Zwangsvollstreckung - Ratenzahlungsvereinbarung - Verzugszinsen -

13. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Trainee321
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)
Zwangsvollstreckung - Ratenzahlungsvereinbarung - Verzugszinsen -

Hallo liebes Forum,
hoffentlich passt das Thema hier rein, hoffentlich weiß jemand Rat.

Zum "fiktiven" Fall:
Arbeitnehmer (AN) klagt gegen Arbeitgeber (AG) wegen nicht gezahltem MiLo und ausstehendem Urlaubsentgeld + Überstunden. Vorm Arbeitsgericht wird eine gütliche Einigung erziehlt. Tituliert sind Lohnnachzahlung, Urlaubsabgeltung, Überstunden, Arbeitspapiere, Arbeitszeugnis. NICHT tituliert sind Verzugszinsen sowie ein Zahlungstermin und ein Zertifkat X.
AG weigert sich, der Forderung aus der gütlichen Einigung nachzukommen. AN fordert über Rechtsanwalt des AG erfolglos zur Zahlung auf und mahnt mit Zwangsvollstreckung. AG droht, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Insolvenz einzuleiten und entscheidet eigenmächtig eine Ratenzahlung. Erste Rate wird einfach überwiesen, obwohl AN in keinster Weise auf den Vorschlag der Ratenzahlung reagiert hat.
Fragen:
1. Kann AN = Gläubiger, obwohl kein Zahlungstermin, kein Zertifkat X und keine Verzugszinsen tituliert sind, diese über eine Zwangsvollstreckung einfordern, wenn AN/Gläubiger sich nur unter diesen Voraussetzungen freundlicherweise zur Ratenzahlung bereit erklärt?
Beziehungsweise: Kann der Gerichtsvollzieher (GV) nur die titulierten Ansprüche zwangsvollstrecken oder besteht die Möglichkeit, dass der GV nicht titulierte Ansprüche bei Entgegenkommen des Gläubigers durch Ratenzahlungsvereinbarung mit aufnimmt?
2. Welches Datum würde als Zahlungstermin zur Berechnung der Verzugszinsen gelten? Termin der gütlichen Einigung? Gelten bei Ratenzahlungsvereinbarung automatisch Verzugszinsen auch ohne Titel?
3. Ist es in dem Fall, dass Fragen 1 + 2 mit Nein beantwortet werden, ratsam oder zu gefährlich, dass AN/Gläubiger freundlicherweise von Zwangsvollstreckung absieht (aufgrund angedrohter Insolvenz durch den AG -> AN bekommt am Ende gar nix oder wartet ewig auf den Anspruch) und eigenmächtig eine Ratenzahlungsvereinbarung unter der Voraussetzung von mindestens Zertifikat X über den Rechtsanwalt des AG/Schuldners schließt?

Danke für jede Erfahrung, Hilfe, jeden Gedanken und Tipp!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Vorm Arbeitsgericht wird eine gütliche Einigung erziehlt. Tituliert sind Lohnnachzahlung, Urlaubsabgeltung, Überstunden, Arbeitspapiere, Arbeitszeugnis.

Ist es nur eine Protokollnotiz oder ein Vergleich ?
Wenn Vergleich, enthält der Vergleich eine Vollstreckungsklausel ?
Wenn nein ist eine neue Klage erforderlich.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

zu 1: über eine Zwangsvollstreckung einfordern kannst du das, was in deinem Titel drin steht.
Alles andere wäre ggfls. eine priv. Vereinbarung, die aber nicht zwangsweise (ohne Titel) vollstreckt werden kann

zu 2: siehe 1

zu 3: die Gefahren/Vorteile von beiden Alternativen sind dir denke ich bewusst, die Entscheidung wird dir aber keiner abnehmen können. Inso "kann" immer kommen, egal ob bei Zwangsvollstreckung oder Ratenzahlung

-- Editiert von Tiger123 am 14.09.2018 12:15

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