18 Ergebnisse für „widerrufsrecht fristbeginn“

Leserforumvon Peta111 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 8 Antworten | 01.11.2010 19:21
Meine Frage ist mein Widerruf schon gültig obwohl er vor "Fristbeginn" erfolgte also bevor mir die Ware sowie die schriftliche Widerrufsbelehrung vorlag oder muss ich den Artikel erst in empfang nehmen? ... ----------------- "" Am 1.11.2010 von RoseTyler quote:Meine Frage ist mein Widerruf schon gültig obwohl er vor "Fristbeginn" erfolgte Ja. quote:oder muss ich den Artikel erst in empfang nehmen Das wäre nur dann der Fall, wenn der VK zulässigerweise das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt hätte. ----------------- "" Am 1.11.2010 von robsssen quote:Das wäre nur dann der Fall, wenn der VK zulässigerweise das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt hätte. das ist nicht der Fall, nur Widerrufsrecht d.h. ich kann den Artikel direkt ablehnen?
Leserforumvon Shanta | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 5 Antworten | 08.03.2016 14:23
Am 28.6.2016 von drkabo Es wäre aber zu prüfen, ob überhaupt eine Informationspflicht und ein Widerrufsrecht bestand. ... Das OLG Koblenz hat zwar entscheiden, dass auch für Vertragsverlängerungen ein Widerrufsrecht besteht, sich dabei aber maßgeblich darauf gestützt, dass bei der Vertragsverlängerung "wesentlichen Vertragsinhalte" geändert wurden. ... Gericht=OLG%20Koblenz&Datum=28.03.2012&Aktenzeichen=9%20U%201166%2F11 Sollte es hier wirklich um eine reine Verlängerung gehen (ohne Änderung von "wesentlichen Vertragsinhalten"), dann dürfte in der Tat weder eine Informationspflicht noch ein Widerrufsrecht bestanden haben.
Leserforumvon kfz_azubi | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 0 Antworten | 16.08.2004 11:25
Premier Start bisher nicht erfolgt ist, habe ich von meinem Widerrufsrecht nach § 355 BGB gebrauch gemacht.
Leserforumvon citydax | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 4 Antworten | 28.08.2004 14:59
. §355 Abs. 3 BGB (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. ... Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. ... Ein entsiegeltes Buch (Software / Tonträger) fällt nicht unter das Widerrufsrecht, §312d IV BGB.
Leserforumvon NorthernStar85 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 6 Antworten | 21.05.2014 17:00
Die gesetzlichen Grundlagen zum Widerrufsrecht werden sich aber ab 13.06.2014 umfassend ändern. ... Der zu belehrende Durchschnitts-Verbraucher bleibt über obige Formulierung auch im Zweifel, ob die Frist "im Zeitpunkt des Erhalts der Belehrung in Textform" beginnt bzw. im spätesten der Zeitpunkte "Belehrungserhalt", Wareneingang", "Informationspflichten-Erfüllung" und "e-commerce-Pflichten-Erfüllung", oder ( wie sich aus § 187 BGB ergibt ) ob der Fristbeginn NACH Belehrungserhalt einen Fristbeginn erst am Folgetag ( des spätesten der genannten Ereignisse ) bedeutet. Nur "eigentlich" wäre der Fristbeginn bei Verwendung dieser verbraucher-verwirrenden, mißverständlichen Floskel noch nicht ausgelöst ( und damit ein quasi "ewig" fortdauerndes Widerrufsrecht gegeben ), weil gesetzlich bestimmt wurde, daß der Durchschnittsverbraucher mit solcherlei verwirrendem Formulierungs-Verhau gefälligst klar und verständlich über sein gesetzliches Widerrufsrecht belehrt zu sein haben soll.
Leserforumvon Sil40 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 1 Antwort | 13.11.2008 13:14
Der Kunde wird bei Kauf und zusätzlich bei Warenerhalt ordnungsgemäß in Textform über das Widerrufsrecht nach der neuen Fassung unterrichtet.
Leserforumvon Meister_Panse | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 8 Antworten | 07.05.2014 13:40
Bei Waren taucht der Passus mit dem "Fristbeginn frühestens bei Lieferung" auf, bei Dienstleistungen hingegen nicht. ... Andere Provider lassen kein Widerrufsrecht für Optionen zu. ... Hierbei wird nach meinem Eindruck kein Widerrufsrecht erwähnt.
Leserforumvon sandsonne123 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 13 Antworten | 22.11.2011 18:52
Ich hoffe, ich habe nicht zu verwirrend geschrieben Am 23.11.2011 von Gerd aus Berlin Meine Überlegung: Der erste Kaufvertrag wird unwirksam, wenn binnen 14 Tagen nach Fristbeginn (erfolgte Lieferung plus korrekte Belehrung) der Vertrag widerrufen wird - wegen Fernabsatzes. ... Aber der Verkäufer bezieht sich auf den Umtausch und ist nach wie vor der Meinung, das Widerrufsrecht sei bei einem Umtausch erloschen. ... Damit hast du dein Widerrufsrecht ausgeübt.
Leserforumvon Nadine1982 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 5 Antworten | 18.07.2007 11:46
Hallo, was denkt ihr über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung, wenn diese auch in die AGB eingebettet ist, sich jedoch von dem allgemeinen Paragraphen zum Widerrufsrecht in den AGB unterscheidet (bzgl. Fristbeginn z.B.). Ich finde das eigentlich ziemlich verwirrend, wenn im "Widerrufsrecht" andere Voraussetzungen für den Fristbeginn stehen, als in der "Widerrufsbelehrung" an sich.
Leserforumvon Thome2309 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 13 Antworten | 14.02.2015 16:50
Hat er eine Chance, ohne finanziellen Verlust vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen? ... Desweiteren ist der Versuch das gesetzliche Widerrufsrecht zu umgehne ebenfalls nicht wirksam. quote:da wir dieses Gerät nur noch als gebraucht anbieten können. ... Die erste Nachfrage noch beantworten. quote:Hat er eine Chance, ohne finanziellen Verlust vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen?
Leserforumvon wupo | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 5 Antworten | 10.02.2010 23:14
Dies gilt jedoch nur, wenn der Fristbeginn tatsächlich zum genannten Zeitpunkt war und keine der Ausnahmen bei der Vertragsart greift. ... Wurde nicht vor Vertragsschluss belehrt, endet die Frist erst einen Monat nach Fristbeginn Bei einer fehlerhaften oder unterlassenen nachvertraglichen Information nach § 312 c II endet die Frist erst sechs Monate nach Vertragsschluss bzw. ... Vergiss dein Widerrufsrecht.
Leserforumvon KingKC | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 4 Antworten | 13.06.2014 14:23
Der alte §312d IV BGB, der für diesen Fall noch in Frage kommen dürfte, lautete: "Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat... Die neue Rechtslage (für Verträge) ab heute findet sich hingegen in §355 IV S. 1 BGB: "Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert... Zum Zeitpunkt des Widerrufs hätte der Unternehmer den Vertrag, der ihn für die Dauer von 6 Monaten zur Gebrauchsüberlassung des Servers verpflichtet, noch nicht VOLLSTÄNDIG erfüllt ... quote:der Kunde bekommt 2 Tage nach Bestästigung des Vertrages eine Rechnung in der er darüber Informiert wird, dass das Konto des Kunden mit 14,97 Euro belastet wird Die Widerrufsfrist begann ( bis zum 13.6.2014 ) nicht vor dem Tag, an dem der Unternehmer schriftlich, klar und unmißverständlich über alle anfallenden Kosten informiert hatte. ( Während nach der alten Rechtslage der Beginn der Widerrufsfrist auch durch Außerachtlassung anderer (Informations-)Pflichten als denen über das Widerrufsrecht gehemmt sein konnte, genügt es seit dem 13.6. für einen Fristbeginn, über das Widerrufsrecht belehrt zu haben. ) RK
Leserforumvon guenter234 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 1 Antwort | 29.12.2003 23:39
Kann ich von meinem Widerrufsrecht auch dann Gebrauch machen, wenn der Verkäufer seine Informationspflichten weder vor noch nach der Lieferung erfüllt (Fristbeginn)?
Leserforumvon bjoern_krueger | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 29 Antworten | 20.01.2016 10:17
In der Widerrufsbelehrung wird ein 14-tägiges Widerrufsrecht gewährt, die Frist beginnt laut Text mit dem Datum des Vertragsabschlusses. ... Wenn das so wäre, könnten die Anbieter theoretisch die Auslieferung bewusst hinauszögern, und so das Widerrufsrecht umgehen. ... Das Widerrufsrecht erlischt nicht erst nachdem alle Sachmängel behoben wurden!
Leserforumvon Mirjam123 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 11 Antworten | 30.08.2019 08:33
Wenn ihr den Vertrag anerkennt und vom Widerrufsrecht Gebrauch machen wollt, müsst ihr euch an die entsprechenden Fristen halten.
Leserforumvon lilicat | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 37 Antworten | 09.03.2005 14:26
So steht es geschrieben, also einfach ohne Vorwarnung zurücksenden ist ok. -- Editiert von sweeney am 09.03.2005 20:39:53 Am 9.3.2005 von guest123-204 "ein 14 -tägiges Widerrufsrecht besteht" Das Widerrufsrecht ist difiniert nur für Verbraucher. Für Firmen Geschäfte existiert den Begriff "Widerrufsrecht" nicht. ... Ware telefonisch oder Online auch per email bestellen, das Widerrufsrecht ist trotzdem komplett ausgeschlossen.
Leserforumvon Maximus | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 36 Antworten | 18.11.2003 20:26
*fleh* Am 18.11.2003 von im_web_kaufen Interessant, wie sich doch einige Händler versuchen aus dem Widerrufsrecht zu winden. ... bereich=2 (Verstösse gegen das Teledienstgesetz, bzw. die ordentliche Belehrung über das Widerrufsrecht führte in Einzelfällen zu Bussgeldern bis zu 50.000 EUR) Beispiel eines Muster-Schreibens: Hiermit gebe ich Ihnen letztmalig die Gelegenheit mir das gesetzlich zustehende Widerrufsrecht nach § 312 zu gewähren. ... In diesem Falle verlängert sich sogar das gesetzliche Widerrufsrecht bis zum "Sankt-Nimmerleins-Tag" Sollte Ihr VK versuchen die Sache auszusitzen und die 14-tägige Frist verstreichen lassen, um sich dann darauf zu berufen, dass ja nun die 14 Tage abgelaufen sind, irrt er auch hier: "Zur Wahrung Ihrer 14-tägigen Widerrufsfrist genügt das schriftliche Anzeigen Ihres Verlanges innerhalb dieser Frist", was heissen mag: "das Datum Ihres ersten eMail-Kontaktes, in dem Sie von Ihrem Rückgaberecht gebrauch machen möchten."
Leserforumvon tomybl | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 20 Antworten | 11.04.2009 00:32
Weiter möchte ich auf folgendes Hinweisen: Laut BGB, §355, Abs. 2 liegt die Beweislast beim Unternehmer, wenn der Fristbeginn streitig ist. Das heisst, GMX muss mir eine e-Mail vorlegen, in der ich ausdrücklich über mein Widerrufsrecht belehrt wurde. ... Da GMX dies nicht getan hat bleibe ich bei meinem Widerrufsrecht!
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