Wohnsitz eines Häftlings

25. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)
Wohnsitz eines Häftlings

Hallo,

wenn der Erlass eines PfÜB gegen einen Häftling beantragt wird, benötigt man ja den Wohnsitz und bestimmt danach das zuständige Gericht. Nun sitzt ein Schuldner seit letzter Woche in einer JVA und seine Wohnung wurde bereits zwangsgeräumt. Grundsätzlich begründet die JVA ja keinen Wohnsitz.

Die JVA ist jedoch die einzige Anschrift die er noch hat. Schreibt man diese Anschrift in den Antrag und bestimmt danach das zuständige Gericht?

Beste Grüße und schonmal Danke!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Der Schuldner hat keinen festen Wohnsitz mehr und da er sich zur Zeit i.d. JVA aufhält, können Sie den PfÜB wie folgt ausfüllen (machen wir, wenn es an dem ist) ... zur Zeit ohne festen Wohnsitz, derzeitiger Aufenthalt JVA Pusematuckel, bisher keine Rückläufer bei uns.

-- Editiert von AltesHaus am 25.04.2018 16:35

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#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Das zuständige Gericht wäre dann auch das in dessen Zuständigkeitsbereich die JVA liegt?

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

, Ja bisher hatten wir damit keine Schwierigkeiten

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Hallo,

ich hab den PfÜB mit dem Hinweis, dass er keinen festen Wohnsitz hat und sich im Moment in der JVA "XZY" in Haft befindet hin geschickt.

Daraufhin habe ich letzte Woche ein schreiben erhalten, dass er nie in dieser JVA gemeldet war und ist. Von der JVA hab ich aber selbst die Auskunft, dass er dort in Strafhaft sitzt.

Ich soll nun innerhalb von 3 Wochen den Antrag zurück ziehen oder eine Verweisung an das zuständige Gericht beantragen. In dem Zusammenhang wäre interessant, welches Gericht den aus ihrer Sicht zuständig wäre. Wüsste nicht, wie es anders gehen sollte, wenn er niergends gemeldet ist. Oder gibts da noch einen anderen Weg?

Ich werd morgen mal dort anrufen.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Hat noch jemand eine Idee, an welchem Gericht man vollstreckt, wenn der Schuldner in Haft sitzt und keine Meldeadresse mehr hat?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2408 Beiträge, 714x hilfreich)

Mal ehrlich was bitte willst du denn bei einem Häftling pfänden, dessen Wohnung zwangsgeräumt wurde? Das kostet doch nur sinnlos ersteinmal dein Geld.
Haftbescheinigung von der JVA verlangen wie lange er in etwa einsitzen wird und dann mal schauen.

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#7
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Hallo,

pfändbar ist in dem Zusammenhang der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes sowie der Anspruch auf Auszahlung des Hausgeldes. Hat schonmal funktioniert. Damals hat das Gericht den PfÜB im Bezirk der JVA aber akzeptiert. Je länger er sitzt desto wahrscheinlicher ist es auch, dass er etwas durch seine Arbeit ansammelt.

Ob die Wohnung zwangsgeräumt wurde weiß doch keiner.

Ist aber auch egal. Der Antrag wurde ja schon gestellt und wurde bemängelt. Daher die theoretische Frage, wer denn dann überhaupt zuständiges Gericht ist, wenn nicht das in Bezirk der JVA. Dann könnte ja gegen Häftliche grundsätzlich nicht vollstreckt werden.

Viele Grüße

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Ich würd das Gericht unter Fristsetzung um eine beschwerdefähige Entscheidung bitten. Ich hab auch in so Fällen nie Zustellungsprobleme gehabt. Man kann nämlich nicht nur an der Meldeadresse zustellen, sondern auch an der Adresse, an welcher sich der Betroffene ständig aufhält. Anderes Beispiel: ausländische NATO-Soldaten oder zivile Mitarbeiter sind in Deutschland grundsätzlich nicht gemeldet, halten sich hier aber über Jahre auf. Natürlich kann diesem Personenkreis ein gerichtliches Dokument zugestellt werden.

wirdwerden

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#9
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Hab gerade mal da angerufen. Die meinten, dass er ja nicht in der JVA gemeldet sei, weil er dort nur kurz sitzt. Wie du aber auch geschrieben hast, hängt das ja gar nicht zwingend von der Meldeadresse ab. Hab dazu noch eine Entscheidung vom OVG NW (14 B 515/11 ) gefunden. Danach bewirkt eine mehrmonatige Inhaftierung grundsätzlich, dass die vor der Inhaftierung bewohnte Wohnung nicht mehr als solche angesehen und dort nicht mehr nach den §§ 178 , 180 ZPO zugestellt werden kann.

Die meinten jedenfalls, dass ich mich mal schriftlich dazu melden soll. Ich hab jetzt nochmal bei der JVA angefragt wie lang er dort sitzen wird. Mal gucken, ob die da was schreiben.

Ansonsten würde ich in dem Schreiben ans AG noch angeben, dass sie ersatzweise ans zuständige Gericht abgeben sollen. (welches das auch immer ist, wenn der Typ keinen Wohnsitz hat. Suchen die das zuständige Gericht selber raus oder muss ich das angeben?)

Viele Grüße

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#10
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Ich habe nun einen Beschluss des AG aus dem Bezirk der JVA erhalten.

Darin steht, dass mein Antrag unzulässig sei weil:

- das Gericht nicht zuständig sei, da der Schuldner seinen Wohnsitz nicht im Bezirk des Gerichts hat
- der Schuldner nach wie vor an seiner alten Anschrift gemeldet sei (welche aber zwangsgeräumt wurde)
- die im Buch 8 ZPO genannten Gerichtsstände ausschließlich sind

Was mich am meisten daran ärgert. Ich habe darunter sowas formuliert wie "Ich bitte um eine beschwerdefähige Entscheidung in Form der Verweisung an das zuständige Gericht."

Die Antwort darauf war, dass ich ja keine Verweisung beantragt habe, da ich eine beschwerdefähige Entscheidung beantragt habe. Sowas muss doch aber ausgelegt werden, gerade wenn es von keinem Anwalt kommt. Nach Auslegung kann doch nur gewollt sein, dass man es verweisen soll, wenn die bei der Ansicht bleiben, nicht zuständig zu sein.

Was denkt ihr darüber?

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Dann schiebst Du jetzt den Antrag förmlich nach. Gleichzeitig mitteilen, dass die Beschwerde selbstverständlich aufrecht erhalten wird.

Dieser Zirkus würde mich auch ärgern.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Dann schiebst Du jetzt den Antrag förmlich nach.


Im Prinzip kann man den Beschluss ja nur mit einer sofortigen Beschwerde innerhalb von 14 Tagen etwas entgegen setzen. Ich werde das aber nicht ans gleiche Gericht schicken, sondern direkt ans LG (wie im Schreiben angegeben). Dort hat das dann ein anderer Bearbeiter, der hoffentlich nicht so kleinkariert ist.

Dort würde ich paar Sachen zur Auslegung von Anträgen schreiben und direkt nochmal den Antrag ersatzweise nachreichen.

Wäre das so, wie du das gemeint hast?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Meine sofortige Beschwerde ging durch und das Ding wurde jetzt an das zuständige Gericht weitergeleitet.
Jetzt ist es ja so, dass ich vom unzuständigen Gericht schon den Vollstreckungsbescheid, Antrag und Anlagen wiederbekommen hab. Das müsste doch jetzt an das andere Gericht. Das Aktenzeichen von dort hab ich aber nicht und die bräuchten doch diese Sachen. Muss ich da jetzt warten bis die sich bei mir melden oder muss ich denen von selbst was schicken?

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