"verjährt" ein vollstreckbares Versäumnisurteil?

27. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
mag2077
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 10x hilfreich)
"verjährt" ein vollstreckbares Versäumnisurteil?

Hallo,

wann "verjährt" ein vollstreckbares Versäumnisurteil, gibt es Fristen bis wann die Vollstreckung betrieben werden muss? Hintergrund: Eine gütliche Einigung ist trotz aktuell eines erstrittenen Urteils evtl. möglich, dabei ist allerdings die finanzielle Situatuon des Schuldners ausschlaggebend. Dabei wird unter Umständen aber noch mehr als ein halbes Jahr ins Land ziehen. Ist die Vollstrekbarkeit dann noch gegeben?

Vielen Dank!
Hennning

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

Es kann 30 Jahre lang vollstreckt werden, siehe § 197 BGB .

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16x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mag2077
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 10x hilfreich)

Kann der Schulder gegen ein vollstreckbares Versäumnisurteil vorgehen, auch nachdem die zweiwöchige Einspruchsfrist abgelaufen ist?

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10x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

Wenn der Schuldner die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann er binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und gleichzeitig Einspruch einlegen. Die Gründe für die Fristversäumung müssen glaubhaft gemacht werden.
Nach Ablauf eines Jahres ab Ende der versäumten Frist kann allerdings die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.


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