eBay-Neues EU-Recht bei Privatverkauf

24. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
Stan76
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay-Neues EU-Recht bei Privatverkauf

hallo,

habe einige artikel in der letzten zeit bei ebay verkauft (nur auktion, kein festpreis bzw. sofortkauf), ohne den hinweis auf das neue eu-recht. die artikel hatten beim verkauf keine mängel. was passiert denn nun, wenn sich ein käufer in den 2 jahren bei mir meldet und ansprüche stellt?

mfg
stan76

Problem bei eBay und Co?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Im diesem Falle müssen Sie (wie jeder Händler auch) in die Gewährleistung treten, das heisst die Kosten für eine "Reparatur" übernehmen (sicher haben Sie ebenfalls Ansprüche, die Sie geltend machen können - zumindest bei Neuware), sofern dieser Defekt nicht durch unsachgemäße Bedienung / Anwendung durch den Käufer entstanden ist.

Eine Gewährleistung müssen auf KEINEN FALL für Mängel geben (auch nicht bei fehlendem Haftungsausschluss) für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss dem Käufer bekannt waren.


Sinnvolle Formulierungen für zukünftige Auktionen von Privatverkäufern:

Die Sachmängelfreiheit wird hiermit bestätigt: Ich räume einen Zeitraum von 10 Tage, ab Erhalt, zur Prüfung des Artikels ein und gewähre innerhalb dieser Zeit ein Rückgaberecht im begründeten Fall. Die Rücknahme erfolgt Zug um Zug. Nach Rücksendung des Artikels erhalten Sie eine Gutschrift über die Höhe des Gebotsbetrages.

Darüber hinaus gilt: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf einen gebrauchten Artikel ohne Gewährleistung zu bieten. Da es sich um ein Einzelstück handelt, werden der Gewährleistungsfall, Nachbesserung, Minderung sowie Reparatur oder Umtausch einvernehmlich ausgeschlossen.


-----------------
"Nützliche Infos auch <a href="http://members.ebay.de/aboutme/im_web_kaufen" target="FAQs">hier</a>! "

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#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Und noch als Ergänzung:
der Hinweis auf "das neue EU-Recht" ist Blödsinn.
Zum einen ist EU-Recht für den Einzelnen nicht bindend, es gibt lediglich die Verpflichtung für die Staaten, EU-Richtlinien innerhalb gewisser Fristen in nationales Recht umzusetzen.
Zum anderen ist die Umsetzung genau jener Richtlinie, auf die sich die leidigen eBay-Disclaimer beziehen, mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 ins BGB erfolgt.

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#3
 Von 
Lord-Jickledy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Und daß heißt, wenn ich nur erwähne "es gilt das neue EU-Recht" übernehme ich Garantie.

Wenn ich ablehne, daß EU-Recht einzubeziehen, und es wird darauf Geboten (Ebay), akzeptiert der Käufer, daß er keine Garantie bekommt.

Und wenn ich nichts erwähne, gebe ich zwei Jahre Garantie?

Immer auf Privatverkauf natürlich.

Oder wie? Bin jetzt verwirrt.

Gruß Jickledy

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#4
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)

Garantie ist eine freiwillige Leistung.
Gewährleistung lautet das Zauberwort. Du solltest also als Privatperson diese Gewährleistung ausschliessen. Fertig.

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#5
 Von 
Lord-Jickledy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar.

Danke!

Aber eins noch:

Wenn ich erwähne, daß das EU-Recht gilt, übernehme ich Gewährleistung?

Z.B. diese Auktion bei Ebay, bei welcher ich einen E-Mail Kontakt mit dem Verkäufer hatte:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?MfcISAPICommand=ViewItem&item=2763897067

Wenn er seine Beschreibung formuliert, wie steht´s dann mit der Gewährleistung? Sofern man bei diesem Artikel (Schuhe) davon sprechen kann.

Gruß Jickledy

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#6
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)

Naja, die Aussage zum EU-Recht ist nichtssagend :)
Der VK erkennt also die EU-Vorgabe und deren Umsetzung in deutsches Recht an, verpflichtet sich also neben der sowieso bestehenden Sachmangelhaftung auch zur Gewährleistung.
MfG,
Andreas

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lord-Jickledy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Andreas!

Danke für die schnelle Antwort.
Genau das war auch meine Vorstellung davon.

Ich wollte nur sichergehen, daß ich nichts falsches sage.

Besten Dank!

Gruß Jickledy

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#8
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

@ Kobold

Was soll denn der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Gewährleistung sein??
Für mich existieren nur die gesetzlichen Mängelrechte und freiwillige Garantien, mehr nicht.
Das EG-Recht wurde in deutsches Recht umgesetzt. Daher interessiert auch nur dieses.

@ Mareike

Die Aussage, es gäbe kein für den Bürger verbindliches EG-Recht, ist falsch. Eine Verordnung ist für die Bürger unmittelbar geltendes Recht. Unter gewissen Voraussetzungen haben Richtlinien unmittelbare Wirkung. Natürlich hast Du aber Recht, dass der Verweis auf "EU-Recht" in den Ebay-Auktionen falsch ist. Vielmehr sollten die "Mängelrechte" ausgeschlossen werden. Man kann die Auffassung vertreten, dass es Gewährleistungsrecht beim Kauf nicht mehr gibt, denn alles ist ja per Verweisung auf Schuldrecht AT geregelt.

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#9
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

P.S.: Die Formulierung, die von im_web_kaufen vorgeschlagen wurde, reicht auch aus, um Mängelrechte auszuschließen.

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#10
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)

@maître : Den Unterschied sehe ich darin, daß für den VK mit Übergabe der Ware die Sache erledigt ist, so denn keine Sachmängel der Ware bei Übernahme durch den K anhaften. Bei Ausschluss der Gewährleistung erkennt der K hingegen an, daß nach der Übergabe auftretende Mängel keinen Grund zur Rücknahme, Wandlung oder Umtausch darstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
psemuckel@yahoo.de
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich habe bei Ebay für jemandem ein Motorad versteigert.Der Käufer war vor Ort bei dem Besitzer des Fahrzeuges, hat dort einen Übernahmevertrag mit dem Besitzer abgeschlossen .Jetzt verlangt der Käufer von mir Gewährleistung, weilan dem Fahrzeug etwas nicht in ordnung ist und will von mir die Kosten getragen haben.

seine Bemerkung :
"Ganz klar haben wir den Kaufvertrag per Ebay miteinander getätigt.
Das ist rechtsverbindlich für beide Parteien.
Es geht dich somit sehr wohl noch etwas an.
Bei deinem Bruder haben wie eine Übernahme unterzeichnet,
keinen erneuten Kaufvertrag, denn den hatten wir ja schon. (hä?)

Weiterhin bist Du in jedem Fall auch in der Gewährleistung / Garantie (2Jahre) haftbar für den Vertrag,
das heist es könnten weitere Kosten auf dich zukommen bei ev. Defekten etc.
Das nur zur rechtlichen Lage."


Bin ich jetzt tatsächlich in der Gewehrleistungspflicht?


-- Editiert von psemuckel@yahoo.de am 10.10.2006 18:35:52

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Sie sind tatsächlich der Vertragspartner des Käufers und haben über ebay einen Kaufvertrag mit ihm abgeschlossen. Deswegen wendet er sich an Sie wegen der Gewährleistung.

Ob Sie im konkreten Fall Gewährleistung erbringen müssen, hängt vom Mangel ab, von Alter und Zustand des Fahrzeugs, von dem Text ihrer Auktion usw.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
psemuckel@yahoo.de
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Danke für Deine Antwort,
aber was ist dann mit dem Übernahmevertrag, den der Käufer mit dem Fahrzeugbesitzer gemacht hat?
Der Streitpunkt ist , es handelt unter anderem von einem riss in der Sitzbank, welchen der Käufer beim Kauf gesehen und hingenommen hat und jetzt das Geld fordern will. Desweiteren ..."angenommen er behandelt das Fahrzeug unsachgemäß" und kommt nicht durch den nächsten TÜV....welches er von mir als Gewährleistung ja abverlangt. Ich habe das Fahrzeug bei Ebay als "top Zustand" eingestellt, da ich ja kein Mechaniker bin und das Fahrzeug optisch einwandfrei war. Letztendlich fand der Kauf erst nach Besichtigung des Fahrzeuges statt. Der Käufer fuhr mit dem Fahrzeug ...da ja Selbstabholung...und jetzt sucht er Mängel?
Wie kann ich da 2 Jahre Gewährleistung geben.???

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
psemuckel@yahoo.de
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Anmerkung zu meinen letzten Beitrag.Sind verdeckte Mängel am Fahrzeug festzustellen, ist der Käufer zur Vertragsrücknahme berechtig, oder? Jedoch der Käufer will die evtl. defekten Teile sich bei "Ebay" besorgen und mir die Kosten auferlegen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Noch besser läßt man diese Schmonzes-Einleitung einfach ganz weg.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
HerrHundi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und ich hoffe, jemand ist da, der mir eine Antwort geben kann.

Unten steht, man dürfe keine Details schreiben, nur fällt mir gar nicht ein, wie ich die Frage allgemein stellen könnte, also muss ich kurz erklären, verzeiht mir. :)

Ich (Privatverkäuferin) habe beim eBay eine DVD verkauft. Sie war neu und noch originalverpackt, also in Folie eingeschweißt.
Der Käufer behauptet, es gäbe Bildstörungen, so verlangt er eine andere DVD oder Geld zurück.
Eine andere habe ich nicht.
Ich habe kein "EU Recht" beim Angebot erwähnt und keine Gewährleistung ausgeschlossen. Überhaupt nichts in dieser Richtung geschrieben. Es schien mir leider nicht nötig bei neuer Ware.

Muss ich jetzt wirklich für die Ware haften, die noch verpackt gewesen ist und ich unmöglich etwas über Mängel wissen konnte?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Ja.

Viele Grüße, Michael

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