Zwangsvollstreckung Titel einklagen

10. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
nora2009
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)
Zwangsvollstreckung Titel einklagen

ich habe vor ein paar Jahren mit meinem exfreund eine Wohnung bewohnt. Nachdem die beziehung zuende war sind wir beide ausgezogen. Dabei sind laut vermieter renovierungskosten entstanden. diese konnten wir beide damals nicht bezahlen. also es kam wie es kommen musste bei mir Vollstreckungsbescheid eidesstattliche Versicherung. Was mein Exfreund zu der zeit tat wusste ich nicht wir waren auf jeden Fall gesamtschuldner da wir beide den Mietvertrag unterschrieben haben.

Wie ich heute erfahren habe, hat es bereits bevor ich die eidesstattliche Versicherung unterschrieben habe eine Klage der Vermieterin gegen meinen exfreund gegeben wobei es zu einer Gerichtsverhandlung kam.

In dieser nahm die Anwältin der Vermieterin die Klage zurück und auch das Gericht sah keine Notwenigkeit über die Renovierung so dass es also die Klage zurückwies. Sprich mein ex hatte gewonnen.

Davon wusste ich allerdings die ganze zeit nichts und trotzdem hat die Anwältin der vermieterin weiterhin gegen mich vollsteckt, obwohl sie dir Forderungen gegen meinen exfreund zurücknahm und eigentlich keine Forderungen mehr ihrerseits bestehen.

Was kann ich jetzt dagegen tun?

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Nichts. Gegen dich ist die Forderung rechtskräftig tituliert.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nora2009
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

naja gott sei Dank sei dank habe ich mich mittlerweile eines besseren belehrt.

Denn wenn man gegen alles immer NICHTS machen könnte, wie ich es hier schon des öfteren zur Antwort bekam, wäre das wirklich eine arme welt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

@nora2009
wenn es sich um dieselbe Forderung handelt, die Sie als Gesamtschuldner zu zahlen hatten ; die Klage aber nunmehr wegen dieser Forderung gegen Ihren Exfreund zurückgenommen wurde weil das Gericht sie offenbar wegen der fehlenden Notwendigkeit der Renovierung als unbegründet angesehen hat (bei Klagerücknahme entfällt die Abweisung durch das Gericht), müßte für Sie eigentlich die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung bestehen.
Der Rat eines Anwalts wäre hier zweckdienlich.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nora2009
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

Erstmal Danke für die Antwort.
Ja genau so ist es es ist die selbe Forderung und obwohl die Klägerin vor Gericht die Klage gegen meinen Exfreund zurücknahm weil die Renovierung laut BHG unrechtmäßig war vollstreckt die Anwältin der Gläubigerin weiter gegen mich, da sie ja einen Titel haben laut deren Auskunft.

Das witzige an der ganzen Geschichte ist, wenn ich es bezahlen würde, würde die Gläubigerin praktisch zur Schulderin weil sie mir das Geld zurückzahlen müsste laut Rechtsprechung des BGH.

Also manchmal verstehe ich echt die Welt nicht mehr.

Ja zum Anwalt gehe ich morgen ich wollte mich nur schon einmal selbst ein wenig schlau machen damit ich dem auch genau sagen kann was ich will.

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ob die Vermieterin wirklich Geld zurück zahlen müsste, wenn die Vollstreckung erfolgreich wäre, ist nicht gesagt.

Erstmal besteht aufgrund des Vollstreckungsbescheides ein wirksamer Vollstreckungstitel gegen dich. Den müsste man schon erstmal aus der Welt schaffen. Ob eine Vollstreckungsgegenklage in rechtlicher Hinsicht hier Erfolg hat, ist fraglich. Man kann nämlich Einwände, die man in dem Verfahren, das letztendlich zu dem Vollstreckungstitel geführt hat, hätte vorbringen können, nämlich bei einer Vollstreckungsgegenklage nicht mehr vorbringen (Präklusion). Dass man als Mieter gar nicht zur Renovierung verpflichtet war, weil nicht notwendig oder ggf. unwirksame Vertragsklausel, und ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch des Vermieters nicht besteht, hätte man auch schon im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens vorbringen können. Sprich es wäre notwendig gewesen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen.

Von daher würde ich erstmal nicht zu viel Hoffnung in die Möglichkeiten des Anwaltes setzen, diesen Vollstreckungstitel aus der Welt zu bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nora2009
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

ich war nun heute morgen beim Anwalt, dieser meinte er sei sehr zuversichtlich was das ganze angeht.

Des weiteren könnte hier sogar der Tatbestand des versuchten betrugs vorliegen. Wird er jetzt prüfen.

Sicher ist jedoch, dass wenn ich das Geld bezahlen würde es wieder von ihr zurückklagen könnte aufgrund der Rechtssprechung des BGH. Dies hat mir mein Anwalt heute bestätigt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Zwangsvollstreckung Titel einklagen
>Man kann nämlich Einwände, die man in dem Verfahren, das letztendlich zu dem Vollstreckungstitel geführt hat, hätte vorbringen können, nämlich bei einer Vollstreckungsgegenklage nicht mehr vorbringen (Präklusion).
Unstrittig nur dann, wenn diese Einwnde in dem vorliegenden Fall tatsächlich rechtzeitig hätten vorgebracht werden können Aus dem geschilderten Sachverhalt geht doch aber deutlich hervor, daß die Fragestellerin erst nach ihrer Verurteilung von dem Ausgang des Verfahrens gegen ihren Exfreund, dem dieselbe Forderung zu Grunde lag, Kenntnis erlangt hat. Es wäre ungerecht, wenn die Fragestellerin nach dem Ergebnis beider Verfahren die Zwangsvollstreckung über sich ergehen lassen müßte.

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#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ Dieter25

quote:
Es wäre ungerecht, wenn die Fragestellerin nach dem Ergebnis beider Verfahren die Zwangsvollstreckung über sich ergehen lassen müßte.



Rechtsprechung hat ja nun nicht immer was mit Gerechtigkeit zu tun.

Und wieso beider Verfahren? Welche beiden Verfahren sollen denn gemeint sein? Das Verfahren, das der BGH entschieden hat? Da ging es ja wohl kaum genau um den Fall von nora2009. Wahrscheinlich ist, dass es schlicht und ergreifend ein Fall war, in dem über die Wirksamkeit irgend einer Vertragsklausel entschieden wurde.

Beim Verfahren gegen den Ex, haben wir sogar als Ergebnis eine Klagerücknahme, sodass man dem Verfahren gar nichts entnehmen kann. Wäre es zu einem Klageabweisenden Urteil gekommen, hätte man wenigstens das vorzuweisen.

quote:
Aus dem geschilderten Sachverhalt geht doch aber deutlich hervor, daß die Fragestellerin erst nach ihrer Verurteilung von dem Ausgang des Verfahrens gegen ihren Exfreund, dem dieselbe Forderung zu Grunde lag, Kenntnis erlangt hat.


Der Einwand wird in rechtlicher Hinsicht aber nicht lauten "Die Klage wurde gegen den Ex zurückgenommen" sondern "Der Vermieter hat keinen Anspruch, weil die Renovierung nicht notwendig war, weil ... (wahrscheinlichste Alternative: die Vertragsklausel, die die Endrenovierung vorsieht unzulässig ist)". Und dieser Einwand hätte sehr wohl bereits im Wege von Widerpsruch oder Einspruch im streitigen Verfahren vorgebracht werden können. Hier wäre es mal interessant zu wissen, wie es zu dem Verfahren gegen den Ex gekommen ist. Ggf. war es sogar so, dass vom Vermieter der Mahnbescheid gegen beide Mieter, also nora2009 und Ex, bantragt wurde. Der Ex dann Widerspruch eingelegt hat, nora2009 hingegen nicht. War es so, dann wird es noch deutlicher, dass nora2009 ihre Einwände bereits durch Widerspruch oder Einspruch hätte geltend machen können.

Im Übrigen ist hier offensichtlich der RA des Vermieters recht umsichtig vorgegangen, indem er die Klage gegen den Ex zurück genommen hat. So hat man nämlich kein Urteil, auf das sich nora2009 ggf. noch berufen könnte.

@ nora2009

quote:
ich war nun heute morgen beim Anwalt, dieser meinte er sei sehr zuversichtlich was das ganze angeht.


Darauf würde ich erstmal nicht so sehr viel setzen. Das ist oftgenug bei Anwälten eine Floskel, die erstmal benutzt wird, um das Mandat auch zu bekommen.

quote:
Des weiteren könnte hier sogar der Tatbestand des versuchten betrugs vorliegen. Wird er jetzt prüfen.


Das der Anwalt dies ankündigt, o.k. Ein versuchter Betrug könnte aber meines Erachtens nur dann vorliegen, wenn der Vermieter gar keinen Anspruch auf das Geld, also auch nicht aufgrund des Vollstreckungsbescheides hätte. Dass hier der VB offensichtlich nichtig ist, sehe ich aber nicht. Von daher eher schlechte Karten. (Man könnte allerdings mal überlegen, ob man versucht damit zu drohen. Vielleicht macht das ja Eindruck auf den Vermieter. Allerdings muss man dabei auch gut aufpassen, wie man das ausgestaltet, nicht das man dann selbst noch wegen einer Straftat, z.B. Nötigung, Probleme bekommt.)

quote:
Sicher ist jedoch, dass wenn ich das Geld bezahlen würde es wieder von ihr zurückklagen könnte aufgrund der Rechtssprechung des BGH. Dies hat mir mein Anwalt heute bestätigt.



Mich würde doch mal brennend interessieren, wie der Anwalt das begründet?
Schließlich geht es ja hier nicht mehr um einen Anspruch aus dem Mietvertrag, sondern aus dem Anspruch aus dem VB. Hier könnte eine Rückforderung nur dann in Betracht kommen, wenn der VB unwirksam ist. Und das sehe ich derzeit nicht.

Selbst wenn es sich hier um ein rechtskräftiges Urteil handeln würde, das der BGH-Rechtsprechung widerspricht, wäre eine Rückforderung des darauf gezahlten Geldes nicht ohne weiteres möglich. Das Urteil würde ja nicht automatisch unwirksam, nur weil der BGH eine andere Rechtsauffassung vertritt. Das hat was mit der richterlichen Unabhängigkeit in Deutschland zu tun. Richter halten sich zwar in der Regel an die BGH-Rechtsprechung, aber sie müssen es von Gesetzes wegen nicht. Sie können eigene Auffassungen vertreten. Es darf nur nicht zur Rechtsbeugung kommen und bis diese erreicht ist, da muss der Richter eine Rechtsauffassung vertreten, die gar nicht begründbar ist.

Sollte es wirklich dazu kommen, dass eine Vollstreckungsgegenklage oder sonstige Klage gegen den Vermieter eingereicht wird, dann würde mich mal die Entscheidung des Gerichts dazu interessieren.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nora2009
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

also ne um das Mandat zu bekommen geht es meinem Rechtsanwalt nicht, das ist ein naher Verwandter.

Es ist wirklich ein sehr verzwickter Fall, das weiß ich auch.
Aber wir waren ja Gesamtschuldner und wird die Schuld einem der Gesamtschuldner erlassen muss es auch den anderen erlassen werden.
Die Klage wurde von der Rechtsanwältin der Vermieterin während der Sitzung zurückgenommen. Es besteht also eigentlich kein Anpruch mehr.

Dass es diese Verhandlung überhaupt gegeben hat habe ich erst vor ein paar tagen erfahren.

Ich habe dem Mahnbescheid nicht widersprochen damals das stimmt, weil aus meiner sicht damals keine Einwände dagegen bestanden.

Naja ich hoffe das ganze geht gut aus mehr kann ich im moment nicht sagen, mein Anwalt arbeitet das ganze durch und meldet sich bei mir sobald es etwas neues gibt.

eine Entscheidung des Gerichts sofern es dazu kommt teile ich natürlich gerne mit.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber wir waren ja Gesamtschuldner und wird die Schuld einem der Gesamtschuldner erlassen muss es auch den anderen erlassen werden.
<hr size=1 noshade>


Das ist so nicht richtig. Vielmehr ordnet § 423 BGB an, dass ein mit zwischen Gläubiger und einem der Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch für die übrigen Schuldner wirkt, wenn die Vertragsschließenden (Anmerkung: des Erlassvertrages) das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

Dass hier ein Erlassvertrag geschlossen wurde, sehe ich nicht. Denn das

quote:<hr size=1 noshade>Die Klage wurde von der Rechtsanwältin der Vermieterin während der Sitzung zurückgenommen. Es besteht also eigentlich kein Anpruch mehr. <hr size=1 noshade>


ist so auch nicht ganz zutreffend. Die Klagerücknahme ist nämlich erstmal eine rein prozessuale Handlung, mit der die Rechtshängigkeit beseitigt wird. Auf den materiellrechtlichen Anspruch hat das überhaupt keine Auswirkungen. Der Kläger könnte, wenn er wollte, vielmehr wegen der gleichen Sache noch mal Klage erheben. Wenn man auch den materiellrechtlichen Anspruch beseitigen will, dann muss man schon eine Vereinbarung diesbezüglich schließen. Davon wissen wir hier aber nichts, zumindest wurde dazu nichts geschrieben und vielleicht weißt du auch gar nichts dazu.

Im Übrigen kann man auch noch auf § 425 BGB hinweisen. Dort ist geregelt, dass insbesondere die Rechtskraft auch bei Gesamtschuldnern lediglich Einzelwirkung hat.

Wie bereits gesagt, sehe ich das ganze nicht so rosig für dich. Aber versuchen sollte man es gegenüber der Vermieterin schon. Vielleicht hat man ja schon außergerichtlich Erfolg.

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#11
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Und wieso beider Verfahren?
Die Fragestellerin erwähnt doch in ihrem Beitrag, daß es gegen sie einen Vollstreckungsbescheid gegeben habe und bevor es zu der Eidesstattlichen Versicherung gekommen sei, sie von der Klage ihres Exfreundes erfahren habe.
Daß es wegen der Forderung gegen sie zur Rechtskraft gekommen sei und späterhin in dem Klageverfahren gegen den Exfreund die Klage zurückgenommen worden sei, weil das Gericht die Forderung als quasi unbegründet erklärt habe, macht doch m.E. deutlich, daß ein Einwand, der nach dem Mahnverfahren entstanden sei, im Wege der Klage nach § 767 ZPO geltendgemacht werden kann
Der Einwand kann natürlich nicht lauten:
"Die Klage wurde gegen den Ex zurückgenommen" sondern er muß den Anspruch selbst betreffen und daher zum Ausdruck bringen, daß der Anspruch unzulässig geworden sei.
Nichtig wird der Vollstreckungsbescheid sicherlich nicht, jedoch könnte bei Begründetheit der Klage aus ihm nicht mehr vollstreckt werden.

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#12
 Von 
nora2009
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

Nein ich habe nicht bevor es zur eidestattlichen Versicherung gekommen ist von der Klage erfahren sondern erst vor einer Woche.

Die eidestattliche Versicherung ist schon 2 Jahre her.

Wie sieht es eigentlich mit den Zinsen aus der Forderung (900 euro) aus? sind die nach 3 Jahren verjährt?

Und wegen des versuchten Betruges, dass haben mir zwei verschiedene Anwälte genannt als ich ihnen den Sachverhalt schilderte.

-- Editiert am 15.06.2009 16:57

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#13
 Von 
nora2009
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

Und ja die Klage ist nicht nur zurückgenommen worden, sondern der materielle Wert also die 900 Euro Renovierungskosten hat das Gericht als unbegründet gesehen. Es wurde ein Teppich entfernt der schon 8 Jahre alt war das Gericht meinte der Teppich dürfte so gut wie abgewohnt sein es entsteht kein Schadensersatzanspruch. Das war in der Klage gegen meinen Exfreund.

Wie kann es jetzt sein und das ist doch eigentlich für jeden logisch denkenden Menschen simpel zu erkennen, dass die Vermieterin einen Anspruch gegen mich geltend machen will der vom Gericht als unbegründet erklärt wurde.
Es handelt sich ja um die selben Dinge 900 Euro muss mein Exfreund nicht bezahlen, aber ich soll sie bezahlen? ok ich habe gegen den Mahnbescheid damals keinen widerspruch eingelegt, das war mein Fehler das ist mir auch klar aber kann man das nicht durch die FAkten die ich heute habe wieder geradebiegen??

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#14
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Die Zinsen verjähren nach 3 Jahren (normale Verjährungsfrist). Die Verjährung beginnt am Anfang des nachstfolgenden Jahres nach ihrer Entstehung; siehe näheres hier:

http://www.anuber.de/zinsen-verjaehrung.html

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Über Zinsen bei titulierter Forderung ist näheres hier zu lesen:

http://www.brennecke-partner.de/175534/Titulierte-Zinsen-verjaehren-schneller-als-der-Titel-selbst

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ nora2009

Ja was denn nun?

quote:<hr size=1 noshade>Und ja die Klage ist nicht nur zurückgenommen worden, sondern der materielle Wert also die 900 Euro Renovierungskosten hat das Gericht als unbegründet gesehen. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>In dieser nahm die Anwältin der Vermieterin die Klage zurück <hr size=1 noshade>


Entweder hat die Anwältin die Klage zurück genommen oder es gab ein klageabweisendes Urteil. Beides zusammen geht nicht. Bisher bin ich, weil dies auch so dargestellt wurde, auch von einer Klagerücknahme ausgegangen. Wenn es ein klageabweisendes Urteil gibt, dann könnte man sich noch darüber Gedanken machen, ob dieses Urteil irgendwie seine Rechtskraft auch auf das Rechtsverhältnis mit dem anderen Gesamtschuldner überträgt. (Wegen § 425 BGB würde ich dies jedoch verneinen und notwendige Streitgenossenschaft dürfte wahrscheinlich auch nicht vorliegen.)

quote:<hr size=1 noshade>Wie kann es jetzt sein und das ist doch eigentlich für jeden logisch denkenden Menschen simpel zu erkennen, dass die Vermieterin einen Anspruch gegen mich geltend machen will der vom Gericht als unbegründet erklärt wurde.
Es handelt sich ja um die selben Dinge 900 Euro muss mein Exfreund nicht bezahlen, aber ich soll sie bezahlen? ok ich habe gegen den Mahnbescheid damals keinen widerspruch eingelegt, das war mein Fehler das ist mir auch klar aber kann man das nicht durch die FAkten die ich heute habe wieder geradebiegen??
<hr size=1 noshade>


Wenn das Gesetz es anders vorsieht, dann kommt man mit der "Logik" auch nicht weiter. Geradebiegen könnte man es, wenn eine Klage nach § 767 BGB erfolgreich wäre. Aber ich habe ja hier schon ausreichend ausgeführt, dass ich den Erfolg einer solchen Klage für nicht wahrscheinlich erachte.

@ Dieter25

quote:<hr size=1 noshade>Daß es wegen der Forderung gegen sie zur Rechtskraft gekommen sei und späterhin in dem Klageverfahren gegen den Exfreund die Klage zurückgenommen worden sei, weil das Gericht die Forderung als quasi unbegründet erklärt habe, macht doch m.E. deutlich, daß ein Einwand, der nach dem Mahnverfahren entstanden sei, im Wege der Klage nach § 767 ZPO geltendgemacht werden kann
Der Einwand kann natürlich nicht lauten:
"Die Klage wurde gegen den Ex zurückgenommen" sondern er muß den Anspruch selbst betreffen und daher zum Ausdruck bringen, daß der Anspruch unzulässig geworden sei.
<hr size=1 noshade>


Wie sollte der Einwand denn deines Erachtens lauten?

Ich habe ja bereits darauf hingewiesen, dass der Einwand so

quote:<hr size=1 noshade>"Der Vermieter hat keinen Anspruch, weil die Renovierung nicht notwendig war, weil ... (wahrscheinlichste Alternative: die Vertragsklausel, die die Endrenovierung vorsieht unzulässig ist)". <hr size=1 noshade>


Dies kann man jetzt aufgrund der weiteren Infos von nora2009 dahingehend konkretisieren:

"Der Vermiter hat keinen Schadenersatzanspruch, da ihm kein Schaden entstanden ist, weil der Teppich bei einer Nutzungsdauer von 8 Jahren bereits abgewohnt und damit wertlos war."

Aber genau das ist ein Verteidigungsvorbringen und Einwand, der bereits mit Widerspruch oder Einspruch hätte vorgebracht werden können. Das ist nichts neues. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass der Beklagte davon wusste, dass er dies hätte einwenden können. Es geht rein objektiv darum, ob die Tatsachen schon vorlagen

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Wie sollte der Einwand denn deines Erachtens lauten?

"Aus dem gegen die Klägerin ergangenen Vollstreckungsbescheid ist die Vollstreckung nicht mehr zulässig, da in einem Verfahren gegen ihren damaligen Freund die in beiden Verfahren gleichermaßen zu Grunde liegende Forderung von dem Gericht als unbegründet angesehen wurde, was schließlich zur Klagerücknahme geführt hat".

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ Dieter25

Bei diesem Einwand würde vorausgesetzt, dass die Geschehnisse in Bezug auf das Klageverfahren gegen den Ex zwangsläufig Auswirkungen auf die Forderung, die durch rechtskräftigen VB festgestellt ist, gegen nora2009 haben. Wie sieht die rechtliche Begründung dafür aus, dass dies so ist?

Eine solche Bedingheit gibt es nämlich meines Erachtens gerade nicht. Auf § 425 BGB hatte ich ja bereits hingewiesen. Zudem gibt es gar keine gerichtliche Entscheidung, wenn die Klage zurück genommen wurde. Man hätte also einfach den Zustand, dass die Forderung gegen einen der Gesamtschuldner geltend gemacht wurde und gegen den anderen nicht. Im Prinzip nichts anderes als wenn der Gläubiger sich von vornherein - aus welchen Gründen auch immer - nur entschieden hätte gegen nora2009 die Forderung geltend zu machen und es gegenüber dem Ex zu lassen. Und dieses Wahlrecht hat der Gläubiger.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Im Prinzip nichts anderes als wenn der Gläubiger sich von vornherein - aus welchen Gründen auch immer - nur entschieden hätte gegen nora2009 die Forderung geltend zu machen und es gegenüber dem Ex zu lassen. Und dieses Wahlrecht hat der Gläubiger.

Das ist schon eine kühne Feststellung, wenn nicht gar Behauptung, die außer acht läßt, daß das Gericht die Forderung als unbegründet erklärt hat; eine Tatsache, die zur Klageabweisujng geführt hätte, wenn der Kläger sich nicht zur Rücknahme der Klage entschlossen hätte. Daraus den Schluß zu ziehen, daß hier nujr die Inanspruchnahme eines der Gesamtschuldner erfolgt sei, kann ich nicht nachvollziehen. Dazu müßte man wohl Jurist sein. Aber selbst wenn diese These richtig wäre, müßte eine Vollstreckung unzulässig sein. .Das sagt mir jedenfalls mein laienhafter Sachverstand. .

1x Hilfreiche Antwort

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