BSG - Kein Anspruch auf individuelle EGV

23. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
BSG - Kein Anspruch auf individuelle EGV

@all:

In den vergangenen Tagen war hier in verschiedenen Threads das Thema Eingliederungsvereinbarung Inhalt der Diskussionen. Dabei habe ich immer wieder darauf hingewiesen hat, dass die Leistungsempfänger keinesfalls verpflichtet ist, eine vorgelegte EGV einfach kommentarlos zu unterschreiben, sondern auch eigene Wünsche und Vorstellungen einbringen kann und auch sollte. Diese Aussagen muss ich, auf Grund einer aktuellen Entscheidung des BSG, leider teilweise zurück nehmen, bzw. relativieren.

Das BSG hat in seinem gestrigen Urteil, Az.: B 4 AS 13/09 R , entschieden, dass kein Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung besteht. Verhandlungen über den Vertragsinhalt stehen dem LE demnach nicht zu.

Allerdings hat das Gericht in diesem Zusammenhang auch entschieden, zumindest indirekt, dass die Behörde die Einhaltung der Regelungen aus der EGV nicht gerichtlich durchsetzen kann. Jeder Verwaltungsakt (beispielsweise eine Sanktion wegen Verstosses gegen die EGV) kann vom Leistungsempfänger einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Der Haken an der Sache ist, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt nicht eindeutig dargestellt ist. Es scheint so zu sein, dass der Kläger eine EGV mit der Aufforderung zur Unterschrift zugeschickt bekommen hat und dagegen direkt Widerspruch eingelegt hat. Das Zusenden einer EGV, mit der Aufforderung, diese unterschrieben zurück zu senden, stellt allerdings keinen Verwaltungsakt dar, weshalb ein Widerspruch unzulässig ist. Genau mit der Begründung wurde auch der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen, was auch korrekt ist.

Dennoch sorgen die Mitteilungen des BSG im Terminbericht für ein wenig Verwirrung. Es bleibt mal das vollständige schriftliche Urteil abzuwarten, um dann genaueres sagen zu können. Erfahrungsgemäß wird das wieder ca. 3 bis 4 Monate dauern.

Bis dahin würde ich jedem LE auch weiterhin empfehlen, eine vorgelegte EGV nicht einfach zu unterschreiben, sonderen eigene Vorschläge einzubringen. Ein Sanktionsgrund lässt sich daraus nicht ableiten, weil die ARGE die Möglichkeit hat, anstatt einer Sanktion, die EGV als Verwaltungsakt zu erlassen. Dagegen besteht dann auch die Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage, so dass letztendlich die Verhandlungen dann vor Gericht geführt werden müssen. So kann man auch zur Überlastung der Sozialgerichte beitragen.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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