noch vollstreckbar ?

23. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
noch vollstreckbar ?

Gläubiger G hat Forderungstitel gegen Schuldner S für Schulden von bestimmten Zeitraum.

Danach schuldet S noch weitere Beträge. Wofür jedoch kein
Vollstreckungstitel erlangt werden kann, da S unbekannt verzogen ist.

Später leistete S noch ein paar Zahlungen in gleichmäßigen Raten mit dem Vermerkt *Zahlungsrückstand*.
Trotzdem ist immer noch Forderungen offen geblieben.

Frage:
Kann diese Ratenzahlungen zuerst für die unbetitelten Forderungen verbucht werden, somit gegen S anhand des Titels noch vollstreck werden kann ?







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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Dem Schuldner steht nach § 366 BGB
ein Tilgungsbestimmungsrecht zu, das heißt, er kann bei mehreren Forderungen bestimmen, auf welche Schuld seine Zahlung anzurechnen ist, wenn sie zur Tilgung der Forderungen nicht ausreicht.
Das gilt nicht, wenn eine Zwansvollstreckung erfolgt.
Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Diese Bestimmung sollte nach m.A. auch für die zeitliche Forderung Gültigkeit besitzen, die einem vollstreckbaren Schuldtitel zu Grunde liegt, Möchte dies aber nicht behaupten.
Was die Anrechnung in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Kapital angeht; vgl. § 367 BGB .

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Na dann werde ich die Vollstreckung beauftragen.

Danke für den Hinweis.

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Grundsätzlich bestimmt der Schuldner, welche Forderung getilgt wird; § 366 BGB . Die Tilgungsbestimmung ist eine Willenserklärung, die ausgelegt werden muss. Die Tilgungsbestimmung „Zahlungsrückstand“ ist nicht eindeutig. Da die Tilgungsbestimmung „bei der Leistung“ erfolgen muss, kann sie nicht nachgeholt oder nachträglich geändert werden.

Im Rahmen der Auslegung der Tilgungsbestimmung ist aber zu beachten, dass die Tilgungsbestimmung auch konkludent getroffen werden kann. Daraus folgt IMMER: Im Zweifel will der Schuldner NUR UNSTREITIGE Schulden tilgen.

Hilft die Auslegung nicht weiter, würde vorliegend, mangels eindeutiger Bestimmung, die gesetzliche Tilgungsreihenfolge zum Zuge kommen; § 266 Abs. 2 BGB .
Zuerst werden fällige Schulden getilgt, danach die weniger sicheren (eine titulierte Forderung ist sicherer als eine nicht titulierte), dann die lästigeren (=die mit höheren Zinsen), zuletzt die älteren; bei gleich alten, erfolgt die Tilgung anteilig.

Ergebnisvorschlag: Es auf die nicht titulierte Forderungge bucht werden, WENN die Forderung UNSTRITTIG und FÄLLIG ist.

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#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

...WENN die Forderung UNSTRITTIG und FÄLLIG ist.

Aber fast alle Schuldner behaupten doch gern, dass die Forderungen strittig und nicht fällig seien, nur um Gläubiger abzuschütteln.




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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@icecycle
> Aber fast alle Schuldner behaupten doch gern, dass die Forderungen strittig und nicht fällig seien, nur um Gläubiger abzuschütteln.

Völlig richtig ABER GENAU DESHALB kann der Gläubiger nicht davon ausgehen, dass der Schuldner gerade die strittigen Forderungen tilgen will.
Die Tilgungsbestimmung ist eine EINSEITIGE Willenserklärung, bei deren Auslegung nach dem mutmaßlichen Willen des Erklärenden zu fragen ist. Dessen mutmaßlicher Wille wird aber IMMER sein, nur das zu bezahlen, was bezahlt werden muss. Dies ist auch nicht „ungerecht“, denn immer wenn die Forderung strittig ist, muss der Gläubiger seinen Anspruch durchsetzen.

Der BGH hat im Urteil vom 06.11.1990 (XI ZR 262/89 ) ausgeführt:
„ … Es ist allgemein anerkannt, dass die Tilgungsbestimmung nicht ausdrücklich erfolgen muss, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben. … Daraus folgt, dass mit den Zahlungen … zunächst der unstreitige Teil … getilgt werden sollte, ...“
Es ging um eine der Höhe nach strittige Bürgschaftserklärung, bei welcher der Bürge vorab auf einen angestrebten Vergleich gezahlt hatte. Nachdem die Vergleichsverhandlungen dann doch gescheitert waren, war der Bürgschaftsempfänger der Auffassung, die bereits erfolgten Zahlungen auf den strittigen Teil der Bürgschaftserklärung verrechnen zu können.

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