Hallo!
Vermutlich kennt jeder, der schonmal an einer Zwangsversteigerung teilnimmt den Passus den der / die Rechtspfleger(in) dann sagt:
Zitat:"Das Bargebot ist von dem Erwerber spätestens im Verteilungstermin zu bezahlen, es ist vom Zeitpunkt des Zuschlages an mit 4 % zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht entfällt ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Bargebots durch den Ersteher unter Verzicht auf Rücknahme. Entrichtet werden kann das Bargebot samt Bargebotszinsen ausschließlich durch Überweisung, so dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt."
Bei kleineren Objekten gehen ja viele Ersteher hin und nehmen das einfach mal als gegeben hin und überweisen das Bargebot + der bis zum Verteilungstermin errechneten Zinsen und gut ist. Da diese Zinsen bei größeren Objekten und einer gewissen Neigung mancher Amtsgerichte, Verteilungstermine auch mal 10 Wochen nach dem Zuschlag zu machen (und nicht 4-6) durchaus nennenswerte Summen ergeben, hätte ich doch mal ein paar Fragen zur allgemeinen Fortbildung, nämlich:
Wer bekommt diese Zinsen eigentlich ausbezahlt, die ich als Ersteher zahlen muss? Ich vermute doch mal, der / die Gläubiger?
Nun heißt es ja weiter gerne, dass man sich von der Pflicht zur Verzinsung befreien kann, indem man das Geld "unter Verzicht auf die Rücknahme" bei Gericht hinterlegt. Das ist wohl §49 ZVG . Leider wird da nie gesagt bis wann man das hinterlegt haben muss und ob dann die kompletten Zinsen entfallen oder aber nur für die Tage zwischen Hinterlegung und Verteiltermin.
Mal abgesehen davon, dass die Hinterlegung an sich so ihre Tücken hat erschließt sich mir die Logik nicht.
Dadurch dass ich als Ersteher das Geld bei Gericht hinterlege bekommen es die Gläubiger ja auch nicht früher als nach dem Verteilungstermin, oder? Wieso verzichten die dann auf ihre Zinsen?
Ich hoffe, die Frage ist klar geworden.
-- Editiert von ImmoMakler am 03.09.2018 15:34