Lebenslanges Wohnrecht ohne Grundbucheintragung

27. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
hopeforhim2012
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Lebenslanges Wohnrecht ohne Grundbucheintragung

Mal angenommen jemand möchte mit einem Hauseigentümer ein lebenslanges Wohnrecht vereinbaren ohne das ein Grundbucheintrag erfolgen soll.

Wie müsste dieses Wohnrecht wohl formuliert sein damit es genau so sicher ist wie ein dingliches Wohnrecht.

Also einfach angenommen der Eigentümer könnte irgendwann Eigenbedarf anmelden oder aber das Haus verkaufen wollen..wie würde da evtl. eine Formulierung genau lauten, in der praktisch nicht nur das Wohnrecht auf lebenszeit garantiert wird,
sondern gleichzeitig sämtliche Eventualfälle ausgeschlossen würden, quasi ein Verzicht auf Sonderkündigungsrecht nach ?? Paragraphen..

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39825x hilfreich)

Zitat (von hopeforhim2012):
Wie müsste dieses Wohnrecht wohl formuliert sein damit es genau so sicher ist wie ein dingliches Wohnrecht.

Gar nicht.

Der Gesetzgeber hat dieses Konstrukt ja nicht geschaffen weil ihm langweilig war.



Zitat (von hopeforhim2012):
sondern gleichzeitig sämtliche Eventualfälle ausgeschlossen würden

Ohne Hellseher der Entwicklung von Gesetz und Rechtsprechung vorhersieht? Gar nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Wie schon gesagt: deine Wünsche lassen sich nicht verwirklichen.

Ein dingliches Wohnrecht muss zwingend im Grundbuch eingetragen sein und lastet dann direkt auf dem Grundstück.

Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht besteht nur zwischen den beiden Vertragsparteien, die das vereinbart haben. Ein neuer Eigentümer wäre also nicht an diesen Vertrag gebunden.

Entweder ein "echtes" Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen ist oder ein simpler Vertrag, dessen Einhaltung ja auch immer wieder Probleme macht. Und immer alles geschlossen nach heutiger Rechtslage - wie immer auch die Zukunft aussehen wird.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Zur Ergänzung: Selbst ein grundbuchlich eingetragenes Wohnrecht geht bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zumeist unter.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Eric61):
Zur Ergänzung: Selbst ein grundbuchlich eingetragenes Wohnrecht geht bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zumeist unter.

Nein tut es nicht. Es gehen nur Rechte unter, die junger sind, als dass aus dem versteigert wurde. Ausserdem gibt es beim Notar die kostenpflichtige Möglichkeiten bei der Übertragung des Grundstück Zwangsversteigerungen auszuschließen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hopeforhim2012
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und vielen Dank erst mal an alle für eure Einschätzungen.
Ehrlich gesagt bin ich ziemlich überrascht was die eindeutigen Meinungen angeht! Ich hätte schon gedacht, auch anhand verschiedener Urteile und Einschätzungen anderer Portale, dass man auch ohne Grundbucheintrag ein gültigen Vertrag aufsetzen könnte. Also z.B. weil ein Mieter meinetwegen das Wohnrecht erhalten hat, da er sehr viel Geld in die Immobilie des Vermieters investiert hat und dafür eben eine Sicherheit haben wollte. Um diese Sicherheit dann zu erhöhen (soweit möglich) hat man vielleicht zusätzlich zum Wohnrecht noch den Verzicht des Eigentümers auf das übliche Sonderkündigungsrecht fixiert und die Garantie die Immobilie nur zu verkaufen, wenn der Käufer das Wohnrecht akzeptiert. Dazu könnte man ja auch noch anfügen, das im Falle einer Kreditaufnahme in der die Immobilie als Sicherheit dienen soll, das Grundpfandrecht dann nur 2 rangig eingetragen werden darf und dann auch gleichzeitig das Wohnrecht mit eingetragen werden muss, an erster Stelle.
Ich hatte ganz ehrlich gesagt gedacht, das mit den Zusatzklauseln dann auch ein sicherer Vertrag zwischen Eigentümer und Mieter besteht, den man nicht mehr so einfach kündigen könnte??

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von hopeforhim2012):
Ich hatte ganz ehrlich gesagt gedacht, das mit den Zusatzklauseln

Nö das wird wie schon oben erwähnt nicht gehen.
Zitat (von hopeforhim2012):
auch anhand verschiedener Urteile

Welche Urteile?
Zitat (von hopeforhim2012):
Dazu könnte man ja auch noch anfügen, das im Falle einer Kreditaufnahme in der die Immobilie als Sicherheit dienen soll, das Grundpfandrecht dann nur 2 rangig eingetragen werden darf und dann auch gleichzeitig das Wohnrecht mit eingetragen werden muss, an erster Stelle.

Auch das ist eine Träumerei, sorry das was man sich denkt geht nur mit dem Eintrag ins Grundbuch vor dem Verkauf.
Zitat (von hopeforhim2012):
da er sehr viel Geld in die Immobilie des Vermieters investiert hat und dafür eben eine Sicherheit haben wollte.

Dafür gibt es den Mietvertrag mit welchen man sich von den monetären Folgen am jetzigen Vermieter absichern kann, also das Geld entsprechend zurück fordern kann, wenn vertraglich vereinbart.
Ansonsten sollte man sich eben eine Immobilie kaufen, dann hat man seine Rechte an der Immobilie auf Dauer.

Darüber hinaus läuft wohl die Frage wohl hinaus, wie kann man seine Wohnung vor der Zwangsversteigerung schützen, indem man einen billigen Mietvertrag mit dem Freund aufsetzt, und man auch nach der Versteigerung darin wohnen kann.
Hier mal die Einschätzung zu Versteigerung eines Anwalts:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/erwerb-einer-vermieteten-eigentumswohnung-aus-der-zwangsversteigerung_061566.html

Zumal selbst ein jetzt richtiger Eintrag auf Wohnrecht auch unter Umständen nicht klappen kann, wenn schon andere ein Recht an der Immobilie haben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hopeforhim2012
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

"Darüber hinaus läuft wohl die Frage wohl hinaus, wie kann man seine Wohnung vor der Zwangsversteigerung schützen, indem man einen billigen Mietvertrag mit dem Freund aufsetzt, und man auch nach der Versteigerung darin wohnen kann."

Auf keinen Fall, es geht mir tatsächlich rein um die Möglichkeit einen gültigen Vertrag aufzusetzen. Der eben eine größtmögliche Sicherheit bietet durch Ausschluss von den normal üblichen Kündigungsrechten ohne das der Vertrag als ungültig befunden wird, weil er stark zu ungunsten des Eigentümers formuliert ist.. Ebenfalls wichtig, wäre eben für den Fall das es doch aufgrund von etwaigen Umständen in der Zukunft zu einer Auflösung des Wohnrechts kommen sollte, selbst im Falle ausbleibender Mietzahlungen (NK) für den Fall eine Enttschädigung von Summe x festgeschrieben wird.

Den Verweis auf nicht unbedingt exakt passende aber dennoch vergleichbare Urteile oder anderen Einschätzungen möchte ich mal versuchen..

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/lebenslanges-wohnrecht_idesk_PI17574_HI646329.html

https://www.frag-einen-anwalt.de/Hohe-Aufwendungen-auf-fremdes-Eigentum-ohne-schriftlichen-Vertrag--f182265.html

https://www.123recht.net/Lebenslanges-Wohnrecht,-muendlich-vereinbart,-ohne-Eintragung-im-Grundbuch-__f527217.html


Vielen Dank übrigens für Ihre schnelle Antwort! Wenn ich bisher richtig recherchiert habe, dann ist es wohl eine Frage des Richters aber vor allem eine Frage eben der richtigen Formulierung, deswegen hatten mich bezüglich dieser auch die Einschätzungen aus diesem Forum sehr interessiert. Lg

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von hopeforhim2012):
Den Verweis auf nicht unbedingt exakt passende

Richtig, man sollte sich Haufe genau lesen und verstehen, Leihe und deren Umstände sollten man im Einzelfall betrachten.
Die anderen passen doch überhaupt nicht zum Mietrecht.
Grundsätzlich sollte man dazu bedenken, als Mieter steckt man nicht Geld in das Eigentum anderer, vor allem bedarf alles der schriftlichen Zustimmung, ansonsten kann später der Rückbau auf den Ursprungszustand verlangt werden.
Ferner sollte man dazu bedenken, auch Vermieter haben kein unendliches Leben, hier können die Erben dann gewaltig Ärger produzieren.
Auch kann eine heutige vergleichsweise günstige Miete in Jahren teuer werden, gerade bei Modernisierung zahlt der Mieter die Maßnahmen auf 9 Jahre an den Vermieter, wer weis welche neuen Gesetze von einer Regierung kommen, welche zusätzliche energetische Maßnahmen erfordern kann gerade jetzt keiner sagen. Glaskugeln sind meist bei der Reparatur.

Zitat (von hopeforhim2012):
dann ist es wohl eine Frage des Richters aber vor allem eine Frage eben der richtigen Formulierung, deswegen hatten mich bezüglich dieser auch die Einschätzungen aus diesem Forum sehr interessiert.

Man sollte sich anwaltlich beraten lassen, auch dies ist nur eine Einschätzung nach der heutige Lage, alles was die Zukunft bringt ist Sternendeuterei. Vor allem sollte man sich über BGB §307 informieren hier scheitern viele Formulierungen beider Seiten in Mietverträgen sehr häufig vor Gericht.
Zitat (von hopeforhim2012):
Ebenfalls wichtig, wäre eben für den Fall das es doch aufgrund von etwaigen Umständen in der Zukunft zu einer Auflösung des Wohnrechts kommen sollte, selbst im Falle ausbleibender Mietzahlungen (NK) für den Fall eine Enttschädigung von Summe x festgeschrieben wird.

Nochmal, Wohnrecht und Mietvertrag sind verschiedene Dinge, und ausbleibende Mietzahlung ohne Kündigungsmöglichkeit wird am §307 scheitern, schreiben kann man zwar alles, nur vor Gericht haben solche Dinge meist keinen Bestand.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hopeforhim2012
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Also ich versuche mal genau zu beschreiben woraus meine Gedanken entstanden sind.

Es besteht ein unterschriebener Vertrag und zwar ein Mietvertrag auf Lebenszeit, mit einigen zusätzlich festgehaltenen
Vereinbarungen. Der Vermieter ist die Mutter des Mieters. Das Kind hat im Eigentum der Mutter umfangreiche Modernisierungsarbeiten geleistet, die auch größtenteils dringend notwendig waren und selbstverständlich auch in zuvor getroffener Abstimmung genau bezeichnet wurden. Zusätzlich von diesen durch das Kind getragenen Kosten, hat es auch die umfangreichen Arbeiten in der neuen Wohnung der Mutter finanziert, sowie einige kostenintensive Einrichtungsgegenstände bezahlt und auch 6 Monatsmieten (warm) alleine getragen. Für diese Leistungen wollte das Kind sich natürlich weitestgehend absichern, deshalb wurde dieser Vertrag aufgesetzt.

Die ersten 3 Jahre, so steht es im Vertrag, darf das Kind vollkommen kostenfrei wohnen ohne NK oder sonstiges zahlen zu müssen, was zum einen mit den zusätzlichen Leistungen in der neuen Wohnung ausgeglichen wird und zum anderen mit der Vepflichtung auch die Kosten für zukünftig anstehende Großmaßnahmen (neue Gasheizung - jetzt noch Strom & Dach Erneuerung) alleine zu tragen. Ab dem 4 Jahr erst, wird die vereinbarte Mietzahlung, welche auch sämtliche NK enthält i.H.v. 600,00 Euro fällig und ist monatlich zu zahlen.

Auch das Verzicht auf Sonderkündigungsrecht wurde formuliert ohne das Recht auf außerordentliche Kündigung, welches aber genau festgelegt wurde, nämlich das dieses ab dem Zeitpunkt besteht, wo mehr als 5 Monatsmieten aufeinanderfolgend rückständig sind.

Dazu ist ebenfalls Inhalt des Vertrages das für den Fall, das von dem außerordentlichen Kündigungsrecht gebrauch gemacht werden sollte bzw. muss, für den Fall eine Enttschädigungszahlung i.H.v. 160.000 Euro an das Kind (den Mieter) zu zahlen ist,
um wenigstens eine annähernd gleichwertige Ersatzwohnung beziehen zu können. Die Kündigungsfrist für den Fall wurde mit 12 Monaten festgeschrieben.

Ob im schlimmsten Fall, so ein Vertrag überhaupt rechtssicher ist, habe ich mir nun Gedanken gemacht, als ich von diesem gehört habe und obwohl eigentlich an das meiste gedacht wurde finde ich und auch niemand benachteiligt ist, habe ich meinem Bekannten gegenüber doch kleine Zweifel geäußert. Darum hat mich die Einschätzung einiger Experten brennend interessiert.

Danke noch mal für Ihre freundlichen und sehr informativen Meinungen!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47607 Beiträge, 16828x hilfreich)

Das kann man alles machen bis auf diese Klauseln:

Zitat:
und zum anderen mit der Vepflichtung auch die Kosten für zukünftig anstehende Großmaßnahmen (neue Gasheizung - jetzt noch Strom & Dach Erneuerung) alleine zu tragen.


Das halte ich für eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.

Zitat:
Dazu ist ebenfalls Inhalt des Vertrages das für den Fall, das von dem außerordentlichen Kündigungsrecht gebrauch gemacht werden sollte bzw. muss, für den Fall eine Enttschädigungszahlung i.H.v. 160.000 Euro an das Kind (den Mieter) zu zahlen ist,


Diese Klausel ist nach meiner Einschätzung unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Vermieters. Außerdem muss die Vermieterin auch ausreichend Geld haben

Zitat:
Auch das Verzicht auf Sonderkündigungsrecht wurde formuliert


Mit welchen genauen Worten?
Es gibt nämlich zahlreiche verschiedene Möglichkeiten des Sonderkündigungrechtes.

Zitat:
finde ich und auch niemand benachteiligt ist


Diese Auffassung teile ich nicht.

Zitat:
Darum hat mich die Einschätzung einiger Experten brennend interessiert.


Warum überträgt die Mutter das Haus nicht an das Kind ggf. gegen Zahlung einer Leibrente? Dann hat man nicht das Problem, dass so ein windiger Vertrag im Zweifel nicht zum gewünschten Ergebnis führt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von hopeforhim2012):
Der Vermieter ist die Mutter des Mieters.

Genau das war schon eben die Vermutung eines der Möglichkeiten, sonst kommt eben Ehemann / Ehefrau als solch eine Konstellation in Frage.
Hier kommt dann eben das Alter der Mutter und Pflegeheim in Betracht, anstatt der Zwangsvollstreckung durch Versteigerung.
Zitat (von hh):
Warum überträgt die Mutter das Haus nicht an das Kind ggf. gegen Zahlung einer Leibrente? Dann hat man nicht das Problem, dass so ein windiger Vertrag im Zweifel nicht zum gewünschten Ergebnis führt.

Genau das sollte man in Betracht ziehen.
Zitat (von hopeforhim2012):
Auch das Verzicht auf Sonderkündigungsrecht wurde formuliert ohne das Recht auf außerordentliche Kündigung, welches aber genau festgelegt wurde, nämlich das dieses ab dem Zeitpunkt besteht, wo mehr als 5 Monatsmieten aufeinanderfolgend rückständig sind.

Das würde nie vor einem Gericht halbwegs Bestand haben.

Man sollte sich gerade zur Absicherung dringend mit einem Anwalt oder Notar beraten, es käme eine Eigentumsübertragung wie oben erwähnt in Frage, jedoch sollte die Mutter nicht in der nächsten Zeit ein Pflegefall werden. Zudem muss man halt auch beachten, wenn Geschwister vorhanden, wie man deren Pflichtteil abfindet.
Erst nach dem alles geregelt ist, sollte man sich über weitere Investitionen Gedanken machen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hopeforhim2012
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Besten Dank erst mal!

Das hätte ich jetzt so gar nicht gesehen bzw. bewertet. Wirklich mal richtig interessant zu lesen!

Die 5 Monatsmieten Rückstand machen eigentlich auch wirklich keinen Sinn, auch mit der enthaltenen Kündigungsfrist also dass versteh ich sofort, das einer der beiden Parteien benachteiligt wird, hätte ich jetzt überhaupt nicht so empfunden,
das eine hebt das andere auf, hätte ich jetzt gesagt. Klar die Abfindung ist hoch, aber die Kosten für eine komplett neue Heizungsanlage, Dacheindeckung einschl. Dämmung und was ich nicht mehr zusätzlich erwähnt habe, weiter festgeschriebene Leistungen, wie Garten Neugestaltung, Badezimmer & Gäste WC Erneuerung und Treppenhaus (Granittreppe).. Mit den 3 Mietfreien Jahren den Leistungen und der Abfindung hatten die Parteien denke ich genau den Betrag von 160.000 Euro für angemessen gehalten.

**Wobei diese Abfindung ja nur für den Fall zu zahlen istl, wenn tatsächlich aus irgendeinem Grund vom außerordentlichen K.-Recht gebrauch gemacht wird und die Immobilie veräußert werden soll. Nur dann wären die Finanzmittel tatsächlich vorhanden und aufgrund des höhreren Verkaufserlöses eben auch die Abfindung gerecht. Dachte ich.**

Eine Übertragung / Schenkung, war auch mein erster Gedanke beim betrachten dieses Vertrages,
das kam aber, mir auch nicht ganz verständlich, damals nicht in frage..?

Sorry gerade bemerkt das ich etwas vergessen habe zu erklären. Was die Frage nach dem angesprochenen genauen Kündigungsrecht angeht, dort ist lediglich formuliert, das eben nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden kann, da dies eine extreme Benachteiligung des Mieters bedeuten würde und gerade der Hauptgrund ja war, das man im Alter lieber in einer kleineren Wohnung leben möchte....

So jetzt aber..

Also vielen Dank noch mal für all die Meinungen. Denke das es tatsächlich am sichersten sein wird,
wie hier unbedingt angeraten, den Vertrag mal von einem Anwalt prüfen zu lassen..

Danke!

-- Editiert von hopeforhim2012 am 16.11.2017 22:33

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von hopeforhim2012):
Denke das es tatsächlich am sichersten sein wird,
wie hier unbedingt angeraten, den Vertrag mal von einem Anwalt prüfen zu lassen..

Nicht nur den Vertrag, sondern die Möglichkeit der Eigentumsübertragung. Denn man investiert ja nicht in fremdes Eigentum, sondern das welches der Familie gehört. Man sollte solche Dinge eben lösen vor Mutter unter Betreuung oder Pflegeheim kommt,
Egal wie man heute einen Vertrag formuliert, irgendwann ändern sich Gesetze und obergerichtliche Entscheidungen, und plötzlich steht man vor dem Nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39825x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Egal wie man heute einen Vertrag formuliert, irgendwann ändern sich Gesetze und obergerichtliche Entscheidungen, und plötzlich steht man vor dem Nichts.

Das geht - wenn die Vermieterin / Verkäuferin ein Sozialfall wird auch heute schon. Solche Verträge müssen in solchen Fällen nämlich dem sogenannten "Drittvergleich" standhalten.

Und da sehe bei den bisher genannten Konstrukten eher schwarz.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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