Ermahnung wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlung

11. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb294126-91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermahnung wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlung

Hallo Community,
ich bekam heute ein Schreiben mit Ermahnung wiederholter Verkehrsdelikte: 4 Punkte
Dabei fallen Gebühren und Auslagen in Höhe von 20,53€ an.
Im Schreiben steht, dass gegen den Kostenentscheidung Widerspruch eingereicht werden kann.

Nun habe ich zwei Fragen dazu:
- Warum steht das so drin wenn es ja gesetzlich verankert und legitim ist diese Kosten zu erheben.
- Macht es Sinn Widerspruch einzulegen? Es geht mir ehrlich gesagt weniger um die 20 € sonder eher darum, dass diese anfallenden Kosten für das Schreiben nicht nachvollziehbar sind. Weiter sind die begangenen Delikte "harmloser" Natur. In keinem Moment waren andere Menschen in irgendeiner Weise gefährdet. Es war... eben Pech. Ich bin mir der Subjektivität der Aussage bewusst. Ich mag nur einfach nicht unbedingt einfach alles hinnehmen.

Vielen Dank schon mal und freundliche Grüße
Thomas

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Ein Widerspruch hast keinen Sinn, es ist alles korrekt.
Die Maßnahme ergibt sich aus § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG, die Gebühren betragen 17,90 EUR Gebührennummer 209 (GebOSt), dazu kommen 3,50 EUR Auslagen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Der Anspruch auf Widerspruch ist grundgesetzlich verankert. Daher steht der immer wieder bei den meisten behördlichen Dingen, welche auf Recht und Gesetz fußen, drin.

Siehe Artikel 1, 19, und 20.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat:
Warum steht das so drin wenn es ja gesetzlich verankert und legitim ist diese Kosten zu erheben.


Es könnte ja sein, dass dem Amt irgendein Fehler passiert ist. Du hast gar keine 4 Punkte, Namensverwechslung, was auch immer. Wenn das Schreiben inhaltlich stimmt, dann sind auch die Gebühren berechtigt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hexter
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir ist jetzt dasselbe passiert: Ich bin mit einem Schreiben vom 28.02.2017 von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG ermahnt worden, weil ich angeblich 4 Punkte habe und soll die Kosten von 20 EUR tragen.
Ich habe aber – zumindest auf den ersten Blick – gar keine 4 sondern 3 Punkte, daher habe ich Widerspruch eingelegt. Dem Schreiben war als Anlage ein Auszug aus dem Fahreignungsregister in Flensburg beigelegt aus dem folgendes hervorgeht:

- 1 Punkt wurde im Januar 2017 getilgt
- 1 neuer Punkt kam im Februar 2017 dazu; der zugrundeliegende Verstoß war im Dezember 2016
- 2 weiter Punkte bekam ich bereits 2014; sie werden 2019 getilgt
Dass macht zum Zeitpunkt des Schreibens (28.02.2017) insgesamt 3 offene Punkte - oder spielt hier die Überliegefrist eine Rolle, so dass man mir zum Zeitpunkt des Schreibens tatsächlich 4 Punkte anlassten darf und ich die 20 EUR auf jeden Fall bezahlen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb491183-10
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 17x hilfreich)

spielt die Überliegefrist bei der Berechnung des Punktestandes in Flensburg eine Rolle ??

17x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.066 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.