Waschmaschine in der Wohnung betreiben, trotz Waschkeller

27. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)
Waschmaschine in der Wohnung betreiben, trotz Waschkeller

Hallo,

beim Einzug im Jahre 2012 habe ich mit der Verwaltung abgemacht, dass wir eine Waschmaschine in der Wohnung betreiben. Es hieß von Seiten der Verwaltung dass es im Mietvertrag verboten ist. Dann aber, Zitat:

"In Bezug auf die Waschmaschine ist es so, dass Sie für den Fall, dass Sie die Waschmaschine in der Wohnung betreiben möchten, eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben müssen, um für eventuelle Schäden durch auslaufendes Wasser o.ä. aufkommen zu können".

Wir haben dann eine Versicherung abgeschlossen, die so einen Wasserschaden absichert. Darin sehe ich eine Voraussetzung, die erfüllt werden muss, damit ich die Erlaubnis erhalte die Waschmaschine in der Wohnung zu nutzen.

Könnte das Zitat der Verwaltung als individual Abrede gesehen werden?

Grüße

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56 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von euroset):
Hallo,
Es hieß von Seiten der Verwaltung dass es im Mietvertrag verboten ist. Dann aber, Zitat:

"In Bezug auf die Waschmaschine ist es so, dass Sie für den Fall, dass Sie die Waschmaschine in der Wohnung betreiben möchten, eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben müssen, um für eventuelle Schäden durch auslaufendes Wasser o.ä. aufkommen zu können".


Könnte das Zitat der Verwaltung als individual Abrede gesehen werden?

Grüße

,

steht das Zitat so im Mietvertrag? Oder in einem separaten Brief? Und wie lautet die Vetbotsklausel im MV?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Hy,

dieses Zitat ist ein Schreiben, ca. 4 Monate nach dem Mietvertrag - u.a. auch um die Waschmaschine

habe weder in der 'Hausordnung', noch in den "sonstigen Bestimmungen", noch in den 'Mieterpflichten' auch nur annäherungsweise etwas über die Waschküche oder die Verpflichtung dazu diese zu benutzen, noch einen Verbot der Nutzung einer Waschmaschine in der Wohnung gefunden.

Grüße



-- Editiert von euroset am 27.09.2017 10:45

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Dann hast du dir deine Frage doch gerade beantwortet :)

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Also darf ich die Waschmaschine betreiben?

:) :???:

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von euroset):
Es hieß von Seiten der Verwaltung dass es im Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) verboten ist.

Zitat (von euroset):
habe weder in der 'Hausordnung', noch in den "sonstigen Bestimmungen", noch in den 'Mieterpflichten' auch nur annäherungsweise etwas über die Waschküche oder die Verpflichtung dazu diese zu benutzen, noch einen Verbot der Nutzung einer Waschmaschine in der Wohnung gefunden.

Welches von beiden stimmt jetzt?

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Ups, jetzt habe ich es doch gefunden - ja es ist mietvertraglich tatsächlich verboten. Stand unter sonstige Bestimmungen, habe es voll übersehen :bang:

"In Bezug auf die Waschmaschine ist es so, dass Sie für den Fall, dass Sie die Waschmaschine in der Wohnung betreiben möchten, eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben müssen, um für eventuelle Schäden durch auslaufendes Wasser o.ä. aufkommen zu können".


Könnte das Zitat der als individual Abrede gesehen werden?

Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von euroset):
ja es ist mietvertraglich tatsächlich verboten.

Und?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Ja,

danach gab es ein Email-Verkehr mit diesem einen og Zitat. Meine Frage dahingehend: kann dieser Zitat als Angebot gesehen werden, die Waschmaschine trotz des mietvertraglichen Verbots in der Wohnung zu nutzen. Diese Mail war von 2012, jetzt nach 5 Jahren möchte die Verwaltung einen Rückzieher machen. Die Waschmaschine befindet sich ja seit 2012 in unserer Wohnung.

Ich sehe diesen Zitat als ein Angebot von der Verwaltung, ich habe das Angebot mit dem Abschluss der Versicherung angenommen. Folglich vertraglich vereinbart, oder?

Was mache ich da jetzt?

Montiere ich die Waschmaschine wieder ab oder kann ich mich auf die Mail/ Angebot aus 2012 berufen.

Grüße

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Koenntest du mal die Frage beantworteten und den Wortlaut des Verbots im Mietvertrag schreiben?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Sonstige Bestimmungen
"Der Anschluss und der Betrieb von Waschmaschine und Wäschetrockner ist nur in dem dafür vorgesehenen Kellerraum an der zugewiesenen Stelle zulässig. Geräte dürfen nicht in der Wohnung betrieben werden"

Dann erhalte ich 4 Monate nach dem Einzug und der Unterzeichnung des Mietvertrages inkl. der og Waschmaschinen-Klausel, dass, folgender original Zitat der Verwaltung: "Es ist richtig, dass ich geschrieben habe, unter welchen Bedingungen der Betrieb einer Waschmaschine in der Wohnung möglich sein kann. Eine Genehmigung dazu habe ich damit nicht ausgesprochen, sondern es gilt bis zu einer schriftlichen Vereinbarung das, was im Mietvertrag steht und was Sie unterzeichnet haben."

Hier sagt sie, dass sie ganz klar keine Genehmigung erteilt hat. Aber dennoch räumt sie mir die Möglichkeit ein, unter bestimmten Voraussetzungen (nämlich Versicherungsschutz) die Waschmaschine zu nutzen in der Wohnung. Ist diese Möglichkeit, die sie mir einräumt nicht als ein Angebot zu sehen? Ein Angebot zur Annahme nach §145 BGB ? Ich habe es mit dem Abschluss einer Versicherung angenommen, folglich kam ein Vertrag zur Stande. Nach § 305b BGB erfordert eine Individual Abrede keiner besonderen Schriftform. Jedoch habe ich den Antrag von der Verwaltung als Email, also schriftlich.

Kann ich es als Angebot deuten? Sofern meine Sichtweise überhaupt richtig ist.

Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von euroset):
"Der Anschluss und der Betrieb von Waschmaschine und Wäschetrockner ist nur in dem dafür vorgesehenen Kellerraum an der zugewiesenen Stelle zulässig. Geräte dürfen nicht in der Wohnung betrieben werden"
Eine solche Klausel in einem Mietvertrag ist sehr kritisch zu bewerten. Höchstrichterliche Urteile gibt es nicht dazu. Aber zumindest die bisher bekannten Urteile legen den Schluss naha, dass ein absolutes Verbot zur Aufstellung von Waschmaschinen in der Wohnung wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist.

Ich würde die Situation am ehesten mit der Hundehaltung vergleichen. Ein absolutes Verbot im Mietvertrag ist ungültig. Eine Klausel mit Genehmigungsvorbehalt, in der der Vermieter z.B. wie hier geschehen eine Versicherung fordert, könnte gültig sein.

Nur gibt es hier eine solche Klausel halt nicht. Es gibt nur diese Verbotsklausel. Wenn sie ungültig ist, dann bleibt es schlicht bei der Regelung im BGB. Ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache bedarf keiner Genehmigung durch den Vermieter. Und der Vermieter wird sich schwer tun nachzuweisen, dass eine Waschmaschine nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer normalen Wohnung zählt. Mag aber natürlich sein, dass ihm das z.B. bei einem Wohnheimzimmer gelingt.

Aber worum geht es denn jetzt? Die Versicherung wurde abgeschlossen. Will der Vermieter keine Erlaubnis geben, verlangt er die Entfernung der Waschmaschine oder was ist das Problem?

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Dann wuerde ich der Tante um des lieben Friedens Willen einfach antworten:
Alles klar bitte schicken sie mir die schriftliche Vereinbarung zu.
Danke.

Eine Einigung mit der alle zufrieden sind, ist manchmal viel besser, als das was die Rechtslage fuer den Fall vorsieht.
Und die verlangte Hausratversicherung macht für euch absolut Sinn, also sollte man sich da nicht gegen wehren.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Aber worum geht es denn jetzt? Die Versicherung wurde abgeschlossen. Will der Vermieter keine Erlaubnis geben, verlangt er die Entfernung der Waschmaschine oder was ist das Problem?

Ja, nach dem wir jetzt die Waschmaschine 5 Jahre betrieben haben und es bis dato zu keinem Vorfall gekommen ist, das eine Entfernung rechtfertigen würde, möchte die Verwaltung, dass ich die Waschmaschine gemäß des Mietvertrages wieder entferne.

Die Waschmaschine soll weg.

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Dann wuerde ich der Tante um des lieben Friedens Willen einfach antworten:
Alles klar bitte schicken sie mir die schriftliche Vereinbarung zu.
Danke.

Eine Einigung mit der alle zufrieden sind, ist manchmal viel besser, als das was die Rechtslage fuer den Fall vorsieht.
Und die verlangte Hausratversicherung macht für euch absolut Sinn, also sollte man sich da nicht gegen wehren.


trotzdem ist es in vielerlei Hinsicht nicht lebenserleichternd mit zwei kleinen Kindern, für die man gute min. 2x täglich waschen muss.

Folgendes haben ich soeben gefunden, was halten Sie davon:
Denn das Waschen in der Wohnung gehört laut BGB § 541 zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dies wurde unter anderem vom Amtsgericht Tettnang (Urteil vom 19.03.2010, Aktenzeichen 4 C 1304/09 ) und vom Amtsgericht Hameln (Urteil vom 17.12.1993, Aktenzeichen 23 C 380/93 ) bestätigt.
Das Aufstellen einer Waschmaschine zu verbieten, stellt nach Ansicht deutscher Gerichte einen unzulässigen Eingriff in die Lebensführung des Mieters dar.
Die meisten Mieter begrüßen es, dass sie eine Waschmaschine in ihrer Wohnung aufstellen können. Denn dadurch wird die Haushaltsführung umso einiges erleichtert
Ein Mieter darf grundsätzlich in seiner Wohnung eine Waschmaschine aufstellen und braucht sich daher in der Regel nicht auf eine Gemeinschaftswaschmaschine verweisen lassen. Denn der Gebrauch einer Waschmaschine in der Wohnung ist vom Mietvertrag mit umfasst und gehört damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Die Waschmaschine soll weg.

Ohne Begründung nur weil es im Mietvertrag so steht oder gab es irgendeinen Vorfall ?
Irgendwie habe ich den Eindruck, dass es da noch was bisher Unbekanntes gibt.
Woher weiß der Vermieter überhaupt dass eine Waschmaschine in der Wohnung steht ?

Wenn es keine "Vorkommnisse" hab, würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass das Verbot nicht wirksam ist und außer dem die geforderten Bedingungen erfüllt wurden.
Ist das Aufstellen eines Geschirrspülers im Mietvertrag auch verboten ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

4x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die Rechtslage ist das eine, diese durchsetzen was anderes. Da die Vermieter doch grundsätzlich bereit sind, eine Vereinbarung abzuschließen, die die Waschmaschine erlaubt, warum tut man das nicht einfach?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Die Waschmaschine soll weg.

Ohne Begründung nur weil es im Mietvertrag so steht oder gab es irgendeinen Vorfall ?
Irgendwie habe ich den Eindruck, dass es da noch was bisher Unbekanntes gibt.
Woher weiß der Vermieter überhaupt dass eine Waschmaschine in der Wohnung steht ?

Wenn es keine "Vorkommnisse" hab, würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass das Verbot nicht wirksam ist und außer dem die geforderten Bedingungen erfüllt wurden.
Ist das Aufstellen eines Geschirrspülers im Mietvertrag auch verboten ?


Die Verwaltung hat es ja schon seit unserem Einzug gewusst, da ich danach gefragt habe und sie entsprechend dann diese Mail mit dem Verweis auf die Versicherung geschickt haben. Nun haben sich offenbar andere Mieter beschwert und die Verwaltung gefragt, weshalb unten in der Waschküche ein Platz für eine Waschmaschine frei liegt. Unser Platz für die Waschmaschine.

Nein es gab bis heute keinerlei Zwischenfälle. Weder ein kaputter Schlauch, noch Beschwerden von anderen Mietern. Nichts dergleichen.

Sie haben recht - entsprechend müsste auch ein Geschirrspüler verboten werden. Der läuft auch bei uns einwandfrei ah. Ein Geschirrspüler ist im Mietvertrag nicht erwähnt, weil erlaubt :)

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Waschmaschine bleibt wo sie ist, weiter waschen ...

4x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Ich hol mal etwas weiter aus. Bei Formularklauseln im Mietvertrag (also wenn die Klausel vorgegeben und nicht individuell und ergebnisoffen ausverhandelt wurde) ist die Inhaltskontrolle des BGB anwendbar. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn die Regelung aus der Klausel von der gesetzlich Regelung unangemessen stark zum Nachteil des Mieters abweicht. Gesetzliche Regelung ist hier, dass ein vertragsgemäßer Gebrauch erlaubt ist. Wenn ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Waschmaschine grundsätzlich nicht erlaubt sein soll, dann ist das mal eindeutig eine Abweichung zum Nachteil des Mieters. Bleibt nun die Frage, ob sie unangemessen ist.

Das ist natürlich ein dehnbarer Begriff, welcher von der Rechtsprechung auch immer mal wieder verändert wird. Nach meinem persönlichen Empfinden kommt es dabei auch darauf an, welche Nachteile nun wirklich für den Mieter entstehen und wie groß im Vergleich dazu die Vorteile für den Vermieter oder z.B. die Nachbarn sind. Wenn eine Klausel nur Nachteile für den Mieter aber so gut wie keine Vorteile für den Vermieter bringt, dann wird sie vermutlich sehr schnell unangemessen sein. Letztlich sehe ich genau so einen Fall hier. Mit ausreichender Versicherung und bei Beachtung des Lärmschutzes kann ich schlicht gar keinen Vorteil für den Vermieter erkennen.

Ich vermute aber mal, dass letzteres hier das Thema sein wird. Irgendein Nachbar wird sich vermutlich beschwert haben, dass da 2 mal am Tag die Waschmaschine läuft. Aber das kann man ja erfragen. Einfach ignorieren ist meiner Meinung nach nur selten sinnvoll. Die Hausverwaltung wird dadurch im Zweifel nicht freundlicher werden.

Von daher würde ich empfehlen dort freundlich nachzufragen, wo denn nun nach 5 Jahren das Problem liegt. Wenn dann wieder nur der Verweis auf den Mietvertrag kommt, dann kann man entsprechend kontern. Einfach aus Prinzip und ohne Grund wird ein Vermieter hoffentlich keinen Rechtstreit über die Gültigkeit seiner Mietvertragsklauseln eingehen wollen. Zumal die Gültigkeit dieser Klausel hier arg auf der Kippe steht. Wenn dann der wahre Grund rauskommt, kann man ja versuchen das Problem zu lösen. Vielleicht reicht es schon, wenn zu anderen Zeiten gewaschen wird.

4x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Die Rechtslage ist das eine, diese durchsetzen was anderes. Da die Vermieter doch grundsätzlich bereit sind, eine Vereinbarung abzuschließen, die die Waschmaschine erlaubt, warum tut man das nicht einfach?


Ja, genau das habe ich der Verwaltung auch vorgeschlagen, aber der Haus*****e dort... naja was soll ich sagen :bang:

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Hab da mal ein Schreiben vorbereitet... bitte sagt, was Ihr davon haltet...Danke

vielen Dank für Ihre Nachricht.
Unter Bezugnahme Ihrer Email vom xx.xx.xxxx in dem Sie vorliegend mitteilen,

1. dass keine verbindliche Vereinbarung bzgl. der Nutzung der Waschmaschine innerhalb unserer Wohnung zwischen uns stattgefunden hat.
Stellungnahme:
Die Möglichkeit, welche Sie uns eingeräumt haben, ist einem Antrag nach §145 BGB gleichzustellen. Einem Antrag zur Abgabe einer Willenserklärung. Wir haben das Angebot angenommen, in dem wir Ihrer Auflage nachgekommen sind und entsprechend eine Versicherung abgeschlossen haben.

2. Ferner geben Sie an, dass die von Ihnen angebotene Möglichkeit die Waschmaschine innerhalb der Wohnung zu nutzen, schriftlich niedergelegt werden muss, bevor sie Vertragsbestandteil wird.
Stellungnahme:
Eine schriftliche Individualabrede ist gemäß § 305b BGB nicht verpflichtend, mithin entbehrlich. Sie kann mündlich, schriftlich oder stillschweigend erfolgen. (vgl. BGH NJW 86, 1807 ). Folglich bedarf es keiner schriftlichen Genehmigung, wie von Ihnen behauptet. Diese wurde uns, stillschweigend mit der Einräumung der Möglichkeit auf Benutzung der Waschmaschine in der Wohnung, gewährt.

3. Des Weiteren berufen Sie sich auf meine Aussage, wie folgt: „Waschmaschine wird in der Wohnung betrieben: wenn Sie hierzu nichts von uns hören, leisten wir Ihren Anweisung folge.", wovon Sie weiter erwähnen, dass Sie davon ausgegangen sind, dass wir die Waschmaschine im Waschkeller betreiben.
Stellungnahme:
Das ist so nicht ganz richtig. Ich habe Sie am 07.08.2017 telefonisch persönlich zwar nicht erreicht, jedoch über Ihr Büro die Nachricht über den Versicherungsschutz hinterlegt. Es lag nicht in meiner Obhut und auch war das nicht vereinbart Sie schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.

4. Sie verweisen auf die Verbotsklausel in Sonstige Bestimmungen § 30 Ziff.5 . Darin ist aufgeführt, Zitat:
„Der Anschluss und der Betrieb von Waschmaschine und Wäschetrockner ist nur in dem dafür vorgesehenen an der zugewiesenen Stelle zulässig. Geräte dürfen nicht in der Wohnung betrieben werden"

Stellungnahme:
Ich habe keine Verpflichtung die Waschküche zu nutzen.
Ein gemeinschaftlich genutzter Wasch- und Trockenraum ist zwar oft praktisch, dennoch möchte eine solche Einrichtung nicht jeder Mieter nutzen. Dazu kann, nach gängiger Rechtsprechung, auch kein Hausbewohner verpflichtet werden. Auch wenn der Mietvertrag entsprechende Klauseln enthält, müssen fachgerecht angeschlossene Waschmaschinen nicht auf Verlangen des Vermieters entfernt werden.
Denn das Waschen in der Wohnung gehört laut BGB § 541 zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dies wurde unter anderem vom Amtsgericht Tettnang (Urteil vom 19.03.2010, Aktenzeichen 4 C 1304/09 ) und vom Amtsgericht Hameln (Urteil vom 17.12.1993, Aktenzeichen 23 C 380/93 ) bestätigt.
Das Aufstellen einer Waschmaschine zu verbieten, stellt nach Ansicht deutscher Gerichte einen unzulässigen Eingriff in die Lebensführung des Mieters dar. Wir als Mieter begrüßen es, eine Waschmaschine in unserer Wohnung aufstellen zu können. Denn dadurch wird die Haushaltsführung mit zwei kleinen Kinder umso einiges erleichtert.
Ein Mieter darf grundsätzlich in seiner Wohnung eine Waschmaschine aufstellen und braucht sich daher in der Regel nicht auf eine Waschküche verweisen lassen. Denn der Gebrauch einer Waschmaschine in der Wohnung ist vom Mietvertrag mit umfasst und gehört damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Andere Mieter haben den mit dem Betrieb einer Waschmaschine einhergehenden Lärm regelmäßig hinzunehmen, soweit dadurch nicht die Ruhezeiten gestört werden (Landgericht Freiburg, Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 S 60/13 und Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 19.03.2010, Az. 4 C 1304/09 ).
Der Vermieter kann das Aufstellen einer Waschmaschine jedoch untersagen, wenn er dafür einen triftigen Grund hat. Als so ein Grund wurde etwa das wiederholte Auftreten von Wasserschäden angesehen (Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 05.04.2013, Az. 26 C 268/12 ). Dieser Umstand ist vorliegend nicht gegeben.
Das Betreiben einer Waschmaschine in der Wohnung ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 536 BGB umfasst. (neu: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ) (vgl. AG Karlsruhe MDR 1969, 577)

5x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Sagen wir mal so: Ich würde das nicht schreiben. Ohne das im Detail durchgegangen zu sein, wird es bei aller Sorgfältigkeit sicherlich genügend Punkte geben, die ein vom Vermieter eingeschalteter Anwalt genüsslich zerlegen kann. Diese Angriffsfläche sollte man einfach nicht bieten. Das wäre taktisch mehr als unklug.

Ich bleibe dabei, dass eine kurze Rückantwort ohne Paragraphen und Urteile sinnvoller wäre. Darin kann man kurz darauf verweisen, dass die mietvertragliche Regelung ungültig sei und ohnehin eine Genehmigung aus 2012 vorläge. Man möge doch bitte mitteilen, was denn nun wirklich der Grund für die Forderung sein. Allein aus Prinzip würde es doch keinen Sinn machen, einen langjährigen und verlässlichen Mieter zu drangsalieren.

Dabei habe ich natürlich vorausgesetzt, dass es ansonsten keinerlei Probleme bisher gab.

5x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

ja, stimmt - ist wohl besser. Ein kurzer freundlicher Brief.

4x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo,

ich habe heute eine Antwort auf meine Email von vor 3 Wochen erhalten.

Meine Email vom 29.09.17

Hallo Frau XXXX,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe es zur Kenntnis genommen.
Seit 5 Jahren betreiben wir nun unsere Waschmaschine in der Wohnung.
Des Weiteren haben im Jahre 2012 Ihre stillschweigende Erlaubnis erhalten. Es ist richtig, dass ich in meiner Mail vom 08.08.12 die Einhaltung der Verbotsklausel nicht widerspreche, sofern Sie nichts von mir hören sollten. Jedoch habe ich einige Tage nach der Mail Ihr Büro telefonisch über den Versicherungsschutz informiert. Dann gab es hinsichtlich der Waschmaschine für uns kein Aufklärungsbedarf mehr. Bis heute.
Die Gültigkeit der Verbotsklausel bzgl. der Waschmaschine ist ohnehin kritisch zu betrachten, da sie uns als Mieter in unser freien Persönlichkeitsentfaltung hindert, unser Leben unangemessen erschwert und damit einen unzulässigen Eingriff darstellt.
Ein gemeinschaftlich genutzter Wasch- und Trockenraum ist zwar oft praktisch, dennoch möchte eine solche Einrichtung nicht jeder Mieter nutzen. Dazu kann, nach gängiger Rechtsprechung, auch kein Hausbewohner verpflichtet werden. Auch wenn der Mietvertrag entsprechende Klauseln enthält, müssen fachgerecht angeschlossene Waschmaschinen nicht auf Verlangen des Vermieters entfernt werden. Zumal es bis dato keinerlei Wasserschäden gegeben hat.
Das Waschen in der Wohnung gehört auch nach dem Gesetz zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache. Eigentlich machen wir nichts falsches. Weshalb werden wir daran gehindert unser Leben einfach zu gestalten. In dieser Hinsicht müsste dann ebenfalls der Geschirrspüler verboten werden. Immerhin kann dieser genauso viel Wasser tragen, wie eine Waschmaschine. Jedoch ist die Nutzung des Geschirrspülers im Mietvertrag nicht beschrieben.
Ich weiß, dass Sie uns gegenüber nicht unbedingt wohlwollend sind, da es immer wieder von Ihrer Seite aus Kritik gegeben hat. Sie haben in uns einen Mieter, der andere Mieter weder belästigt oder in sonstiger Weise bedrängt, noch haben wir die Miete nicht rechtzeitig überwiesen. Die Miete kam immer pünktlich an. Eigentlich hat die Verwaltung mit uns keinerlei Probleme.
Ich würde Sie bitten mir den wahren Grund für Ihr Eingreifen zu nennen.
Mit freundlichen Grüßen



Nun kam dann die folgende Antwort.
Das folgende Schreiben stammt aber vom Anwalt - zwar mit dem Briefkopf der Verwaltung, jedoch hat die Verwaltung mir gesagt, dass sie wg. meiner Mail und dem Anliegen nun zum Anwalt sind und es über diesen aufklären möchten.

Zitat:

Zitat:
Sehr geehrter Herr YYYY,
zu unserem Bedauern sehen uns veranlasst, Ihnen gegenüber eine Abmahnung auszusprechen.
Zur Begründung:
Im Mietvertrag §30, Ziff.5 ist vereinbart, dass Waschmaschine/ Wäschetrockner nur im dafür vorgesehenen Raum im Keller zu benutzen sind. Das Betreiben dieser Geräte in der Wohnung ist nicht gestattet. Entgegen dieser Vereinbarung betreiben Sie Ihre Waschmaschine in der Wohnung, was eindeutig als vertragswidriges Verhalten zu werden ist. Mehreren Aufforderungen, die Waschmaschine vertragsgerecht im Waschraum aufzustellen und zu betreiben, sind Sie nicht nachgekommen.
Wir fordern Sie hiemit letztmalig auf, die Waschmaschine bis zum 10..11.17 im Waschraum am für Ihre Wohnung vorgesehenen Platz zu montieren und den Betrieb in der Wohnung zu unterlassen.
Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Abmahnung müssen Sie damit rechnen, dass das mit Ihnen bestehenden Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt wird



Meiner Meinung nach, hat der Anwalt Kenntnis darüber, dass ich eigentlich, auch Dank eurer Hilfe, gar nicht so falsch liege. Ich denke, dass er jetzt pokert und sich darauf einstellt, dass ich jetzt, nachdem mein Einwand einfach von der Verwaltung links liegen gelassen wurde, einen Rückzieher mache.

LG

3x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von euroset):
zu unserem Bedauern sehen uns veranlasst, Ihnen gegenüber eine Abmahnung auszusprechen.
Da kommt leider das böse Wort "Abmahnung", nach dem ich hier im Forum regelmäßig aussteige. Der Grund dafür ist, dass ich nicht verantwortlich sein möchte, wenn meine Einschätzung falsch ist und du dadurch die Wohnung gekündigt bekommst. Denn man sollte sich klar sein, dass die Verwaltung hier die aktuell schwerste Waffe verwendet hat. Danach folgt dann nur noch die Kündigung.

Ich möchte hier jetzt nicht zuviel Angst machen. Ich bin immernoch der Meinung, dass dieser Passus im Mietvertrag problematisch und eher ungültig als gültig ist. Hilft aber nichts, wenn ihr vor einem Richter steht, der das dann anders sieht. Dann seid ihr die Wohnung los und habt jede Menge Kosten am Hals.

Daher mein Standardrat (nach einer Abmahnung): Anwalt für Mietrecht aufsuchen, sich eingehend beraten lassen und bis dahin die Waschmaschine in der Wohnung nicht mehr betreiben. Diese Forderung hier
Zitat:
Wir fordern Sie hiemit letztmalig auf, die Waschmaschine bis zum 10..11.17 im Waschraum am für Ihre Wohnung vorgesehenen Platz zu montieren
wird man dagegen ignorieren können. Ich kann keine Verpflichtung erkennen, überhaupt eine Waschmaschine zu besitzen oder im Waschraum zu betreiben. Selbst bei für den Vermieter positivster Auslegung kann er maximal den Betrieb der Waschmaschine in der Wohnung untersagen.

4x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hier muss ich Cauchy leider widersprechen. Das Thema Waschmaschine in der Wohnung ist so ausgeurteilt, da braucht man vor dem Vermieter nicht zu kuschen.

ich würde dem Anwalt hier nur antworten:

Lieber RA,
bezüglich der Unwirksamkeit des mietvertraglichen Verbots verweise ich auf meine Email vom... . Ihre Abmahnung weise ich daher als unbegründet zurück. Sofern ihr Mandant weiter darauf besteht, dass sein Verbot wirksam sei, ist es freigestellt mich auf auf Unterlassung zuverklagen.

Gruß
ich



-- Editiert von Akkarin am 20.10.2017 10:25

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

3x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Hier muss ich Cauchy leider widersprechen. Das Thema Waschmaschine in der Wohnung ist so ausgeurteilt, da braucht man vor dem Vermieter nicht zu kuschen.
Ich sehe in deinem Beitrag keinen Widerspruch zu meinem. Ich habe nichts von kuschen geschrieben. Ich habe lediglich die für den Mieter sicherste Variante (Anwalt aufsuchen und bis dahin keinen Anlass zur Kündigung geben) vorgeschlagen. Andere Variante sind möglich. Wenn die Verwaltung nach einem weiteren Mieterschreiben aufgibt, dann ist das sicherlich die günstigste Variante. Wenn nicht, dann ist meiner Meinung nach immernoch die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Mieter vor Gericht gewinnt. Aber was passiert bei den x% der Fälle, in denen der Einzelrichter besonders Vermieter-freundlich ist?

Dieses Forum hier ist sinnvoll. Es können Tips für einfache Rechtsfragen gegeben werden. Das macht alles Sinn. Wenn der Mietvertrag eh gekündigt ist und es "nur" um Geld geht, dann kann man hier auch schön diskutieren. Für mich persönlich ist die Gefahr einer Kündigung halt eine rote Grenze, bei dem ich mehr oder weniger jedem Mieter zum Anwalt rate. Das ist meine persönliche Haltung, die natürlich nicht jeder teilen muss. Darin sehe ich keinen Widerspruch.

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo,

ich habe Anfang November 2017 die Abmahnung als unbegründet abgelehnt und einer gerichtlichen Auseinandersetzung gelassen entgegen sehe. Seither kam nichts mehr. Wer weiss, vielleicht braut sich das was zusammen.

Nun erhalte ich ein neues Schreiben bzgl. der "unpünktlichen Mietzahlung". Ich habe Anfang Sept 2017 die Verwaltung darauf hingewiesen, dass betriebsbedingt die Lohnzahlungen auf den 15. des Monats verlegt werden und ich somit die Miete erst zum 15. eines Monats begleichen kann. Diese Mail wurde außer Acht gelassen. Nun erhalte ich bereits die zweite Mahnung mit dem Betreff: "unpünktliche Mietzahlung". Dann schreibe ich einen Antrag auf Nachtrag bzgl. der Mietzahlung zum 15. des Monats im Mietvertrag. Heute erhalte ich die Antwort, dass der Antrag abgelehnt wird und die Verwaltung auf Zahlung zum 03. des Monats besteht. Sollte weiterhin unpünktlich überwiesen werden... das übliche, Abmahnung und fristlose Kündigung - wobei die Voraussetzungen der fristlosen Kündigungen überhaupt nicht erfüllt sind. Es sind ja nur zwei Wochen... und keine 2 Monate. Seit 2012 bewohnen die Wohnung, es gab bis dato keine Verzögerung. Jeden Monat hat die Verwaltung brav ihr Geld erhalten.

Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Hier muss ich Cauchy leider widersprechen. Das Thema Waschmaschine in der Wohnung ist so ausgeurteilt, da braucht man vor dem Vermieter nicht zu kuschen.


Wenn extra im Haus der VM einen Raum für Waschmaschinen der Mieter erstellt könnte ich mir tatsächlich gut vorstellen, dass die Mieter auch für ihre Waschmaschinen diese Vorrichtung bzw. den Raum benutzen sollen/müssen.

3x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
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Zitat (von euroset):
dass betriebsbedingt die Lohnzahlungen auf den 15. des Monats verlegt werden und ich somit die Miete erst zum 15. eines Monats begleichen kann.

Tja, das ist Dein Problem.

Wenn man das nicht schnellstens (idealerweise zur nächsten Mietzahlung) einstellt, ist die Kündigung so gut wie sicher. Gerade bei "Problemmietern"

Die Miete hat zum vereinbarten Zeitpunkt beim Vermieter zu sein, wie der Mieter das macht ist sein Problem. Klappt das nicht, ist das ein Kündigungsgrund.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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