Welche Forderungsbetrag wird in mehreren Grundbüchern eines Anwesens als Zwangssicherung-
hypothek eingetragen:
Gesamte Forderung in jedem Grundbuch oder die gesamte
Forderung geteilt, sodass in jedem Grundbuch nur ein Teilbetrag eingetragen wird ?
Bei der Bank ist ja so, dass
ihre gesamte Forderung in jedem Grundbuch gesichert wird.
Zwangssicherungshypothek
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wenn mehrere Grundstücke vorhanden sind, ist die Zwangssicherungshypothek auf die einzelnen Grundstücke des Schuldners zu verteilen; vgl. § 867 Abs. 2 ZPO
*Wenn mehrere Grundstücke vorhanden sind, ist die Zwangssicherungshypothek auf die einzelnen Grundstücke des Schuldners zu verteilen; vgl. § 867 Abs. 2 ZPO
*
Meinst Du mehrere Grundstücke oder mehrere Teileigentum auf einem Grundstück ?
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Sowohl als auch, wobei ich davon ausgehe, daß Du an Miteigentumsanteile an einem Grundstück denkst, die auch mit Grundpfandrechte belastet werden können.
Gibt es Unterschied zwischen Grundpfandrecht
und Sicherungshypothek ? Welche ?
Eine Sicherungshypothek ist ein Grundpfandrecht.
Die Zwangsverwaltung ein anderes.
Einmal googlen mit "Grundpfandrechten" und alles wird erklärt!
quote:
Die Zwangsverwaltung ein anderes.
Die Zwangsverwaltung ist kein Grundpfandrecht. Das ist nur ein Mittel der Zwnagsvollstreckung für die Vollstreckung aus Grundpfandrechten. Das andere Vollstreckungsmittel wäre die Zwangsversteigerung.
--Gibt es Unterschied zwischen Grundpfandrecht
und Sicherungshypothek --
Grundschulden und Hypotheken werden auf Anrag und mit Bewilligung des Eigentümers eingetragen, eine Zwangssicherungshypothek, wie der Name schon sagt, nicht.
Grundpfandrecht ist der Oberbegriff. Grundpfandrechten werden – wie alle Pfandrechte – in der Regel rechtsgeschäftlich Bestellt. Verpfändeter Gegenstand ist aber keine bewegliche Sache sondern eben eine Immobilie.
Es gibt verschiedene Grundpfandrechte die rechtsgeschäftlich bestellt werden können: Grundschuld (am häufigsten), Hypothek (wie beim Monopoly) und Rentenschuld.
Daneben kann im Wege der Zwangsvollstreckung eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück eingetragen werden (der Begriff Sicherungshypothek ist etwas ungenau, denn eine Hypothek sichert doch immer irgendetwas, ob die Hypothek rechtsgeschäftlich oder durch Zwang eingetragen worden ist, wird aber nicht ersichtlich).
Der Verwertung eines Grundpfandrechtes erfolgt durch Zwangsversteigerung (Grdstk. wird verkauft; Gläubiger erhält Kaufpreis) oder durch Zwangsverwaltung (Grdstk wird vom Zwangsverwalter verwaltet, Gläubiger erhält die Früchte, z.B. Mieteinnahmen).
....ob die Hypothek rechtsgeschäftlich oder durch Zwang eingetragen worden ist, wird aber nicht ersichtlich).
Doch schon. Im Grundbuch wird genau eingetragen. (Vielleicht arbeitet jedes Grundbuchamt anders ?)
...oder durch Zwangsverwaltung (Grdstk wird vom Zwangsverwalter verwaltet, Gläubiger erhält die Früchte, z.B. Mieteinnahmen).
Ist Mietpfändung nicht viel besser ?
Da entsteht keine Zwangsverwalter Kosten, die
die Mieteinnahmen erheblich verringern.
Zudem müssen Zwangsverwalter müssen aus den Mieteinnahmen die Hausbetriebskosten bezahlen.
Ist Mietpfändung nicht viel besser ?
Das Verhältnis Mietpfändung – Zwangsverwaltung habe ich wie folgt verstanden:
Aus § 865 Abs. 1 ZPO
ergibt sich, dass alle Gegenstände, auf die Sich die Zwangssicherungshypothek erstreckt, von der Vollstreckung in das Grundstück erfasst sind, d.h. auch Mietforderungen. Nach § 865 Abs. 2 ZPO
bleibt die Mietpfändung aber möglich, solange nicht die Beschlagnahme erfolgt ist. Aus § 148 Abs. 1 ZVG
(Achtung: nicht ZPO) ergibt sich in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ZVG
(der bei Zwangsverwaltung gerade keine Anwendung findet), dass von der Beschlagnahme die Mietforderungen mitumfasst sind. Dies bedeutet – meinen Verständnis nach –, ab Anordnung der Zwangsverwaltung geht diese eventuell vorhandenen Mietpfändungen vor; das Prioritätsprinzip wird insoweit durchbrochen (ich hab z. Zt. leider keinen Kommentar)
...ab Anordnung der Zwangsverwaltung geht diese eventuell vorhandenen Mietpfändungen vor; das Prioritätsprinzip wird insoweit durchbrochen.
weiss auch nicht genau.
Dass Zwangsverwaltung die Mietpfändung aufhebt, ist denkbar.
Denn Zwangsverwaltung wird eher von dem erstrangigen Gläubiger veranlasst.
Er kann nicht zusehen, wenn durch Mietpfändung seine Forderung beeinträchtigt wird.
Zwangsverwaltung ist sozusagen die Vorstufe
von Zwangsversteigerung. Um festzustellen, ob
bei sachgerechter Verwaltung die Zwangsver-
steigerung noch vermieden werden könnte. Aber meistens verschlimmert die Zwangsverwaltung eher die Situation aller Parteien.
Die Verwaltungskosten fressen die Mieteinnahmen auf, und der Zwangsverwalter kümmert sich wenig um die Vermietung und den Objektzustand.
Ein Stufenverhältnis zwischen Verwaltung und Versteigerung gibt es nicht. Ob eine Zwangsverwaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, ist natürlich - wie auch bei der Versteigerung - zu prüfen.
Wenn man sich von typischen Mietwohngrundstück - aus denen natürlich auch insgesamt ein Gewinn erlöst werden kann - löst, kann die Zwangsverwaltung u.U. bei Weideland (Pachzins, so gut wie kein Aufwand) oder auch der Verwertung von Feldfrüchten etc. sinnvoll.
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