Zwangsversteigerung 2. Termin

18. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)
Zwangsversteigerung 2. Termin


Hallo,


ich habe bitte folgende Frage. Wenn für ein Objekt (Haus) der zweite Versteigerungstermin stattfindet, wie ist das dann mit der 70 bzw. 50% Regel?

Im Normalfall, soweit ich informiert bin, gilt dann ja keine Grenze mehr. Beim ersten Termin sieht das ja noch anderst aus - soweit klar. Wie ist es allerdings bei einem zweiten Termin, wenn beim ersten keiner geboten hat und die 50 bzw. 70% Regel vom Gläubiger dadurch nicht gezogen wurde?

Laut der Gläubigerbank, für ein Objekt das ich gerne erwerben möchte, kann diese in besagtem Fall auch beim zweiten Termin noch angewendet werden. Stimmt das denn?


Danke + Gruß

Bebbi

-----------------
" "

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Habe da nun selbst was dazu gefunden, wird dann wohl so sein wie da dargestellt, obwohl ich das sonst nirgends so gelesen hätte.

Das Vollstreckungsgericht muss bei seiner Entscheidung sowohl Gläubiger- als auch Schuldnerschutzinteressen berücksichtigen. Liegt das beste im Termin abgegebene Gebot (Meistgebot) unterhalb 7/10 des Verkehrswertes, muss der Zuschlag auf Antrag eines Berechtigten, dessen Anspruch innerhalb dieser 7/10-Grenze liegt, gem. § 74a ABs. 1 ZVG versagt werden. Liegt das Meistgebot unterhalb der Hälfte des Verkehrswertes (5/10), ist der Zuschlag gem § 85a Abs. 1 von Amts wegen zu versagen. In beiden Fällen ist ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen, in dem diese Grenzen nicht mehr gelten (versteigerungstechnisch 2. Termin). Sofern im Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben wurde oder wegen einer Einstellungsbewilligung des Gläubigers der Zuschlag versagt wird, bleiben die Wertgrenzen auch im Folgetermin bestehen.

Die Verfahrenseinstellung des bestrangig betreibenden Gläubigers vor Verkündung der Zuschlagserteilung führt in der Regel ebenfalls zur Versagung des Zuschlags. Er kann damit erreichen, dass bei einem weiteren Versteigerungstermin die 7/10 bzw. 5/10-Grenzen immer noch gelten (versteigerungstechnisch weiterer 1. Termin).

-----------------
" "

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

[

quote:
Liegt das beste im Termin abgegebene Gebot (Meistgebot) unterhalb 7/10 des Verkehrswertes, muss der Zuschlag auf Antrag eines Berechtigten, dessen Anspruch innerhalb dieser 7/10-Grenze liegt, gem. § 74a ABs. 1 ZVG versagt werden


Zur Ergänzung; Der Berechtigte müßte darlegen, daß seine Forderung nur durch die Abgabe eines entsprechend höheren Gebotes gedeckt werden könnte.
Der Antrag wäre aber abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger durch die Versagung des Zuschlages benachteiligt würde

Zum Meistgebot gehört auch der Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte.

-----------------
""

6x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.791 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen