81 Ergebnisse für „sgb sgbiii“

Leserforumvon samy2006 | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 3 Antworten | 20.10.2012 10:28
Kann mir jemand sagen ob §49 im SGBIII aufgehoben ist und druch was ersetz wurde? ----------------- "" Am 20.10.2012 von AxelK @samy: Nein, ist nicht aufgehoben: § 49 SGB III Gruß, Axel ----------------- "Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info " Am 20.10.2012 von samy2006 Es geht mir um jenen... § 49 Förderungsfähigkeit (1) Gefördert werden Maßnahmen der Eignungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist. (2) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die 1.die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden prüfen, 2.dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern. (3) Die Dauer der Maßnahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen.
Leserforumvon Frosch941 | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 5 Antworten | 05.03.2010 17:27
Hallo Leute, Bemisst sich der Zuschlag nach Ablauf des Arbeitslosengeldes nach SGBIII nach den finanziellen Verhältnissen im Monat des Ablaufs der Alg 1 Leistung?? ... Gruss der Frosch ----------------- " " -- Editiert am 05.03.2010 17:30 -- Editiert am 05.03.2010 17:34 -- Editiert am 05.03.2010 17:36 Am 5.3.2010 von AxelK @Frosch: Zuschlag nach § 24 SGB II = zuletzt gezahltes ALG (ganzer Monat) + Wohngeld (sofern Du welches erhalten hast) - Gesamtbedarf ALG II (ohne Kosten der Unterkunft).
Leserforumvon Mathiasla | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 10 Antworten | 17.02.2010 08:59
Es ist zwar richtig, dass Beamte keine Sozialversicherung zahlen, nur kann das doch unmöglich mit §45 SGB III gemeint sein oder bin ich da schief gewickelt? ... Aber Arbeitsvermittlung im Sinne des SGBIII Schließt definitiv die Vermittlung in Beamtenverhältnisse per Definition aus... ----------------- " Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. ... Ein Zitat der § 45 SGB 3 i.V.m. § 27 SGB 3.... quote:[...](1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als 1.
Leserforumvon heiligs_blechle | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 46 Antworten | 24.11.2010 19:39
Hallo, mein eingelegter Widerspruch gegen Bescheidung nach §117 SGB IIII sei in der Sache unzulässig, weil "der Widerspruchsführerin Arbeitslosengeld gemäß § 117 Abs.1 SGB III in Verbindung mit § 125 Abs. 1 SGB III bewilligt ist , so dass sie durch die Entscheidung nicht beschwert ist". weiter heißt es: "Zum Zeitpunkt der Entscheidung lagen die Voraussetzungen des §125 vor, so dass A-geld gemäß §117 SGB III bewilligt wurde, obwohl die Widerspruchsführerin nicht arbeitslos ist." ... Geht ein ALG-Bezieher mit diesem Bescheid zu einer Prüfstelle, dfann kann daraus nicht ersehen werden was für rechtlich Gründe vorliegen, also ist der Bescheid im Prinzip rechtswidrig Weiterhin ist noch nicht hinreichend geklärt wie lange im Falle eines §125 SGB III gezahlt werden muss (laut Gesetz bis zum positiven Rentenbescheid, eine Ausnahme im Bezug auf Leistungsdauer ist im Gesetz NICHT vermerkt) Hinter der ganzen Sache steckt aber System, alleine schon um die Leute zu einer Eingliederungsvereinbarung zu nötigen.
Leserforumvon zaubermaus123 | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 0 Antworten | 07.12.2012 09:31
Nun habe ich heute meinen Bescheid auf ALG1 erhalten mit Bewilligung nach § 136 SGB III und nicht nach § 145 SGB III.
Leserforumvon Erbse81 | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 4 Antworten | 24.01.2012 20:33
Zum damaligen Sachverhalt: In der Vergangenheit wurde ich von der Krankenkasse ausgesteuert und musste Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III beantragen, jedoch erfolgte die Bewilligung (wie gängige Praxis) auf Basis des § 117 SGB III (später wurde zwar behauptet, ich würde gemäß § 125 SGB III behandelt und dies sei angeblich in den Unterlagen der Arbeitsagentur vermerkt), ich habe jedoch Widerspruch eingelegt. ... (Die obigen Ausführungen entsprechen lediglich meinen persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen) Am 25.1.2012 von Schnebi Hallo Erbse: Ich kann dir definitv versichern, dass es mit der derzeitigen EDV (Colibri) der Agentur fr Arbeit NICHT mglich ist, Arbeitslosengeld-Bewilligungsbescheide zu erstllen, die den 125 SGBIII erwhnen. ... Nun habe ich heute meinen Bescheid auf ALG1 erhalten mit Bewilligung nach § 136 SGB III und nicht nach § 145 SGB III.
Leserforumvon Peter-N. | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 25 Antworten | 18.03.2010 13:58
., seit dem 20.01.10 ausgesteuert und erhielt bisher ALG1 nach §117 SGBIII. ... Da ich inzwischen Klage vor dem SG Berlin mithilfe einer Anwältin eingereicht bzw. angestrebt habe, Begehrung des ALG1 nach §125 SGBIII, kann diese wegen Abhelfung durch die AfA selbst, wieder zurückgezogen werden. ... LG Grüsse sternchen 08;) Hat Deine Frau inzwischen den neuen Bewilligungsbescheid für ALG I nach SGB III § 125?
Leserforumvon Thomas75RT | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 5 Antworten | 18.11.2007 11:48
. (§§37b, 144 SGB III) So und nun stehe ich ein wenig hilflos da weil mir das ganze über den Kopf wächst.
Leserforumvon X-Man-250 | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 0 Antworten | 25.09.2017 11:47
SGBIII besagt: Zitat:Ziffer 159.1.1.1 Abs. 4 Punkt 5. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich ist nach § 159 SGB III nicht sperrzeitrelevant.
Leserforumvon meri | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 12 Antworten | 22.02.2010 15:10
Du schreibst Beraufssausbildungsbeihilfe, dann ARGE, und dann SGBIII. Natürlich steht im SGBIII nicht dazu, weil das SGBIII nichts mit der ARGE zu tun hat. ... So ist das jedenfalls nicht zu finden. § 64 SGB III hat nichts mit § 22 Abs. 2a SGB II zu tun.
Leserforumvon Der Schlumpf | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 4 Antworten | 11.01.2008 14:11
Sollte es schon länger als einen Monat her sein musst du einen Antrag auf Überprüfung deines Bewilligungsbescheides nach §44 SGB X stellen. ... Nach § 118 SGBIII hast du einen neuen Anspruch, wenn du Arbeitslos bist, dich auch arbeitslos gemeldet hast, und die Anwartschaftszeit erfüllt hast. ... Die Rahmenfrist dauert nach § 124 SGB III 2 Jahre und endet mit dem Tag vor dem Tag, an dem du Arbeitslos geworden bist, und dich auch Arbeitslos gemeldet hast...
Leserforumvon kizuka | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 2 Antworten | 01.04.2016 15:58
Hallo zusammen, ich hoffe ich bin hier richtig Ich habe im Juli 2015 meine Ausbildung beendet gehabt und kurzzeitig SGBIII in Höhe von rund 400€ bezogen, soweit so gut.
Leserforumvon womomutti | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 7 Antworten | 15.01.2017 21:47
. § 133a Abs3 SGBIII eingeräumt . ... Juli 2016 eingefügte § 444a ,SGBIII, in Kraft ab 01.Aug. 2016 bestimmt in seinem Absatz 2 das der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie gem. § 131a Abs.3 SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt deren Weiterbildungsmaßnahme nach dem 01.Juli 2016 beginnt. ... Juli 2016 eingefügte § 444a ,SGBIII, in Kraft ab 01.Aug. 2016 bestimmt in seinem Absatz 2 das der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie gem. § 131a Abs.3 SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt deren Weiterbildungsmaßnahme nach dem 01.Juli 2016 beginnt.
Leserforumvon Scurgo | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 15 Antworten | 23.08.2011 17:40
Hallo, ich habe nächsten Monat nach über einem Jahr Wartezeit endlich den Termin wegen Anerkennung von §125 SGB III. ... Und was den $125 SGBIII betrifft: Ich habe nach Rentenbescheidung Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht und erfahren, dass die Sachbearbeitung mit ihren 117 Bescheiden alles richtig gemacht hat und dass ich nicht nach 125 zu bescheiden gewesen sei Der 125 SGB III scheint derzeit exekutiv-diktatorisch ausgehebelt!
Leserforumvon faelltkeinnameein | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 0 Antworten | 11.12.2015 11:21
"Die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung beruht auf §40 Abs. 2 Nummer 1 SGBII, in Verbindung mit §328 Abs. 1 Satz 1 SGBIII." Diese lauten: "§40 SGB II - Anwendung von Verfahrensvorschriften Abs.(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über Nr.1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der Maßgabe, dass auch dann vorläufig entschieden werden kann, wenn die Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, Gegenstand eines Verfahrens bei einem Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist; § 328 SGBIII - Vorläufige Entscheidung Abs.(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn 1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, 2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder 3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. ... Was genau ist mit SGBIII §328 Absatz 1 ??
Leserforumvon guest-12307.12.2010 08:15:06 | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 3 Antworten | 05.03.2008 08:54
Danke clanic Am 5.3.2008 von Jogibear § 126 SGB III Am 5.3.2008 von Sunbee 1 @clanic kein verlust bei arb.unfähigkeit bis zu 6 wochen. danach zahlt die gkv. das steht in dem §126, sgbIII gute besserung sunbee
Leserforumvon orgon1 | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 3 Antworten | 17.05.2015 20:47
Die im SGBIII §155 vorgesehene Möglichkeit in diesem Fall den Anrechnungsbetrag in Höhe von 165 EURO (ALG 1) auf 432 Euro (Netto) zu erhöhen, also die Nebenbeschäftigung weiterzuführen wurde nicht genannt. ... Die Agentur bestreitet nach wie vor, daß es die im SGB oben genannte Regelung überhaupt gibt.
Leserforumvon Prigge | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 21 Antworten | 10.05.2021 12:19
Hallo, meine Frage zielt auf die Beweislastumkehr im § 159 SGB III. ... [/quote] Meine Arbeitsvermittlerin hat sich beiläufig dazu geäußert, dass nach § 20 SGB X der Sachverhalt ermittelt wird. ... Die Arbeitsvermittlung hat mich sozusagen aufgeschreckt - es wird nach § 20 SGB X ermittelt.
Leserforumvon schwukele | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 3 Antworten | 13.09.2015 16:54
Doch diesmal ist die Vorladung etwas anders geschrieben: Es handelt sich (wie immer) um eine Vorladung nach § 59 SGBII in Verbindung mit § 309 Abs. 1 SGBIII. ... Wer dauerhaft nur 2 h/Tag arbeiten kann, ist ein Fall für die Grundsicherung nach dem SGB 12. ... Nur, was mich wie @ muemmel wundert, das ist, dass der Betroffene nicht längst ein Fall des SGB XII ist. wirdwerden
Leserforumvon Ivstitia | Sozialrecht und staatliche Leistungen | 6 Antworten | 28.05.2009 23:40
SGBIII § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. ... Gruß, Axel ----------------- "Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: www.axelkrueger.info" Am 29.5.2009 von Schnebi ähh, wo kommt denn dieser SGB III Text her??? Im SGB III in seiner Fassung vom 02.
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