Vorläufiges Zahlungsverbot!

5. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Horst0308
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorläufiges Zahlungsverbot!

Guten Tag!
Soeben habe ich aus dem Briefkasten ein Schreiben von einem Gerichtsvollzieher gezogen und bin aus allen Wolken gefallen!
Es handelt sich um ein vorläufiges Zahlungsverbot nach §845 ZPO .
Ich kann diese Forderung überhaupt nicht nachvollziehen.
Im Mai wurde ich verurteilt eine Summe an die Prozessgegnerin zu zahlen, das habe ich sofort nach Erhalt getan.
Dann kam eine Rechnung vom Anwalt der Gegnerin, diese wurde vom Gericht korrigiert und ein gesamt Betrag den ich zu leisten habe fest gesetzt.
Diesen Betrag habe ich dann abzüglich der Summe die ich schon geleistet habe an den Rechtsanwalt überwiesen. Für mich war die Sache damit erledigt.
Die Rechnung im Schreiben für das vorläufige Zahlungsverbot sieht auch so aus:

Hauptforderung: 0,00 €
titulierte Zinsen aus Hauptforderung bis 29.07.2009 0,00€
festgesetzte Kosten - Kosten des Mahnverfahrens
und bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung: 63,88€
Zinsen aus festgesetzten Kosten bis 29.07.2009: 0.17€

Wie kann das sein???
Die Hauptforderung beträgt 0,00€ und ich soll jetzt trotzdem Kosten für eine Zwangsvollstreckung zahlen, die es nie gegeben hat?
Kann mir das jemand erklären?
Was soll ich jetzt machen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

@Horst

Wie meinst du das, wenn du schreibst, dass du die Summe der festgesetzten Kosten abzüglich des bereits geleisteten Beitrages überwiesen hast?

Meinst du damit die Zahlung der Hauptforderung?

Das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Es muss nicht eine Hauptforderung (im rechtlichen Sinne dort aufgeführt) vorhanden sein, um eine Vollstreckung einzuleiten.

Leider ist das Feld "Kosten des Mahnverfahrens/festgesetzte Kosten leer.

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#2
 Von 
Horst0308
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo königin!

Also zur Verdeutlichung:
Im Beschluss des Gerichts wurde ich verurteilt ca. 45,-€ an die Klägerin zu zahlen. Das habe ich sofort nach Zustellung des Beschlusses getan.
Dann hat der Anwalt der Gegenpartei seine Kostenrechnung dem Gericht zugeschickt (diese wurde vom Gericht nach unten korrigiert) und das Gericht hat mir dann einen Gesamtbetrag den ich an die Klägerin zu leisten haben zugesandt, der RA hatte mich auch noch einmal extra angeschrieben das ich auf sein Konto zu leisten hätte.
Von dem Gesamtbetrag den das Gericht ausgerechnet hatte habe ich die 45€ die ich bereits an die Klägerin überwiesen hatte abgezogen und den restlichen Betrag auf das Konto des RA überwiesen.


Leider ist das Feld "Kosten des Mahnverfahrens/festgesetzte Kosten leer.
Das war auch nur die Überschrift, zumindest steht dort kein Betrag, auch nicht 0,00€.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

@Horst

Dann ist das kein Wunder.

Hauptforderung und Kosten des Verfahrens sind nicht zusammen zu bewerten.

Sprich, du bist hier verurteilt worden, 45 EUR an die Klägerin zu zahlen. Das hast du getan.

Damit ist aber NUR die Hauptforderung beglichen.

Die Kosten des Verfahrens kommen nochmal hinzu, denn es ist die Dienstleistung, die die Klägerin für den Prozeß in Anspruch genommen hat.

Du hattest kein Recht, den Kostenfestsetzungsbeschuss um die Zahlung der Hauptforderung zu kürzen.

Wenn du dir selber einen Gefallen tun willst, überweise das geforderte Geld an die Gegenseite. Einschliesslich Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung dieses vorläufigen Zahlungsverbotes (sofern für dich ersichtlich). Ansonsten frage beim Drittschuldner nach (Bank oder Arbeitgeber?).

Du läufst aber Gefahr, dass zeitgleich mit Beantragung des vorläufigigen Zahlungsverbotes auch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wurde. Mal sehen, wie die Gegenseite dann reagiert.

Sofern sie den Antrag dann zurücknehmen, ist nicht viel zu befürchten. Sollte er weiterlaufen, hast du zumindestens die Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten auch noch zu tragen.





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