Zwangssicherungshypothek - neues Blatt im Grundbuch

11. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Xymox9
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangssicherungshypothek - neues Blatt im Grundbuch

Hallo

Frage:
Hauseigentümer A, B und C sind Bruchteileigentümer zu unterschiedlichen Teilen.

Auf dem Bruchteil des Eigentümers A ist eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden.

An dem Tag der Eintragung der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch habe ich im Grundbuch nun gesehen, dass der Grundbuchbesitz des Anwesens welches auf dem Blatt 1159 war nun auf das Blatt 3309 übertragen worden wurde.

Es wurde eine Eintragensbekanntmachung im Grundbuch vermerkt und zwar folgender
Wortlaut:

Aufschrift Anwesen XXX Blatt 1159
Wegen Übertragung des Bestandes auf das Blatt 3309 geschlossen.

Nun stehen die aktuellen Eigentümer alle unter dem Blatt 3309.

Die Sicherungshypothek ist lt. Schreiben des RA der Gegenseite aber auf das Blatt 1159 gestellt worden.

Meine Frage ist ob die Sicherungshypothek überhaupt rechtens ist bzw. warum wurden am
Tag der Eintragen der Sicherungshypothek das alte Blatt geschlossen und auf das neue übertragen?.

Vielen Dank für eine Rückantwort

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
warum und wieso ein neues Blatt im Grundbuchamt eröffnet wurde, kann dir das Grundbuchamt beantworten.
Das ändert allerdings nichts an den Eintragungen!
Auch nicht an der Sicherung! Sicherungshypotheken sind eines der der Grundsätze unseres Rechtsstaates!
Dein "Umkehrschluß" würde diesen in Frage stellen! Letztlich kommt es aber nur auf den Notarvertrag an! Dieser überwiegt dem Grundbuchamt...

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>warum und wieso ein neues Blatt im Grundbuchamt eröffnet wurde, kann dir das Grundbuchamt beantworten.
<hr size=1 noshade>

Ich pflichte CBW bei, das Grundbuchamt nach den Gründen zu befragen. Die umfangreiche Grundbuchordnung (GBO)und die Verordnung zur GBO(GBV) bilden die Grundlage.
Vielleicht ist die Übertragung zur Verhinderung einer Verwirrung geschehen.
Das kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Die Zwangssicherungshypothek als Instrument der Zwangsvollstreckung wird als Pfandrecht zur Sicherung der dinglichen Rechte an dem Grundstück im Grundbuch eingetragen, vgl. § 867 ZPO

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