Händler erstattet Geld nicht - bereits automatisch in Verzug nach 14 Tagen oder nicht?

8. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)
Händler erstattet Geld nicht - bereits automatisch in Verzug nach 14 Tagen oder nicht?

Hi Leute,

meine Frage bezieht sich nicht auf einen konkreten Fall sondern ist eher allgemein. Ich frage mich, wie es sich verhält, wenn ein Händler nach fristgerechtem Widerruf, Rücksendung und Erhalt der Ware das Geld nicht binnen 14 Tagen erstattet.
Ist der Händler dann automatisch in Verzug, da die Regelung mit den 14 Tagen ja auch in den AGB enthalten ist bzw. sein muss, oder ist der Händler erst in Verzug wenn man per Einwurfeinschreiben (unter Zeugen abgegeben) oder Fax eine Frist setzt bzw. in Verzug setzt?


Danke für eure Antworten und Grüße

-- Editier von Auorus am 08.10.2017 15:47

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Ich meine jetzt spontan mal, dass ja. Händler gerät automatisch in Verzug.

Schöne Grüße

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#2
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Geh ich dann auch recht in der Annahme, dass man daraus resultierende Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

nach Verzugsbeginn eintretende notwendige Kosten der Rechtswahrung können als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Berry

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

wohingegen ein Anwalt in einem Standardfall nicht nötig ist. Mindestens einmal mahnen muss man schon.

Und wenn ich mich recht erinnere beträgt die Frist immer noch einen Monat und nicht 14 Tage.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

In so ziemlich jeder Widerrufsbelehrung steht doch folgendes (ich glaube es ist gesetzlich vorgeschrieben):
"Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben [...] unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist."

Wie kommst du auf einen Monat?

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

in BGB §355 steht nichts von einer Frist zur Rückgewähr. Und "unverzüglich" bedeutet sicher nicht "am selben Tag" o.ä.
Daher gilt imho BGB §286 Abs. 3 (=30 Tage - hier muss ich mich etwas korrigieren, ist aber nur eine Kleinigkeit mehr bzw. weniger).

Wenn der Verkäufer aber eine kürzere Frist anbietet (etwa in seinen AGB, oder in der Widerrufsbelehrung) dann gilt natürlich diese.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Okay. Wie ist denn zu interpretieren, dass die Rückzahlung 14 Tage nach Widerruf zu erfolgen hat, aber nicht vor Eingang der Ware beim Händler oder Versandbeweis? Was, wenn ich den Versandbeweis nach 13 Tagen erbringe - gilt dann ab diesem Zeitpunkt die 14-tägige Frist?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Auorus):
Was, wenn ich den Versandbeweis nach 13 Tagen erbringe - gilt dann ab diesem Zeitpunkt die 14-tägige Frist?
Was verbirgt sich hinter der Frage?

Einen Versandbeweis nach 13 Tagen zu schicken scheint mir ziemlich sinnfrei, da die Ware im Normalfall schon deutlich früher beim Händler angekommen sein müsste, sodass die 14tägige Frist bereits mit Eingang der Ware begonnen hat.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Die 14-tägige Frist läuft ab Zugang der Widerrufserklärung. Das Zurückbehaltungsrecht setzt nicht eine neue Frist in Gang. Somit ist in deinem Beispiel weiterhin am 14. Tage zurückzugewähren.

Vielleicht lässt sich über Details streiten, aber eine vertretbare Lösung ist das so sicherlich.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Somit ist in deinem Beispiel weiterhin am 14. Tage zurückzugewähren.


Nein.
Steht im [link=https://dejure.org/gesetze/BGB/357.html]§357 Abs.4 BGB .[/link]

-- Editiert von spatenklopper am 09.10.2017 13:03

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#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Du zitierst das von mir ebenso ausdrücklich angesprochene Zurückbehaltungsrecht. Da steht jedoch nichts davon, dass die Frist neu beginnen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Auorus):
Was, wenn ich den Versandbeweis nach 13 Tagen erbringe - gilt dann ab diesem Zeitpunkt die 14-tägige Frist?
Was verbirgt sich hinter der Frage?

Einen Versandbeweis nach 13 Tagen zu schicken scheint mir ziemlich sinnfrei, da die Ware im Normalfall schon deutlich früher beim Händler angekommen sein müsste, sodass die 14tägige Frist bereits mit Eingang der Ware begonnen hat.

Berry
Man hat nach Widerruf 14 Tage Zeit, die Ware abzuschicken. Warum sollte man dies also nicht bspw. am 13. Tag nach Widerruf tun?

@spatenklopper
Ich erkenne auch nicht wo in § 357 Abs. 4 BGB geregelt ist, dass die Frist erneut beginnt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Da die Frage nicht einstimmig beantwortet wurde möchte ich noch einmal nachhaken. Ist der Händler 14 Tage nach Widerruf bereits automatisch in Verzug, vorausgesetzt er hat die Ware bereits erhalten?

Darüber hinaus interessiert mich nun auch noch die Frage, ob dies auch für die Versandkosten für die Rücksendung gilt, sofern der Händler diese übernehmen muss. Hier könnte man ja argumentieren, dass die Kosten für die Rücksendung nicht zu den empfangenen Leistungen nach § 357 Abs. 1 BGB gehören und hier demnach andere Regelungen gelten.

0x Hilfreiche Antwort

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