Zwangsvollstreckung Kostenfestsetzungsbeschluss vorläufig vollstreckbar?

18. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
go501688-39
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsvollstreckung Kostenfestsetzungsbeschluss vorläufig vollstreckbar?

Zwangsvollstreckung Kostenfestsetzungsbeschluss vorläufig vollstreckbar?

Zwangsvollstreckung Kostenfestsetzungsbeschluss vorläufig vollstreckbar? Also ich habe per Post ein Kostenfestsetzungsbeschluss vom Amtsgericht erhalten Streitwert unter 200€. Dort steht halt drin dass ich den Betrag binnen 2 Wochen bezahlen muss. Heißt das dass ich 2 Wochen Zeit habe bevor die Vollstreckung eingeleitet wird oder heißt das dass jederzeit ein Gerichtsvollzieher vor meiner Tür steht? Falls die Zwangsvollstreckung gilt muss diese nicht vom zuständigen Gerichtsvollzieher veranlasst werden? bzw er gibt noch eine schonfrist von 3 wochen oder?

-- Editiert von Moderator am 19.10.2018 09:43

-- Thema wurde verschoben am 19.10.2018 09:43

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Das gehört ja eigentlich in die Zwangsvollstreckung und nicht ins Mietrecht ...

OK, rufen Sie den Gläubiger an oder schreiben Sie ihm, dass Sie dann und dann die Forderung begleichen.

Vor Ablauf von 14 Tagen darf der Gläubiger nicht vollstrecken. Da kommt also auch niemand.

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#2
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Vorläufig volstreckbar bedeutet nicht, dass der Gläubiger nicht sofort vollstrecken darf. Er darf. Hierzu müssen wie immer die üblichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Ich nehme jedoch an, dass es sich bei zugestellten KFB noch nicht um einen vollstreckungsfahigen Beschluss handelt, da die Vollstreckungsklausel darauf noch nicht angebracht ist? Ist die darauf, dann kann die Vollstreckung beginnen. Evtl. Wartefristen ergeben sich aus § 750 ZPO .

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Der Beschluss ist derzeit nur vorläufig vollstreckbar, weil gegen den Beschluss noch Rechtsmittel eingelegt werden können.

Will man ihn allerdings akzeptieren, sollte man die Forderung umgehend anweisen um sich nicht der Vollstreckungsgefahr auszusetzen. Eine Schonfrist gibt es nicht, wenn diese nicht im Beschluss vermerkt ist.

Berry

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Eine Schonfrist gibt es nicht, wenn diese nicht im Beschluss vermerkt ist.


§ 798 zpo ist nicht mehr?

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