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
ob der Vermieter damit auch den Eintritt des Erben in das Mietverhältnis verhindern kann und so meine künftige Schwiegermutter eventuell doch nicht in die Wohnung ziehen kann.

Nein, er kann es nicht verhindern und ja Schwiegermutter kann in die Wohnung ziehen.

Nur kann er halt kündigen. Zwar mit der gesetzlichen Frist, aber das wäre dann aber halt auch kein langes wohnen.



Man sollte also mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und schauen das man das mit dem Kündigungsverzicht schriftlich geregelt bekommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Das würde ich ja gern, weil ich die Interessen meiner künftigen Schwiegermutter auch vor dem Vermieter als Erbin vertreten soll, aber wir haben weder eine Anschrift noch eine Faxnummer oder E-Mail-Adresse von diesem. Ich habe nur erfahren dass sich dieser fast das gesamte Jahr über auf Mallorca aufhält, ich habe eine Rufnummer dessen Familie, die aber bisher nicht erreichbar war. Insofern wird es schwierig für mich dem Vermieter über den Tod der alten Dame zu informieren, wenn es soweit ist. Wie verhält es sich denn, wenn der Vermieter mangels Kontaktdaten nicht informiert werden kann und die Dame zwischenzeitig verstirbt? Ab wann beginnt die Frist von einem Monat, in der der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich kündigen kann, zu laufen, wenn ich ihn nicht über den Tod informieren kann?

Gruß

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#10
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Entschuldigung, an § 563 Abs. 4 BGB hatte ich vorhin nicht gedacht.

Zitat (von DerPilz):
Ab wann beginnt die Frist von einem Monat, in der der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich kündigen kann, zu laufen, wenn ich ihn nicht über den Tod informieren kann?


Diese Überlegungsfrist beginnt, sobald der Vermieter Kenntnis vom Eintritt des Eintrittsberechtigten erhält. Sein Kündigungsrecht kann der Vermieter allerdings nur dann ausüben, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Eintretenden gegeben ist (Schulbeispiel: Statt der alleinlebenden, wohlhabenden älteren Dame zieht eine fünfköpfige Familie ein, die ALG II bezieht).

Im hier beschriebenen Fall dürfte eine Kündigung des Vermieters wohl unwirksam, ich gehe davon aus, dass die Noch-nicht-Schwiegermutter weder Mietschulden hat noch im Ruf der Gewalttägkeit steht ;) scnr


-- Editiert von so475670-44 am 01.11.2017 00:04

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#11
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Was ist mit "TS" gemeint?

Nein, meine künftige Schwiegermutter hat keinerlei Mietschulden und ist weißgott auch nicht gewalttätig. Das heißt, sie könnte also sorglos einziehen, ohne befürchten zu müssen das der Vermieter den Mietvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist von 12 Monaten, denn die Mutter meiner Schwiegermutter lebte schon mehr als 10 Jahre in der Wohnung und damit verlängert sich meines Wissens nach die Kündigungsfrist auf 12 Monate, kündigt?

Gruß

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#12
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

@DerPilz: Ja, so sehe ich das. Die Ein-Monats-Frist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn nach dem Tod der Mutter dem Vermieter bekannt wird, dass die Tochter in das Mietverhältnis eintritt (z.B. durch Überweisung der Miete). Man kann also sagen, dass die Noch-nicht-Schwiegermutter dann auf der sicheren Seite ist, wenn sie nach dem Tod der Mutter zwei Monate lang unbeanstandet die Miete von ihrem eigenen Konto überwiesen hat.

Für die Kündigungsfrist ist allerdings zu beachten, dass nicht zählt, wie lange die Mutter von C. bereits in der Wohnung lebt, sondern wie lange der Mietvertrag besteht. Ist also in der Zwischenzeit der Mietvertrag einvernehmlich geändert worden, dann zählt für die Dauer der Kündigungsfrist m. E. das Datum des Änderungsvertrages. Zudem kann natürlich der Mietvertrag vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen gekündigt werden. Auch eine Mieterhöhung ist unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen (Modernisierung der Wohnung) durchaus zulässig.


-- Editiert von so475670-44 am 01.11.2017 00:15

-- Editiert von so475670-44 am 01.11.2017 00:28

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#13
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
@DerPilz: Ja, so sehe ich das.


Da wäre vielleicht eine Brille angebracht...

Zitat (von so475670-44):

Die Ein-Monats-Frist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn nach dem Tod der Mutter dem Vermieter bekannt wird, dass die Tochter in das Mietverhältnis eintritt (z.B. durch Überweisung der Miete). Man kann also sagen, dass die Noch-nicht-Schwiegermutter dann auf der sicheren Seite ist, wenn sie nach dem Tod der Mutter zwei Monate lang unbeanstandet die Miete von ihrem eigenen Konto überwiesen hat.

Es ist eine geradezu aberwitzige Vorstellung, dass mit einer Mietzahlungen durch Dritte der Vermieter vom Tod eines Mieters Kenntnis erhält.

Zitat (von so475670-44):

Für die Kündigungsfrist ist allerdings zu beachten, dass nicht zählt, wie lange die Mutter von C. bereits in der Wohnung lebt, sondern wie lange der Mietvertrag besteht. Ist also in der Zwischenzeit der Mietvertrag einvernehmlich geändert worden, dann zählt für die Dauer der Kündigungsfrist m. E. das Datum des Änderungsvertrages. Zudem kann natürlich der Mietvertrag vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen gekündigt werden. Auch eine Mieterhöhung ist unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen (Modernisierung der Wohnung) durchaus zulässig.


Lesen bildet...
Die gesetzliche Frist für eine ordentliche Vermieter Kündigung hängt vom Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums ab, nicht von irgendwelchen Änderungen des Mietvertrags.
Davon zu unterscheiden ist die Kündigungsfrist bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist nach §§ 563 , 564 BGB . Die Kündigungsfrist nach § 573d BGB sind immer 3 Monate, genauer spätestens am 3. Werktag zum Ablauf des übernaechsten Monats. Diese Frist verlängert sich nicht.

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#14
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Da mir keine Anschrift oder ähnliches des Vermieters vorliegt, selbst die bisherige Mieterin hatte keine solche und den Mietvertrag findet sie nicht mehr, vielleicht findet sich dieser beim Aufräumen, aber das ist nicht sicher. Wie kann man den Vermieter dann informieren? Hat er denn nur wegen des Einzugs der Mutter als Erbin ein außerordentliches Kündigungsrecht? Der Wohnraum wurde der Dame wohl vor über 10 Jahren überlassen und damit läge die reguläre Kündigungsfrist bei 12 Monaten, oder ist das auch falsch?

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#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Der Wohnraum wurde der Dame wohl vor über 10 Jahren überlassen und damit läge die reguläre Kündigungsfrist bei 12 Monaten, oder ist das auch falsch?

Genau das ist falsch, man sollte einfach den Beitrag #13 lesen.
Zitat (von so475670-44):
@DerPilz: Ja, so sehe ich das. Die Ein-Monats-Frist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn nach dem Tod der Mutter dem Vermieter bekannt wird, dass die Tochter in das Mietverhältnis eintritt (z.B. durch Überweisung der Miete).

Unfug, wie kommt man zu der Erkenntnis?
Zitat (von DerPilz):
Wie kann man den Vermieter dann informieren?

Eben über die Adresse im Mietvertrag, oder es gibt eine Hausverwaltung, welche bestimmt die Kontaktdaten hat.
Zitat (von DerPilz):
aber ich möchte meiner künftigen Schwiegermutter gern helfen und sie bei der Wohnungssuche so gut wie möglich unterstützen.

Dann wäre ein Gespräch mit dem Vermieter jetzt schon angebracht.
Allerdings muss einem bewusst sein, das Mietverhältnis wird nicht auf Dauer in der jetzigen Form bestehen. Kann leicht sein, das dr Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließt, oder er hat andere Pläne vor.

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#16
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Ich habe Nr. 13 gelesen und darin steht, dass die gesetzliche Frist für eine ordentliche Vermieter Kündigung vom Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums abhängt, nicht von irgendwelchen Änderungen des Mietvertrags. Die Wohnung wurde vor über 10 Jahren überlassen, daher verlängert sich doch nun sehr wohl die Kündigungsfrist. Ich rede von der regulären Kündigungsfrist, nicht der außerordentlichen.

Hier wurde außerdem geschrieben, dass der Vermieter einen wichtigen Grund braucht um den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, den er jedoch nicht hat, nur weil meine künftige Schwiegermutter anstelle der bisherigen Mieterin in den Mietvertrag eintritt. Also müsste sie doch sorgenfrei den Mietvertrag übernehmen können.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Der Wohnraum wurde der Dame wohl vor über 10 Jahren überlassen und damit läge die reguläre Kündigungsfrist bei 12 Monaten, oder ist das auch falsch?

Ja, denn nach 8 Jahren ist mit 9 Monaten das Maximum erreicht.
Ausnahmen können gelten für Altverträge die vor 2001 geschlossen wurden.

Ist hier aber nicht relevant.



Zitat (von DerPilz):
Hat er denn nur wegen des Einzugs der Mutter als Erbin ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Ja, hat er.



Zitat (von DerPilz):
Hier wurde außerdem geschrieben, dass der Vermieter einen wichtigen Grund braucht um den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, den er jedoch nicht hat,

Irrelevant, weil er statt des wichtigen Grundes ein gesetzliches Kündigungsrecht hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Gut, dann muss ich nun die Anschrift des Vermieters herausfinden. Meiner Kenntnis nach besteht keine Hausverwaltung, lediglich ein Hausmeister. Wie gehe ich nun korrekt vor? Ich informiere den Vermieter und wenn dieser binnen eines Monats keine Anstalten gemacht hat den Mietvertrag mit der Erbin außerordentlich zu kündigen, besteht dieser weiter, ist das nun richtig?

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#19
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Noch mal zusammengefasst: Die Schwiegermutter kann nicht nach 563 BGB in den Mietvertrag eintreten, weil dafür ein gemeinsamer Haushalt mit der Mieterin notwendig wäre - die wohnt aber ja gar nicht mehr da (neben anderen Problemen wie Zustimmung de Vermieters etc. reicht das bereits um den 563 unanwendbar zu machen).
Es bleibt der 564 BGB, wie DerPilz bereits richtig erkannt hat.

Zitat (von DerPilz):
Gut, dann muss ich nun die Anschrift des Vermieters herausfinden. Meiner Kenntnis nach besteht keine Hausverwaltung, lediglich ein Hausmeister. Wie gehe ich nun korrekt vor? Ich informiere den Vermieter und wenn dieser binnen eines Monats keine Anstalten gemacht hat den Mietvertrag mit der Erbin außerordentlich zu kündigen, besteht dieser weiter, ist das nun richtig?
Das ist richtig. Man beachte, dass man im Streitfall nachweisen muss, dass der Vermieter (nicht der Hausmeister, nicht die Bank, nicht der Verwalter) informiert wurde.
Der immer wieder gern genommen Tipp "Schreib es in den Betreff der Überweisung" ist KEIN ausreichender Nachweis.

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#20
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Jein. Es handelt sich hier um Mutter und Tochter. Die Mutter könnte die Tochter ohne VM Erlaubnis zu Lebzeiten wieder in die Wohnung aufnehmen. Im Todesfall greift dann 563 und der kennt kein grundloses Sonderkündigungsrecht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#21
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Was heißt hier "wieder aufnehmen"? Die Schwiegermutter wohnte noch nie in der Wohnung ihrer Mutter, daher kann hier von "wieder" nicht die Rede sein. Insofern bleibt es wohl bei den Ausführungen der Vorredner.



-- Editiert von DerPilz am 01.11.2017 17:19

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Die Mutter könnte die Tochter ohne VM Erlaubnis zu Lebzeiten wieder in die Wohnung aufnehmen.

Nö, Aufnehmen mit Einverständnis des Vermieter, und der Vermieter darf es nur nicht ablehnen.
Und da ist wieder das Problem, wie den Vermieter nachweisbar benachrichtigen, wenn der Mietvertrag nicht auffindbar ist.
Zitat (von DerPilz):
Die Mutter ist schwerkrank und wird wohl, so die Prognose der behandelnden Ärzte im Krankenhaus, nicht mehr lange zu leben haben.

Und das wäre dann zu durchsichtig, wenn hier ein Zuzug verfolgt.
Zitat (von DerPilz):
Was heißt hier "wieder aufnehmen"? Die Schwiegermutter wohnte noch nie in der Wohnung ihrer Mutter, daher kann hier von "wieder" nicht die Rede sein. Insofern bleibt es wohl bei den Ausführungen der Vorredner.

Richtig, jedoch gibt es bestimmt über den Hausmeister einen Kontakt zum Eigentümer. Und den muss man nachweisbar über das Informieren.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Das ist eine Idee, ja. Ich hoffe auch darauf, dass der Hausmeister etwaige Kontaktdaten des Eigentümers bzw. Vermieters hat. Ich habe meine Schwiegermutter auch schon gebeten nochmals in der Wohnung ihrer Mutter nach dem Mietvertrag zu suchen, vielleicht ist es ja doch auffindbar, ich weiß es nicht. Das wäre natürlich ideal. Ansonsten wäre mir keine Möglichkeit bekannt wie man den Vermieter informieren sollte. Andersherum wird sich dieser garantiert melden wenn die erste Mietzahlung ausbleibt, weil meine künftige Schwiegermutter nur dann in die Wohnung einzieht und dafür Miete entrichtet, wenn klar ist, dass sie nicht nach einer bestimmten Zeit wegen einer Kündigung wieder ausziehen muss, das wäre ja sonst totaler Quatsch. Allerdings wird sich der Vermieter bei ausbleibender Mietzahlung an die Mieterin, d.h. die verstorbene Frau wenden und die existiert dann ja nicht mehr. Jede Post an diese Person ginge daher zurück an die/den Absender also kann er sich dann doch nicht melden. Ich weiß mir hier einfach keine plausible Lösung, wenn die Kontaktinformationen nicht zu erhalten sind.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Andersherum wird sich dieser garantiert melden wenn die erste Mietzahlung ausbleibt,

Nur bloss diesen Weg nicht gehen, sonst hat man zwar die Vermieteranschrift ... aber auf der fristlosen Kündigung des Vermieters

Zitat (von DerPilz):
Ich weiß mir hier einfach keine plausible Lösung, wenn die Kontaktinformationen nicht zu erhalten sind.

1) kurzer Dienstweg: Hausmeister, Hausverwaltung, Nachbarn (falls die Wohnungen dem gleichen Vermieter gehören)
2) offizieller Weg: Einwohnermeldeamtsanfrage (ggf den Sachverhalt schildern > der Eigentümer/Vermieter ist immer auf der Grundsteuerstelle bekannt, dort muss ja zwingend eine Zustellanschrift vorliegen)

Es gibt auch noch unzählige andere Möglichkeiten.
Welche Absenderangabe steht denn z.B. auf der jährlichen Betriebskostenabrechnung?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#25
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Stimmt, an die Betriebskostenabrechnung habe ich noch gar nicht gedacht, vielen Dank für den Tip. Das mit der ausbleibenden Miete würde aber zwangsläufig passieren, denn meine Schwiegermutter (in Spe) zieht ja wirklich nur dann ein, wenn sie das OK des Vermieters erhalten hat, davor wird es zu keinem Einzug kommen. Ich weiß, dass der Mietvertrag wohl automatisch auf die Erben übergeht und sie in diesen eintreten. Muss die Grundsteuerstelle jedem Auskunft über die Anschrift des Vermieters geben? Eine Melderegisterauskunft erhält man doch nur dann, wenn ein paar Daten der gesuchten Person wie Geburtsdatum, Vor- und Nachname, bekannte letzte Anschrift vorliegen und die habe ich eben nicht. Soweit mir zugetragen wurde, ist nur diese Wohnung von dem Vermieter, daher können mir Nachbarn wohl nicht weiterhelfen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Was heißt hier "wieder aufnehmen"? Die Schwiegermutter wohnte noch nie in der Wohnung ihrer Mutter, daher kann hier von "wieder" nicht die Rede sein. Insofern bleibt es wohl bei den Ausführungen der Vorredner.
Na die Tochter wird ja wohl zumindest irgendwann als Kind mit der Mutter im gleichen Haushalt gelebt haben, daher "wieder"- ist aber auch egal. die Mutter darf die Tochter auch nur aufnehmen (also ohne "wieder)

Denn die Aussage von 0815Frager
Zitat (von 0815Frager):
Nö, Aufnehmen mit Einverständnis des Vermieter, und der Vermieter darf es nur nicht ablehnen.
ist falsch, da es sich um das eigene Kind handelt. Ein Einverständnis des Vermieters ist eben nicht erforderlich.

Wenn man den MV wiederfindet, könnte man mit dem beim Grundbuchamt den Eigentümer der Wohnung erfragen.
Vielversprechender scheint mir aber das:
Zitat (von DerPilz):
Soweit mir zugetragen wurde, ist nur diese Wohnung von dem Vermieter, daher können mir Nachbarn wohl nicht weiterhelfen.

Das hört sich doch so an, als handelte es sich bei dem Haus um Eigentumswohnungen. Dann muss es eine Verwaltung geben, und die kennt auch die (letzten) Kontaktdaten. Zur Not können euch die Vermieter der Nachbarn auf jeden Fall sagen, wer der Verwalter ist.
Und wenn das alles nichts bringt, gibt's als letztes Mittel die öffentliche Zustellung. Da muss man aber nachweisen, was man alles vergeblich unternommen hat, um den VM zu finden.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#27
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Na die Tochter wird ja wohl zumindest irgendwann als Kind mit der Mutter im gleichen Haushalt gelebt haben, daher "wieder"- ist aber auch egal. die Mutter darf die Tochter auch nur aufnehmen (also ohne "wieder)

Die Tochter ist eine Frau, welche selbst ein Erwachsenes Kind hat, wie kommt man nur auf solche Sachen, den TE in eine Falle laufen zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

In welche Falle denn, wenn ich fragen darf?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Akkarin):
Na die Tochter wird ja wohl zumindest irgendwann als Kind mit der Mutter im gleichen Haushalt gelebt haben, daher "wieder"- ist aber auch egal. die Mutter darf die Tochter auch nur aufnehmen (also ohne "wieder)

Die Tochter ist eine Frau, welche selbst ein Erwachsenes Kind hat, wie kommt man nur auf solche Sachen, den TE in eine Falle laufen zu lassen.

Dass die Tochter erwachsen ist andert nichts an der Tatsache, dass es sich um das Kind der Mieterin handelt. Und im Mietrecht gehören eigene Kinder einem privilegierten Kreis an, wie der Ehepartner und auch die eigenen Eltern.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#30
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Jede Post an diese Person ginge daher zurück an die/den Absender also kann er sich dann doch nicht melden.


Bei der Post kann man einen Nachsendeauftrag sozusagen "von Todes wegen" stellen. So habe ich mir die Post meiner Mutter noch einige Monate zusenden lassen. Wenn ich mich recht erinnere, wird dafür die Sterbeurkunde zur Ansicht oder wohl ggf als Kopie benötigt. Erkundigen Sie sich mal danach.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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