angenommen, vom einem Schuldner wurde die Vermögensauskunft verlangt und vom Gerichtsvollzieher auch abgenommen. Daraus geht hervor, dass der Schuldner bei seiner Rentenversicherung ein Guthaben von ca. 2.000,- € hat, das er auch abrufen könnte, weil er sowieso keine Rentenansprüche hat. Gegen die Rentenversicherung wurde auch schon ein Zahlungsverbot für 30 Tage verhängt. Der Schuldner ruft dieses Guthaben aber nicht ab. Was könnte der Gläubiger tun?
Zugriff auf Guthaben bei der Rentenversicherung
9. Dezember 2016
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Frage vom 9. Dezember 2016 | 15:45
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zugriff auf Guthaben bei der Rentenversicherung
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#1
Antwort vom 9. Dezember 2016 | 18:19
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3203x hilfreich)
Von was für einer Rentenversicherung ist hier die Rede?
#2
Antwort vom 9. Dezember 2016 | 18:38
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
von der Deutschen Rentenversicherung. Hier hat der Schuldner in früheren Jahren auf freiwilliger Basis Beiträge einbezahlt. Da er aber die Mindestbeitragszeit nicht erreicht und inzwischen das Rentenalter erreicht hat, kann er sich die angesparten Beiträge auszahlen lassen.
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#3
Antwort vom 9. Dezember 2016 | 22:34
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16164x hilfreich)
Zitat:Was könnte der Gläubiger tun?
Nichts. Zum einen ist ein Zahlungsverbot nur ein Arrest. Mehr nicht. Niemand muss da Geld abrufen.
Ansonsten wäre eine entsprechende endgültige Pfändung wohl zielführender.
#4
Antwort vom 10. Dezember 2016 | 07:51
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
vielen Dank erst mal, aber was ist denn bitte eine "endgültige Pfändung"?
#5
Antwort vom 10. Dezember 2016 | 08:32
Von
Status: Master (4158 Beiträge, 898x hilfreich)
.
ZitatGegen die Rentenversicherung wurde auch schon ein Zahlungsverbot für 30 Tage verhängt. :
Das vorläufige Zahlungsverbot hat ja nur die Wirkung eines Arrests für 4 Wochen und ist nur ein
Pfandrecht, aber keine Einziehungsbefugnis.
Die endgültige Pfändung ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
gruß charly
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