Vollstreckungsbescheid und Einigungsgebühr

5. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid und Einigungsgebühr

Hallo liebe Leser,

ich hätte Fragen zu folgender Situation:
Es wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen.
In diesem ist eine Rate aufgelistet, eine weitere nicht.
Kann man dagegen noch was machen oder gilt diese Zahlung als nicht geleistet?
Nebenbei möchte der Verfahrensbevollmächtigte die Einigungsgebühr für eine Ratenzahlung (Diese ist nicht im Vollstreckungsbescheid enthalten, die entsprechende Vereinbarung wurde nicht unterschrieben).
Ist diese zu zahlen, wenn ein paar Raten geleistet wurden, der Rest aber in einer Summe erfolgt?
Vielen Dank

Lena

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32 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Vor dem Vollstreckungsbescheid kommt doch der Mahnbescheid ... was ist mit diesem passiert?

Sie können Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen gegen den Teilbetrag, den Sie als bezahlt wissen.

Das mit der Einigungsgebühr habe ich nicht verstanden. Da bitte ich mal um Aufdröselung.

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#2
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die Antwort.
Die Frist für den Widerspruch ist leidet bereits abgelaufen. Ein Nachweis der geleisteten Rate ist ein Kontoauszug.

Zur Einigungsgebühr:
Der Vollstreckungsbescheid enthält Hauptforderung, Verfahrens- und Inkassokosten sowie Zinsen, jedoch keine Einigungsgebühr.
Vor dem Erlass des Vollstreckungsbescheides bot das Inkassounternehmen eine Ratenzahlung an. Der Schuldner unterschrieb die Vereinbarung nicht, zahlte jedoch eine Rate und nach ein paar Monaten zwei weitere Raten. Nun möchte der Schuldner die Restforderung in einer Summe begleichen. Ist er zur Zahlung der Einigungsgebühr verpflichtet?

Vielen Dank

Lena

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39754x hilfreich)

Zitat (von PHIPHI):
Als unberechtigte Bereicherung kann die Rate nachträglich angeklagt werden, nach Fristsetzung.

Mal wieder nur Unfug...



Zitat (von Lena89):
Nun möchte der Schuldner die Restforderung in einer Summe begleichen. Ist er zur Zahlung der Einigungsgebühr verpflichtet?

Nein, da es keine entsprechende Vereinbarung gibt und auch keine gesetzliche Grundlage.



Zitat (von Lena89):
Der Vollstreckungsbescheid enthält Hauptforderung, Verfahrens- und Inkassokosten sowie Zinsen

Das wäre dann auch erst mal nur zu zahlen, natürlich abzüglich der bereits gleisteten Zahlungen.


Wichtig:
Alle Zahlungsnachweise gut aufheben.
Und mit der Schlusszahlung den entwerteten Teile vom Inkasso anfordern. Per Einschreiben,mit Fristsetzung nach Datum.
Wenn das Inkasso dann icht reagiert oder sich dann weigert mit dem Hinweis das die "Einigungsgebühr" nch offen sein oder generell eine nicht nachvollziehbare Summe offen sei, hier wieder melden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Auskunft!
Ich werde in der Sache dann berichten.

LG

Lena

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39754x hilfreich)

Zitat (von PHIPHI):
Kein Unfung

Sogar 2facher Unfug.
Zum eine liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung vor. Zum anderen kann das nicht angeklagt werden, den wir sind hier im Zivilrecht und nicht im Strafrecht.



Zitat (von PHIPHI):
wenn die TS sagt ich habe mich vertan während die Widerspruchfrist und erst später bemerkt, dass eine bereits gezahlte Rate im VB steht.

Kein Ahnung was Du mit dem Gestammel mitteilen willst ...

Im VB fehlt übrigens eine Rate ...



Signatur:

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
IM VB wurde ein bereits bezahlte Rate gelistet, Mr. Unfug!

AltesHaus hat nichts anderes angenommen.

Davon abgesehen sind deine Ausführungen leider trotzdem "Unfug". Es kann immer noch nichts "angeklagt" werden. Oder eingeklagt o.ä.

RVG-Gebühren in Zusammenhang mit Vollstreckungen sind als Verfahrenskosten zu bezahlen. Da braucht es kein Urteil und kein notarielles Schuldeingeständnis. Die Einigungsgebühr gehört grundsätzlich dazu.

Man kann hier diskutieren, ob sie überhaupt angefallen ist. Meiner Meinung nach nicht, da gebe ich Harry Recht.

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#10
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Inkassounternehmen teilt mir heute mit, dass die Einigungsgebühr angefallen ist, da zwei Raten geleistet wurden.
Außerdem sei die Forderung bereits tituliert.
Die Einigungsgebühr ist jedoch nicht im Vollstreckungsbescheid enthalten.
Ich habe nun die die Restforderung ohne die Einigungsgebühr überwiesen.

LG

Lena

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Nun ja, den Titel können Sie ja abändern lassen, hier müssen SIe halt Einspruch einlegen gegen die Teile des VB, die Ihrer Meinung nach schon getiltgt (die nicht berechnete Rate) oder welche nicht angemessen (Einigungsgebühr) sind.

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Und wenn der Einspruch aufgrund nicht eingehaltener Fristen nicht mehr möglich ist, macht man folgendes:
- Zurückfordern des entwerteten Titels und ankündigen, dass man die Herausgabe ggf. gerichtlich erzwingt, sollte sich das Inkasso weigern.
- Deutlich machen, dass man nie einer Rateneinigung zugestimmt hat und die Einigungsgebühr auch nie tituliert wurde

Und dann halt darauf setzen, dass ein Gericht das ggf. genauso sieht.
Höchstwahrscheinlich legt es das Inkasso aber nicht unbedingt auf eine gerichtliche Diskussion an, ob nun die Einigungsgebühr entstand oder nicht, wenn man auch nie was unterschrieben hatte.

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#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ein Ratenzahlungsvergleich bedarf aber nicht zwingend der Schriftform. Es kann hier sehr gut sein, dass die Argumentation des Inkassos tatsächlich zieht und hier das offenbar der TS in Schrift- oder Textform zugegangene Angebot des Inkassos auf Ratenzahlung angenommen wurde, indem tatsächlich die 1. Rate gezahlt wurde. Das wäre dann eine konkludente Annahmeerklärung durch die TS. Bei solchen Handlungen kommt es darauf an, wie die objektiv zu verstehen sind. Na ja und sollt auf ein konkretes Angebot eine Rate in passender Höhe gezahlt werden, ohne dass von Seiten des Zahlenden darauf hingewiesen wird, dass man mit dem Inhalt des Angebotes nicht einverstanden sei aber um den guten Willen zu zeigen schonmal die 1. Rate zahlt, dann wird man das schlechterdings anders beurteilen können, als dass Einverständnis mit dem Angebot bestand.

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#14
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Rate wurde daraufhin gezahlt, jedoch nur eine. Dann folgte der VB, Dann wurden wieder zwei Raten gezahlt und nun der gesamte Betrag.

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#15
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sie haben also tatsächlich nicht gegenüber dem Inkasso geäußert, dass Sie mit den Bedingungen aus dem Ihnen übersendeten Vergleichstext nicht einverstanden sind. M.E. wird man dann Ihre Ratenzahlung so auslegen müssen, dass Sie damit das Angebot auf den Ihnen konkret zur Verfügung gestellten Vergleich angenommen haben.

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#16
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe den Vertrag nicht unterschrieben und bei Zahlung der Restsumme mitgeteilt, dass ich die EG nicht akzeptiere.

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#17
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Lena89):
Ich habe den Vertrag nicht unterschrieben


Na und? Ein Ratenzahlungsvergleich bedarf nicht der Schriftform. Das hatte ich aber bereits geschrieben.

Zitat (von Lena89):
und bei Zahlung der Restsumme mitgeteilt, dass ich die EG nicht akzeptiere.


Das ist aber viel zu spät. Logischer Weise war die Zahlung der 1. Rate vorher. Und wenn das als Annahmeerklärung für das Ratenzahlungsvergleichsangebot des Inkassos zu sehen war, dann wurde der Vergleich in diesem Moment bzw. in dem Moment wo die Zahlung angekommen ist geschlossen. Da müssten Sie jetzt schon im Nachhinein Ihre Willenserklärung beseitigen können, z.B. durch Anfechtung. Da sehe ich aber momentan auch keine großen Chancen.

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#18
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Hätte die EG dann nicht im VB mit aufgelistet sein?

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#19
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nein, weil der VB auf Grundlage des Mahnbescheides erlassen wird. Unabhängig davon, ob es sich jetzt um Kosten der Zwangsvollstreckung oder aber auch nur um Kosten handelt, deren Erstattung Sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung schulden, werden Sie um die Begleichung nicht herum kommen.

Die Ratenzahlungen haben Sie ja auch ohne Tilgungsbestimmungen geleistet. D.h. die Anrechnungsvorschriften aus §§ 366 , 367 BGB greifen. Wenn nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung geschuldet, dann war die erfolgten Ratenzahlungen als erstes auf die Einigungsgebühr anzurechnen, weil für sie kein Vollstreckungstitel vorliegt und sie demgemäß die geringste Sicherheit geboten hat (§366 Abs. 2 BGB ). Handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung und damit um Kosten zur Hauptforderung, dann werden die Raten zuerst auf die Kosten angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB ).

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#20
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)


Es wurde ja aber die vollständige Summe aus dem VB beglichen. Diese enthält keine EG.
Ist der Titel nun nicht herauszugeben bzw. müsste das Inkassounternehmen für die EG nicht einen separaten Mahnbescheid beantragen ?

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#21
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Lena89):
Es wurde ja aber die vollständige Summe aus dem VB beglichen.


Das habe ich bereits so verstanden. Wieso wollen Sie einfach nicht verstehen, dass es völlig egal ist, was Sie zeitlich nachgelagert gemacht haben, wenn der Ratenzahlungsvergleich schlicht dadurch zustande gekommen ist, dass das Inkasso Ihnen ein Angebot hierzu geschickt hat und Sie dieses mit der 1. Ratenzahlung angenommen haben.

Zitat (von Lena89):
Diese enthält keine EG.


Der Vollstreckungsbescheid muss und kann keine Einigungsgebühr enthalten. Da sind nur die Kosten die für Mahn- und Vollstreckungsbescheid angefallen sind aufgeführt.

Zitat (von Lena89):
Ist der Titel nun nicht herauszugeben


Nur wenn die Forderung aus dem Titel vollständig beglichen wurde. Und wie gesagt ist hier das Problem, dass Sie Zahlungen ohne Tilgungsbestimmungen geleistet haben und die wurden also nicht vollständig auf die Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid verrechnet sondern, wie ich bereits in Antwort #19 Ihnen versucht habe klar zu machen, in erster Linie auch auf die Einigungsgebühr und zwar unabhängig davon, ob man die Einigungsgebühr als Kosten der Zwangsvollstreckung oder aber als neue vertragliche Schuld aufgrund des Ratenzahlungsvergleichs ansieht.

Zitat (von Lena89):
bzw. müsste das Inkassounternehmen für die EG nicht einen separaten Mahnbescheid beantragen ?


Bezahlen Sie Ihren Stromanbieter, den Bäcker oder alle sonstigen Personen, mit denen Sie Geschäfte machen, immer erst dann, wenn diese einen Mahnbescheid gegen Sie beantragt haben? Ich denke mal nicht. Wieso sollte das Inkasso daher verpflichtet sein für eine Forderung, die Sie offensichtlich in dem Ratenzahlungsvergleich übernommen haben, also erst einen Mahnbescheid beantragen müssen?

Guter Rat. Bevor Sie das nächste Mal meinen schlau zu handeln und auf das Angebot zum Abschluss eines Ratenvergleichs einfach mal die 1. Rate zahlen, obwohl Sie mit den Bedingungen, die in dem Angebot stehen, gar nicht einverstanden sind, erkundigen Sie sich vorher, wie man sich hier am Besten verhält. Dann sollte auch nicht sowas passieren was jetzt passiert ist.

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#23
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Mir ist nicht klar, wie es denn zu der Ratenzahlung gekommen ist.
Offenbar gab es darüber irgend eine Einigung an welcher der RA mitgewirkt hat. In diesem falle steht im dafür auch eine Einigungsgebühr zu.
Diese Gebühr ist außerhalb des Mahn/Vollstreckungsbescheidsverfahrens entstanden, kann also nicht durch den Vollstreckungsbescheid eingetrieben werden, sondern müsste (notfalls gerichtlich) geltend gemacht werden.

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#24
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Ratenzahlung wurde telefonisch vereinbart, daraufhin hat das Inkassounternehmen ein Schreiben zugeschickt, in welcher mitgeteilt wird, dass die Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben werden soll.
Mir erklärt sich nur nicht wieso der Vereinbarung gültig ist, obwohl sie nicht unterschrieben wurde. Die gezahlte Rate sagt ja schließlich nichts darüber aus, ob dem Vertrag in allen Punkten zugestimmt wurde.
Übrigens: nach der ersten gezahlten Rate wurde vom Schuldner schriftlich angefragt, ob ein Vergleich durch eine Einmalzahlung möglich ist. Dieses wurde schriftlich abgelehnt.
Edit: Der Schuldner hat das Telefongespräch bezüglich der Ratenzahlung nicht selbst geführt. Dem Gläubiger liegt eine entsprechende Vollmacht nicht vor. Kann dies als Argument helfen?

-- Editiert von Lena89 am 07.02.2017 23:15

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#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39754x hilfreich)

Zitat (von PHIPHI):
in Deutschland aber du entbindest ein Arzt von seine Schweigepflicht gegenüber andere Mediziner, nur wenn er diese Eindruck gewonnwn hat.

Echt? Also eben stand noch das genaue Gegenteil davon im Gesetz ...



Zitat (von PHIPHI):
Vorallem aber, du wirst dein VB nicht erhalten bevor du EG zahlen,

Schon wieder Probleme mit dem lesen?
Den VB hat die TS doch schon längst ...



@PHIPHI
Sag man erhlich, bist Du ein Troll? Soviel Unfug kann man doch normalerweise gar nicht absondern ...



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#27
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Eidechse, du übersiehst hier denke ich zwei Dinge.

1. Die Einigungsgebühr fällt als Vergleichsgebühr immer zuerst den Parteien selbst zur Last (hier dem Gläubiger). So will es die ZPO. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann anders, wenn es wirklich ein ausdrückliches Bekenntnis einer gegnerischen Partei gibt, die Einigungsgebühr zahlen zu wollen. Gemäß BGB bedürfen Schuldanerkenntnisse der Schriftform. Ich sehe da wenig Raum für diesen Argumentationsweg, dass man irgendwie konkludent anerkannt hätte. Vielleicht nicht unmöglich, aber dennoch schwierig.

2. Eine Einigung anzunehmen, wenn die von Anfang an von beiden Parteien nie richtig eingehalten wurde, halte ich für - nun ja - gewagt. Auch hier denke ich, dass so eine Argumentation zwar nicht unmöglich ist, aber dennoch recht schwierig.

Zitat:
Offenbar gab es darüber irgend eine Einigung an welcher der RA mitgewirkt hat. In diesem falle steht im dafür auch eine Einigungsgebühr zu.

es gibt immer zwei Fragen zu beantworten:
A) Entsteht die Gebühr überhaupt?
B) Muss sie der Schuldner zahlen oder der Gläubiger gefälligst selbst zahlen?
Wenn A mit Ja beantwortet wird, gilt das noch lange nicht für B. Auch wenn Inkassos reflexartig immer die Einigungsgebühr beim Schuldner drauf packen, klappt das so ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht. Im Nachhinein schon mal gar nicht.
Nur damit wir mal von den richtigen Voraussetzungen bei der Diskussion ausgehen ;-)

Zitat:
Die Ratenzahlung wurde telefonisch vereinbart, daraufhin hat das Inkassounternehmen ein Schreiben zugeschickt, in welcher mitgeteilt wird, dass die Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben werden soll.

Und damit kann man aufgrund des Ablaufs meiner Meinung nach sehr gut vertreten, dass es nie eine übereinstimmende Willenserklärung gab. Das Inkasso hat auf die Gebühren nicht von Anfang an hingewiesen, man hat die Gebühren auch konkludent nicht anerkannt. Die Gebühren wurden nachträglich hinzu "gemogelt" und deswegen hatte der Schuldner auf keine Veranlassung mehr gesehen, sich an die Ratenzahlungsvereinbarung gebunden zu fühlen.

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#29
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Nicht alles was der Gläubiger zu Lasten kommt ist automatisch zu verstrecken, ob tatsächlich eine Einigung zustände kam oder nicht, diese kann der GV in seine Glaskugel nicht sehen bzw. überprüfen

Eine nicht im Titel stehende, aber angeblich vor Titulierung entstandene Gebühr wird der Gerichtsvollzieher grundsätzlich nicht vollstrecken.

Zitat:
Es reicht für die EG wenn die Parteien wirksam einigen (wenn alle Parteien sagen einmal "Eiverstanden"), es spielt keine Rolle mehr, ob die Parteien danach darauf einhalten oder nicht.

Du kapierst den Kern meines Argumentes nicht. Wenn der Schuldner bestreitet, jemals einverstanden gewesen zu sein damit, dass er die Gebühr trägt, gibt es 0 Chancen für den Gläubiger, sie dem Schuldner aufzuerlegen. Ganz einfach weil A) von Gesetz wegen er selbst das zahlt und B) es gerade kein schriftliches Anerkenntnis gibt.

Zitat:
Im vorliegende Fall, wann hat die IB auf die Einigung nicht eingehalten?

Es gab einen mündlichen Vertrag, der im Nachhinein verändert und zur schriftlichen Bestätigung vorgelegt wurde (Neues Angebot). Hätte das IB den mündlichen Vertrag unverändert eingehalten, hätte der TE ihn auch eingehalten. Stattdessen hat das IB tituliert (ohne Einigungsgebühr) und damit seinerseits den mündlichen Vertrag nicht eingehalten.

Du liest dir schon durch, was hier geschrieben wird oder?

-- Editiert von mepeisen am 08.02.2017 11:34

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#30
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
1. Die Einigungsgebühr fällt als Vergleichsgebühr immer zuerst den Parteien selbst zur Last (hier dem Gläubiger).


Das ist mir bewusst. Die Inkassobüros und die "dazugehörigen" Rechtsanwälte bauen aber in aller erster Linie in ihre Ratenzahlungsvereinbarungen eine Klausel mit ein, dass der Schuldner sämtliche Kosten oder sogar explizit die entstehende Einigungsgebühr tragen muss. Ich bin hier davon ausgegangen, dass in der Vereinbarung, die der TS übersendet wurde, genau so eine Klausel stand. Bereits im Ausgangspost wurde von der TS folgendes geschrieben:

Zitat (von Lena89):
Nebenbei möchte der Verfahrensbevollmächtigte die Einigungsgebühr für eine Ratenzahlung (Diese ist nicht im Vollstreckungsbescheid enthalten, die entsprechende Vereinbarung wurde nicht unterschrieben).


Das hört sich für mich so an, als ob die von dem Schuldner zu tragende Einigungsgebühr in der Vereinbarung genannt wurde. Falls das nicht so gewesen sein sollte, dann mag das die TS noch mal klarstellen.

Zitat (von mepeisen):
Gemäß BGB bedürfen Schuldanerkenntnisse der Schriftform.


Dass Schuldanerkenntnisse der Schriftform bedürfen ist unzutreffend, wenn das ganze im Vergleichswege geschieht, § 782 BGB . Und wir haben hier einen Ratenzahlungsvergleich. Der Vergleich selbst unterliegt nicht der Schriftform.

Zitat (von mepeisen):
Eine Einigung anzunehmen, wenn die von Anfang an von beiden Parteien nie richtig eingehalten wurde, halte ich für - nun ja - gewagt. Auch hier denke ich, dass so eine Argumentation zwar nicht unmöglich ist, aber dennoch recht schwierig.


Sie müssen das ganze schon streng rechtlich angehen und hier befinden wir uns voll im BGB - AT (1. Semester Rechtswissenschaft). Der Vergleich ist ein Vertrag, der durch zwei sich deckende Willenserklärungen zustande kommt, Antrag und Annahme.

Der einzige Unterschied, der sich nun aufgrund weiterer Informationen zu meinen Ausführungen bis einschließlich zur Antwort #21 ergibt ist, dass man aufgrund der Mitteilung der TS in Antwort #24 jetzt noch einen weiteren Schritt hat, der im einzelnen überprüft werden müsste, inwieweit dort Antrag und Annahme vorliegen. Sie schreibt dort nämlich

Zitat (von Lena89):
Die Ratenzahlung wurde telefonisch vereinbart, daraufhin hat das Inkassounternehmen ein Schreiben zugeschickt, in welcher mitgeteilt wird, dass die Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben werden soll.


Hier stellt sich jetzt die Frage, was genau wurde in dem Telefonat besprochen. Zusätzliches Problem, die TS hat nicht selbst das Telefonat geführt sondern eine andere Person, bzgl. der noch nicht bekannt ist, ob diese auch bevollmächtigt war eine Ratenzahlung fest zu vereinbaren. (Für der Lebenserfahrung entsprechend halte ich im Übrigen, dass man in dem Telefonat über die grundsätzliche Möglichkeit der Ratenzahlung und vermutlich auch über die Höhe der möglichen Raten gesprochen hat, aber von Seiten des Inkassos oder dem RA der Hinweis kam, dass man zu den Einzelheiten noch ein Schreiben erhält. Kann natürlich auch anders gewesen sein.)

Wenn man jetzt von dem von mir als der Lebenserfahrung entsprechenden Sachverhalt ausgeht, dass das Inkasso/RA angekündigt hat, dass zu den Einzelheiten ein Schreiben kommen wird, hat man dann folgenden Prüfungsaufbau.

-> kein Vertragsschluss im Telefonat, da Inkasso/RA deutlich gemacht hat, dass praktisch ein vollständiger Antrag auf Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs mit allen Einzelheiten noch kommt. (Selbst wenn also die TS bzw. der Vertreter (evtl. ohne Vertretungsmacht) der TS ein Angebot unterbreitet haben sollte, wurde dies nicht angenommen.)

-> Schreiben des Inkassos/RA mit Ratenzahlungsvereinbarung mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung
Dies ist als Antrag auf Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs zu werden. Wenn nicht im Vergleichstext selbst eine Schriftformklausel enthalten ist, dann sehe ich die Bitte um Unterschrift und Rücksendung nicht als sozusagen "antragszugehörig" an. Sprich die Schriftform sollte nicht Inhalt des abzuschließenden Vertrages werden. Dagegen spricht, dass die entsprechende Klausel nicht im Vergleichstext selbst enthalten ist. Zudem nur Formulierung als Bitte und nicht als Voraussetzung und für Vergleiche ist keine Schriftform vorgesehen.

-> Zahlung der 1. Rate und zwar ohne parallelen Hinweis, dass man mit Bedingungen aus Schreiben nicht einverstanden ist
Darin könnte eine konkludente Annahme liegen. Hier muss eine Auslegung dahingehend stattfinden, wie der Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, das Ganze verstehend durfte. Und wenn ich als Empfänger des Antrags auf einen Vergleich genau das mache, was ich nach dem Vergleichsantrag machen muss, nämlich eine Rate zahlen, und mich nicht dazu erkläre, dass ich mit einigen Bedingungen nicht einverstanden bin, dann fällt mir persönlich nichts ein, wie man es begründen will, dass hier Inkasso/RA als Erklärungsempfänger nicht davon ausgehen durften, dass die TS einverstanden ist mit allem. Das Gebot von Treu und Glauben, das sich auf Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Rücksichtnahme gründet, hätte erfordert, dass man gegenüber dem potentiellen Vertragspartner anzeigt, wenn man mit einer Bedingung nicht einverstanden ist, wenn man den für sich günstigen Teil des Vertragsangebots, nämlich Ratenzahlung, in Anspruch nimmt. Folglich hätte man also eine Annahme des Vergleichsantrages.

-> Zahlung weiterer Raten, Unterbrechung der Ratenzahlung, Ausgleich Restbetrag
Auf diese ganzen Handlungen käme es gar nicht mehr an. Weil man die konkludente Annahmeerklärung bereits in der 1. Ratenzahlung hätte.

Zitat (von mepeisen):
Nur damit wir mal von den richtigen Voraussetzungen bei der Diskussion ausgehen ;-)


Wie ich zu meinen Annahmen gekommen bin, habe ich mitgeteilt. Von daher mögen Sie meine Ausführungen mal unter diesen Prämissen bewerten.

Dass es letzten Endes auf den konkreten Einzelfall ankommt und es im Fall der TS noch viel mehr geben wird, was sie uns hier gar nicht mitgeteilt hat, ist ebenso klar. So wie sich die TS hier präsentiert, wird sie sich aber im Ernstfall nicht gegenüber dem Inkasso/RA behaupten können. Da bräuchte sie schon professionelle Hilfe.

Das große Problem für die TS ist, dass es einen Vollstreckungstitel gibt, aus dem letzten Endes recht schnell die Vollstreckung der noch offenen Beträge nach Ansicht des Inkassos/RA erfolgen kann. Für den Argumentationsstrang des Inkassos/RA sehe ich anhand der vorliegenden Informationen keine schlechte Karten. Keinesfalls ist es so, dass Inkasso/RA hier einen völlig neben der Sache liegenden Argumentationsstrang verfolgen. Wenn die TS jetzt keine weiteren Zahlungen leistet, steht zu befürchten, dass die Vollstreckung eingeleitet wird. Dass das Inkasso/RA hier freiwillig die Fahnen einrollen sehe ich nicht. Im Prinzip bleiben nur 2 Optionen:

1. TS beharrt auf Ihrer Rechtsansicht, zahlt nichts mehr und hofft, dass keine Vollstreckung kommt. (Und überlegt sich wenn doch vollstreckt wird, ob sie nun dagegen was machen will.)

2. TS wird selbst tätig und erhebt Vollstreckungsgegen- und Titelherausgabeklage

Option 1 ist über 30 Jahre hinweg unsicher. Option 2 kostet erstmal Geld mit ungewissen Ausgang und die TS benötigt mit Sicherheit einen Profi.

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