Mal angenommen jemand möchte mit einem Hauseigentümer ein lebenslanges Wohnrecht vereinbaren ohne das ein Grundbucheintrag erfolgen soll.
Wie müsste dieses Wohnrecht wohl formuliert sein damit es genau so sicher ist wie ein dingliches Wohnrecht.
Also einfach angenommen der Eigentümer könnte irgendwann Eigenbedarf anmelden oder aber das Haus verkaufen wollen..wie würde da evtl. eine Formulierung genau lauten, in der praktisch nicht nur das Wohnrecht auf lebenszeit garantiert wird,
sondern gleichzeitig sämtliche Eventualfälle ausgeschlossen würden, quasi ein Verzicht auf Sonderkündigungsrecht nach ?? Paragraphen..
Lebenslanges Wohnrecht ohne Grundbucheintragung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatWie müsste dieses Wohnrecht wohl formuliert sein damit es genau so sicher ist wie ein dingliches Wohnrecht. :
Gar nicht.
Der Gesetzgeber hat dieses Konstrukt ja nicht geschaffen weil ihm langweilig war.
Zitatsondern gleichzeitig sämtliche Eventualfälle ausgeschlossen würden :
Ohne Hellseher der Entwicklung von Gesetz und Rechtsprechung vorhersieht? Gar nicht.
Wie schon gesagt: deine Wünsche lassen sich nicht verwirklichen.
Ein dingliches Wohnrecht muss zwingend im Grundbuch eingetragen sein und lastet dann direkt auf dem Grundstück.
Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht besteht nur zwischen den beiden Vertragsparteien, die das vereinbart haben. Ein neuer Eigentümer wäre also nicht an diesen Vertrag gebunden.
Entweder ein "echtes" Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen ist oder ein simpler Vertrag, dessen Einhaltung ja auch immer wieder Probleme macht. Und immer alles geschlossen nach heutiger Rechtslage - wie immer auch die Zukunft aussehen wird.
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Zur Ergänzung: Selbst ein grundbuchlich eingetragenes Wohnrecht geht bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zumeist unter.
ZitatZur Ergänzung: Selbst ein grundbuchlich eingetragenes Wohnrecht geht bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zumeist unter. :
Nein tut es nicht. Es gehen nur Rechte unter, die junger sind, als dass aus dem versteigert wurde. Ausserdem gibt es beim Notar die kostenpflichtige Möglichkeiten bei der Übertragung des Grundstück Zwangsversteigerungen auszuschließen.
Hallo und vielen Dank erst mal an alle für eure Einschätzungen.
Ehrlich gesagt bin ich ziemlich überrascht was die eindeutigen Meinungen angeht! Ich hätte schon gedacht, auch anhand verschiedener Urteile und Einschätzungen anderer Portale, dass man auch ohne Grundbucheintrag ein gültigen Vertrag aufsetzen könnte. Also z.B. weil ein Mieter meinetwegen das Wohnrecht erhalten hat, da er sehr viel Geld in die Immobilie des Vermieters investiert hat und dafür eben eine Sicherheit haben wollte. Um diese Sicherheit dann zu erhöhen (soweit möglich) hat man vielleicht zusätzlich zum Wohnrecht noch den Verzicht des Eigentümers auf das übliche Sonderkündigungsrecht fixiert und die Garantie die Immobilie nur zu verkaufen, wenn der Käufer das Wohnrecht akzeptiert. Dazu könnte man ja auch noch anfügen, das im Falle einer Kreditaufnahme in der die Immobilie als Sicherheit dienen soll, das Grundpfandrecht dann nur 2 rangig eingetragen werden darf und dann auch gleichzeitig das Wohnrecht mit eingetragen werden muss, an erster Stelle.
Ich hatte ganz ehrlich gesagt gedacht, das mit den Zusatzklauseln dann auch ein sicherer Vertrag zwischen Eigentümer und Mieter besteht, den man nicht mehr so einfach kündigen könnte??
ZitatIch hatte ganz ehrlich gesagt gedacht, das mit den Zusatzklauseln :
Nö das wird wie schon oben erwähnt nicht gehen.
Zitatauch anhand verschiedener Urteile :
Welche Urteile?
ZitatDazu könnte man ja auch noch anfügen, das im Falle einer Kreditaufnahme in der die Immobilie als Sicherheit dienen soll, das Grundpfandrecht dann nur 2 rangig eingetragen werden darf und dann auch gleichzeitig das Wohnrecht mit eingetragen werden muss, an erster Stelle. :
Auch das ist eine Träumerei, sorry das was man sich denkt geht nur mit dem Eintrag ins Grundbuch vor dem Verkauf.
Zitatda er sehr viel Geld in die Immobilie des Vermieters investiert hat und dafür eben eine Sicherheit haben wollte. :
Dafür gibt es den Mietvertrag mit welchen man sich von den monetären Folgen am jetzigen Vermieter absichern kann, also das Geld entsprechend zurück fordern kann, wenn vertraglich vereinbart.
Ansonsten sollte man sich eben eine Immobilie kaufen, dann hat man seine Rechte an der Immobilie auf Dauer.
Darüber hinaus läuft wohl die Frage wohl hinaus, wie kann man seine Wohnung vor der Zwangsversteigerung schützen, indem man einen billigen Mietvertrag mit dem Freund aufsetzt, und man auch nach der Versteigerung darin wohnen kann.
Hier mal die Einschätzung zu Versteigerung eines Anwalts:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/erwerb-einer-vermieteten-eigentumswohnung-aus-der-zwangsversteigerung_061566.html
Zumal selbst ein jetzt richtiger Eintrag auf Wohnrecht auch unter Umständen nicht klappen kann, wenn schon andere ein Recht an der Immobilie haben.
"Darüber hinaus läuft wohl die Frage wohl hinaus, wie kann man seine Wohnung vor der Zwangsversteigerung schützen, indem man einen billigen Mietvertrag mit dem Freund aufsetzt, und man auch nach der Versteigerung darin wohnen kann."
Auf keinen Fall, es geht mir tatsächlich rein um die Möglichkeit einen gültigen Vertrag aufzusetzen. Der eben eine größtmögliche Sicherheit bietet durch Ausschluss von den normal üblichen Kündigungsrechten ohne das der Vertrag als ungültig befunden wird, weil er stark zu ungunsten des Eigentümers formuliert ist.. Ebenfalls wichtig, wäre eben für den Fall das es doch aufgrund von etwaigen Umständen in der Zukunft zu einer Auflösung des Wohnrechts kommen sollte, selbst im Falle ausbleibender Mietzahlungen (NK) für den Fall eine Enttschädigung von Summe x festgeschrieben wird.
Den Verweis auf nicht unbedingt exakt passende aber dennoch vergleichbare Urteile oder anderen Einschätzungen möchte ich mal versuchen..
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/lebenslanges-wohnrecht_idesk_PI17574_HI646329.html
https://www.frag-einen-anwalt.de/Hohe-Aufwendungen-auf-fremdes-Eigentum-ohne-schriftlichen-Vertrag--f182265.html
https://www.123recht.net/Lebenslanges-Wohnrecht,-muendlich-vereinbart,-ohne-Eintragung-im-Grundbuch-__f527217.html
Vielen Dank übrigens für Ihre schnelle Antwort! Wenn ich bisher richtig recherchiert habe, dann ist es wohl eine Frage des Richters aber vor allem eine Frage eben der richtigen Formulierung, deswegen hatten mich bezüglich dieser auch die Einschätzungen aus diesem Forum sehr interessiert. Lg
ZitatDen Verweis auf nicht unbedingt exakt passende :
Richtig, man sollte sich Haufe genau lesen und verstehen, Leihe und deren Umstände sollten man im Einzelfall betrachten.
Die anderen passen doch überhaupt nicht zum Mietrecht.
Grundsätzlich sollte man dazu bedenken, als Mieter steckt man nicht Geld in das Eigentum anderer, vor allem bedarf alles der schriftlichen Zustimmung, ansonsten kann später der Rückbau auf den Ursprungszustand verlangt werden.
Ferner sollte man dazu bedenken, auch Vermieter haben kein unendliches Leben, hier können die Erben dann gewaltig Ärger produzieren.
Auch kann eine heutige vergleichsweise günstige Miete in Jahren teuer werden, gerade bei Modernisierung zahlt der Mieter die Maßnahmen auf 9 Jahre an den Vermieter, wer weis welche neuen Gesetze von einer Regierung kommen, welche zusätzliche energetische Maßnahmen erfordern kann gerade jetzt keiner sagen. Glaskugeln sind meist bei der Reparatur.
Zitatdann ist es wohl eine Frage des Richters aber vor allem eine Frage eben der richtigen Formulierung, deswegen hatten mich bezüglich dieser auch die Einschätzungen aus diesem Forum sehr interessiert. :
Man sollte sich anwaltlich beraten lassen, auch dies ist nur eine Einschätzung nach der heutige Lage, alles was die Zukunft bringt ist Sternendeuterei. Vor allem sollte man sich über BGB §307 informieren hier scheitern viele Formulierungen beider Seiten in Mietverträgen sehr häufig vor Gericht.
ZitatEbenfalls wichtig, wäre eben für den Fall das es doch aufgrund von etwaigen Umständen in der Zukunft zu einer Auflösung des Wohnrechts kommen sollte, selbst im Falle ausbleibender Mietzahlungen (NK) für den Fall eine Enttschädigung von Summe x festgeschrieben wird. :
Nochmal, Wohnrecht und Mietvertrag sind verschiedene Dinge, und ausbleibende Mietzahlung ohne Kündigungsmöglichkeit wird am §307 scheitern, schreiben kann man zwar alles, nur vor Gericht haben solche Dinge meist keinen Bestand.
Also ich versuche mal genau zu beschreiben woraus meine Gedanken entstanden sind.
Es besteht ein unterschriebener Vertrag und zwar ein Mietvertrag auf Lebenszeit, mit einigen zusätzlich festgehaltenen
Vereinbarungen. Der Vermieter ist die Mutter des Mieters. Das Kind hat im Eigentum der Mutter umfangreiche Modernisierungsarbeiten geleistet, die auch größtenteils dringend notwendig waren und selbstverständlich auch in zuvor getroffener Abstimmung genau bezeichnet wurden. Zusätzlich von diesen durch das Kind getragenen Kosten, hat es auch die umfangreichen Arbeiten in der neuen Wohnung der Mutter finanziert, sowie einige kostenintensive Einrichtungsgegenstände bezahlt und auch 6 Monatsmieten (warm) alleine getragen. Für diese Leistungen wollte das Kind sich natürlich weitestgehend absichern, deshalb wurde dieser Vertrag aufgesetzt.
Die ersten 3 Jahre, so steht es im Vertrag, darf das Kind vollkommen kostenfrei wohnen ohne NK oder sonstiges zahlen zu müssen, was zum einen mit den zusätzlichen Leistungen in der neuen Wohnung ausgeglichen wird und zum anderen mit der Vepflichtung auch die Kosten für zukünftig anstehende Großmaßnahmen (neue Gasheizung - jetzt noch Strom & Dach Erneuerung) alleine zu tragen. Ab dem 4 Jahr erst, wird die vereinbarte Mietzahlung, welche auch sämtliche NK enthält i.H.v. 600,00 Euro fällig und ist monatlich zu zahlen.
Auch das Verzicht auf Sonderkündigungsrecht wurde formuliert ohne das Recht auf außerordentliche Kündigung, welches aber genau festgelegt wurde, nämlich das dieses ab dem Zeitpunkt besteht, wo mehr als 5 Monatsmieten aufeinanderfolgend rückständig sind.
Dazu ist ebenfalls Inhalt des Vertrages das für den Fall, das von dem außerordentlichen Kündigungsrecht gebrauch gemacht werden sollte bzw. muss, für den Fall eine Enttschädigungszahlung i.H.v. 160.000 Euro an das Kind (den Mieter) zu zahlen ist,
um wenigstens eine annähernd gleichwertige Ersatzwohnung beziehen zu können. Die Kündigungsfrist für den Fall wurde mit 12 Monaten festgeschrieben.
Ob im schlimmsten Fall, so ein Vertrag überhaupt rechtssicher ist, habe ich mir nun Gedanken gemacht, als ich von diesem gehört habe und obwohl eigentlich an das meiste gedacht wurde finde ich und auch niemand benachteiligt ist, habe ich meinem Bekannten gegenüber doch kleine Zweifel geäußert. Darum hat mich die Einschätzung einiger Experten brennend interessiert.
Danke noch mal für Ihre freundlichen und sehr informativen Meinungen!
Das kann man alles machen bis auf diese Klauseln:
Zitat:und zum anderen mit der Vepflichtung auch die Kosten für zukünftig anstehende Großmaßnahmen (neue Gasheizung - jetzt noch Strom & Dach Erneuerung) alleine zu tragen.
Das halte ich für eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
Zitat:Dazu ist ebenfalls Inhalt des Vertrages das für den Fall, das von dem außerordentlichen Kündigungsrecht gebrauch gemacht werden sollte bzw. muss, für den Fall eine Enttschädigungszahlung i.H.v. 160.000 Euro an das Kind (den Mieter) zu zahlen ist,
Diese Klausel ist nach meiner Einschätzung unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Vermieters. Außerdem muss die Vermieterin auch ausreichend Geld haben
Zitat:Auch das Verzicht auf Sonderkündigungsrecht wurde formuliert
Mit welchen genauen Worten?
Es gibt nämlich zahlreiche verschiedene Möglichkeiten des Sonderkündigungrechtes.
Zitat:finde ich und auch niemand benachteiligt ist
Diese Auffassung teile ich nicht.
Zitat:Darum hat mich die Einschätzung einiger Experten brennend interessiert.
Warum überträgt die Mutter das Haus nicht an das Kind ggf. gegen Zahlung einer Leibrente? Dann hat man nicht das Problem, dass so ein windiger Vertrag im Zweifel nicht zum gewünschten Ergebnis führt.
ZitatDer Vermieter ist die Mutter des Mieters. :
Genau das war schon eben die Vermutung eines der Möglichkeiten, sonst kommt eben Ehemann / Ehefrau als solch eine Konstellation in Frage.
Hier kommt dann eben das Alter der Mutter und Pflegeheim in Betracht, anstatt der Zwangsvollstreckung durch Versteigerung.
ZitatWarum überträgt die Mutter das Haus nicht an das Kind ggf. gegen Zahlung einer Leibrente? Dann hat man nicht das Problem, dass so ein windiger Vertrag im Zweifel nicht zum gewünschten Ergebnis führt. :
Genau das sollte man in Betracht ziehen.
ZitatAuch das Verzicht auf Sonderkündigungsrecht wurde formuliert ohne das Recht auf außerordentliche Kündigung, welches aber genau festgelegt wurde, nämlich das dieses ab dem Zeitpunkt besteht, wo mehr als 5 Monatsmieten aufeinanderfolgend rückständig sind. :
Das würde nie vor einem Gericht halbwegs Bestand haben.
Man sollte sich gerade zur Absicherung dringend mit einem Anwalt oder Notar beraten, es käme eine Eigentumsübertragung wie oben erwähnt in Frage, jedoch sollte die Mutter nicht in der nächsten Zeit ein Pflegefall werden. Zudem muss man halt auch beachten, wenn Geschwister vorhanden, wie man deren Pflichtteil abfindet.
Erst nach dem alles geregelt ist, sollte man sich über weitere Investitionen Gedanken machen.
Besten Dank erst mal!
Das hätte ich jetzt so gar nicht gesehen bzw. bewertet. Wirklich mal richtig interessant zu lesen!
Die 5 Monatsmieten Rückstand machen eigentlich auch wirklich keinen Sinn, auch mit der enthaltenen Kündigungsfrist also dass versteh ich sofort, das einer der beiden Parteien benachteiligt wird, hätte ich jetzt überhaupt nicht so empfunden,
das eine hebt das andere auf, hätte ich jetzt gesagt. Klar die Abfindung ist hoch, aber die Kosten für eine komplett neue Heizungsanlage, Dacheindeckung einschl. Dämmung und was ich nicht mehr zusätzlich erwähnt habe, weiter festgeschriebene Leistungen, wie Garten Neugestaltung, Badezimmer & Gäste WC Erneuerung und Treppenhaus (Granittreppe).. Mit den 3 Mietfreien Jahren den Leistungen und der Abfindung hatten die Parteien denke ich genau den Betrag von 160.000 Euro für angemessen gehalten.
**Wobei diese Abfindung ja nur für den Fall zu zahlen istl, wenn tatsächlich aus irgendeinem Grund vom außerordentlichen K.-Recht gebrauch gemacht wird und die Immobilie veräußert werden soll. Nur dann wären die Finanzmittel tatsächlich vorhanden und aufgrund des höhreren Verkaufserlöses eben auch die Abfindung gerecht. Dachte ich.**
Eine Übertragung / Schenkung, war auch mein erster Gedanke beim betrachten dieses Vertrages,
das kam aber, mir auch nicht ganz verständlich, damals nicht in frage..?
Sorry gerade bemerkt das ich etwas vergessen habe zu erklären. Was die Frage nach dem angesprochenen genauen Kündigungsrecht angeht, dort ist lediglich formuliert, das eben nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden kann, da dies eine extreme Benachteiligung des Mieters bedeuten würde und gerade der Hauptgrund ja war, das man im Alter lieber in einer kleineren Wohnung leben möchte....
So jetzt aber..
Also vielen Dank noch mal für all die Meinungen. Denke das es tatsächlich am sichersten sein wird,
wie hier unbedingt angeraten, den Vertrag mal von einem Anwalt prüfen zu lassen..
Danke!
-- Editiert von hopeforhim2012 am 16.11.2017 22:33
ZitatDenke das es tatsächlich am sichersten sein wird, :
wie hier unbedingt angeraten, den Vertrag mal von einem Anwalt prüfen zu lassen..
Nicht nur den Vertrag, sondern die Möglichkeit der Eigentumsübertragung. Denn man investiert ja nicht in fremdes Eigentum, sondern das welches der Familie gehört. Man sollte solche Dinge eben lösen vor Mutter unter Betreuung oder Pflegeheim kommt,
Egal wie man heute einen Vertrag formuliert, irgendwann ändern sich Gesetze und obergerichtliche Entscheidungen, und plötzlich steht man vor dem Nichts.
ZitatEgal wie man heute einen Vertrag formuliert, irgendwann ändern sich Gesetze und obergerichtliche Entscheidungen, und plötzlich steht man vor dem Nichts. :
Das geht - wenn die Vermieterin / Verkäuferin ein Sozialfall wird auch heute schon. Solche Verträge müssen in solchen Fällen nämlich dem sogenannten "Drittvergleich" standhalten.
Und da sehe bei den bisher genannten Konstrukten eher schwarz.
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