1.072 Ergebnisse für „verwalter beschluss“

Leserforumvon Nimbus49 | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 3 Antworten | 29.02.2016 14:26
Nach mittlerweile fast einem Jahr wurde der Verwalter mit Frist angemahnt den Beschluß umzusetzen. ... Wie genau lautet denn der Beschluss? ... Zitat:Nach mittlerweile fast einem Jahr wurde der Verwalter mit Frist angemahnt den Beschluß umzusetzen.
Leserforumvon bobbes | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 6 Antworten | 22.12.2011 18:25
Beschluss 2: Der Verwalter wird aufgefordert die unberechtigte Ausgabe, Neuverlegung der Platten, binnen 14 Tagen dem Gemeinschaftskonto gut zuschreiben. ... Die Bevollmächtigung aus Beschluss 2 gilt im Falle einer Nichtzahlung durch den Verwalter auch hier. ... Aber: Das berechtigt den Verwalter bei der geschilderten Beschlusslage noch lange nicht den Auftrag so deutlich über den Beschluss hinaus zu erweitern.
Leserforumvon herb53 | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 19 Antworten | 20.06.2011 15:02
Der Verwalter könnte gemäß § 683 BGB Aufwendungsersatz fordern. Selbst wenn das nicht vorliegt, müsste die WEG nach § 684 BGB ihre Bereicherung an den Verwalter herausgeben. ... Ob der Austausch der Fenster überhaupt nötig war, muss allerdings der Verwalter nachweisen.
Leserforumvon Ninchen123 | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 1 Antwort | 16.06.2013 11:58
Allerdings, der Verwalter muss vorher um Erlaubnis gefragt werden! Darf man dem Verwalter laut Beschluss diese Kompetenz einräumen? ... Man sollte wissen: Beschluss wurde einstimmig angenommen!
Leserforumvon solosunny | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 28 Antworten | 25.07.2017 16:59
Des weiteren stellt sich heraus, dass Verwalter und Verwaltungsbeirat, dem diese Dame angehört, aufgrund des "geringen Streitwerts" dem Anliegen stattgegeben haben und den Beschluss eigenmächtig geändert haben. ... Bei dem gefasste Beschluss war alles in Ordnung ? ... Gab es mal einen Beschluss wonach der Verwalter und Verwaltungsbeirat in solchen Fällen eigenständig entscheiden darf ?
Leserforumvon icecycle | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 2 Antworten | 18.11.2008 13:12
Die Eigentümerbeschlüsse sind Entscheidungen, Regelungen unter den Eigentümern; gefasst werden sie von den Eigentümern, ohne den Verwalter bzw Verwalter hat kein Stimmrecht. ... Du meinst sicher die dem Verwalter erteilten Stimmrechtsvollmachten ? Zu Deiner Frage wegen Beschlussanfechtung : Du kannst jeden gefassten Beschluss anfechten ( Monatsfrist beachten ) Die Anfechtung richtet sich nicht gegen den Verwalter sondern gegen die übrigen Eigentümer ----------------- "Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Leserforumvon Taboule | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 4 Antworten | 19.06.2013 22:36
Gruss Am 20.6.2013 von Heike J Ich kann mir vorstellen, dass der Richter damit sagen will, dass der schwammige Beschluss einen weiteren konkreteren Beschluss vorbereitet. ... Solange der Verwalter nun nicht gleich aufgrund des Beschlusses die Sanierung ohne weitere Rücksprache durchführen lässt, sondern diesen "vorbereitenden" Beschluss als Anlass für die Einholung von Kostenvoranschlägen sieht, die er den Eigentümern für einen konkreten Beschluss zum Thema vorlegt, wäre das o.k. ... Ich nehm mal Heike´s Beispiel auf : Man beschliesst um eine Sanierung durchführen zu können dass der Verwalter einen Architekten oder Bausachverständigen zu beauftragen hat, der eine Schadensaufnahme und Leistungsbeschreibung erstellt anhand derer vom Verwalter X Angebote einzuholen sind über die in einer weiteren Versammlung entschieden werden soll.
Leserforumvon michky | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 9 Antworten | 03.06.2010 14:30
Und wenn ja, mit welcher Konsequenz für den Verwalter? ... Ein Beschluss wird erst mit seiner Verkündung wirksam. ... Sollte also obiges im Protokoll stehen und der Verwalter zusätzlich vermerkt haben er würde auf die Entlastung verzichten, dann gilt der Verwalter rein juristisch als nicht entlastet, und kann sich im Nachhinein bei Streitigkeiten nicht auf den Beschluss berufen, meine Meinung. ----------------- "Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen" Am 4.6.2010 von michky thx, Thorsten :-) ...aber 'mein Auge' sagt mir, dass der gute Mann einen selbst verkündeten Beschluss nicht protokolliert hat, - der dann sicherlich auch nicht ins Beschlussbuch gelangt ist; ob er so ordentlich verwaltet?
Voreiliger Verwalter 3 von 5 Sterne
Leserforumvon gaga92 | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 2 Antworten | 11.07.2018 10:01
Wer muss für den Schaden aufkommen, wenn der Beschluss innerhalb der Frist erfolgreich angefochten wird? ... Der Beschluss lautete ja sicherlich "die Bank wird abgebaut" und nicht "die Bank wird nach Abschluss der Anfechtungsfrist abgebaut". Daher hat der Verwalter auch nicht voreilig gehandelt, er hat den Beschluss umzusetzen.
Leserforumvon biberbau | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 2 Antworten | 29.09.2010 08:53
Die Anderen Wohnungseigentümer die nicht bei der Versammlung waren, haben keine Möglichkeit gehabt gegen diesen Beschluss eventuell Einspruch zu erheben. Ist dieser Beschluss gültig, ohne das Beschlussprotokoll? ... Der Verwalter hat mit euch einen Vertrag (erhält er dafür Geld?)
Leserforumvon t_k | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 14 Antworten | 20.03.2010 11:44
Hallo, unser neuer Verwalter hat Anfang 2009 einen Vertrag mit einer neuen Reinigungsfirma geschlossen - ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft. ... Verwalter und Reinigungsfirma geschlossen ist - es gab ja keinen Beschluss. ... Ein Verwalter ist grundsätzlich nicht ermächtigt irgendwelche Dienstleistungen ohne vorherigen Beschluss in Auftrag zu geben - hier also der Wechsel die Reinungsfirma.
Leserforumvon Thorsten D. | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 7 Antworten | 26.06.2009 21:33
Es ist ja ein Beschluss, der nach einer Frist dann nicht mehr angefochten werden kann. ... Sicher, Entlastung kann per Beschluss immer erteilt werden, wenn dann keiner vor Gericht geht wird ein Beschluss, auch wenn er falsch wäre, rechtskräftig. ... Der Anspruch auf Schadenersatz, bzw. dessen Durchsetzung muss in einem eigenen Beschluss geregelt werden.
Leserforumvon Suiwababbial | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 2 Antworten | 17.02.2012 19:18
Ein von einem einzelnen Eigentümer hinzugezogener Rechtsanwalt berichtet den übrigen Eigentümern, dass ein Beschuss, der nicht umgesetzt wird oder werden kann (z.B. aus technischen Gründen) dann per Beschluss wieder zurückgenommen werden muss. ... Es wird ein Beschluss gefasst,den der Verwalter umsetzen muß.
Leserforumvon icecycle | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 2 Antworten | 06.04.2010 16:22
Für Thorsten D: Verwalter, Sondervergütung Eine Klausel im Verwaltervertrag, der dem Verwalter für die Vergabe von Aufträgen eine Sondervergütung von 4,5 % bzw. 8 % der Auftragssumme bei Vergabe von Aufträgen ab 2.500 Euro bzw. unter 2.500 Euro zuspricht, ist keine ordnungsgemäße Verwaltung. Nach Ansicht des BayObLG entspricht dies nicht typischerweise besonderen Verwalterleistungen (BayObLG, Beschluss vom 26.9.2003, Az.: 2Z BR 25/03). ----------------- "28c7h49T" Am 6.4.2010 von Heike J Ich nehme an, du beziehst dich hierauf?
Leserforumvon isa31 | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 6 Antworten | 14.07.2011 09:23
Da dieser Beschluss als nichtig anzusehen ist, ist dieser Verwalter auch rechtlich gesehen nicht euer Verwalter. ... Um ein wenig zur Verwirrung beizutragen: m.E. ist der Beschluss nicht nichtig, denn der Bereit kann sehr wohl bevollmächtigt werden, einen Verwalter auszusuchen und auch einen Vertrag zu schließen. In dem Beschluss steht nichts davon, dass der Beirat bevollmächtigt ist, einen Verwalter zu BESTELLEN.
Leserforumvon poohchen | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 23 Antworten | 13.07.2019 08:52
Heute, 6 Monate, später bekommen wir eine Abmahnung von dem Verwalter weil wir natürlich mit dem Bau begonnen haben, aber er den Beschluss nicht vorliegen hätte. ... Die einfach als gegenstandslos zu betrachten fällt mir etwas schwer Dann musst du eben üben Im Ernst, der Verwalter ist lediglich der Verwalter und hat keine Befugnisse bevor ihm die Gemeinschaft solche per Beschluss einräumt. ... Ich habe am Mitte Dezember 2018 den Beschluss dem Verwalter bereits als pdf gessendet gehabt, geschrieben dass das Original in der Post ist und alle Miteigentümer in cc genommen.
Leserforumvon van Mouten | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 10 Antworten | 17.07.2009 10:46
Was steht denn im Beschluss zu seiner Bestellung drin ? ... Habt Ihr seit 01.07.2004 einen weiteren Beschluss zur Verwalterbestellung gefasst ? ... Aber das ist mal unbeachtlich, Ihr kündigt per Beschluss den Verwaltervertrag fristgerecht, und bestellt in der gleichen ETV eien neuen Verwalter - muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung stehen - Verwalterwahl oder Verwalterabwahl als TOP ist ausreichend.
Leserforumvon ghost123 | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 4 Antworten | 20.12.2013 21:31
Der Verwalter antwortet nicht. ... Stand der TOP vorher auf der TO, müsstest du direkt gegen den Verwalter vorgehen. Allerdings wäre hier das Problem, dass du innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung gegen den Beschluss hättest vorgehen müssen, also vom Gericht feststellen lassen müssen, das es gar keinen Beschluss gab. ----------------- "" Am 21.12.2013 von wohni Wenn der Verwalter nicht antwortet, ist er wohl nur angeschrieben oder angemailt worden.
Leserforumvon Halle | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 6 Antworten | 25.06.2013 09:03
Wenn ja, wie muss die Kündigung aussehen bzw. wie muss dazu ein Beschluss von der WEG gefasst sein? ... An sich wollten wir den Verwalter mit einem Umlaufbeschluss kündigen. ... wurde der verwalter länger bestellt wie der vertrag läuft müsste der vertrag gekündigt werden, allerdings wäre der verwalter dann immer noch verwalter, nur ohne vertrag. bestellung und vertrag sind zwei völlig unterschiedliche rechtsgeschäfte. eine bestellung muss sein, ein vertrag kann sein. eine vertragsverlängerung per beschluss wird immer auch als verlängerug der bestellzeit gesehen - höchstbestelldauer beachten, diese darf auch durch verlängerungsklauseln nicht überschritten werden. man sollte tunlichst darauf achten dass man mit einem für zwei jahre bestellten verwalter den vertrag immer auch mit gleicher laufzeit abschliesst oder darauf besteht dass der passus : die vertragslaufzeit ist grundsätzlich an die bestellungszeit gebunden in den vertrag aufgenommen wird ----------------- "Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen" Am 25.6.2013 von Halle es wird nicht nochmal explizit auf eine eventuelle verlängerungsklausel hingewiesen ----------------- ""
Leserforumvon Robby57 | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 4 Antworten | 19.10.2013 18:16
Frage: Ist hier zwingend ein neuer Beschluß erforderlich? ... Die Entscheidung ist für den Verwalter schwierig. ... Natürlich braucht ihr (bist Du da Miteigentümer, Beirat oder gar der Verwalter?)
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