Vollstreckungsbescheid

25. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Aelis
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 9x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid

Guten Tag,

vor einiger Zeit bekam ich ein gerichtliches Mahnbescheid nachhause, die darin enthaltenen Forderungen habe ich anerkannt. Da ich zuerst kein Geld hatte um diese Forderungen auszugleichen, war das Geld leider erst 15 Tage nach dem ich den Mahnbescheid bekommen habe auf dem Konto des Gläubigers. Also streng genommen einen Tag zu spät.

Seitdem verging wieder eine ganze Weile und ich bekam ein Vollstreckungsbescheid nachhause. Und fast zeitgleich kam eine Kopie eines Briefes, der an meine Sparkasse gerichtet war bei mir an. Den Brief hat der Gläubiger verfasst. In dem Brief stand drin, dass sie wohl trotz angegebenem Aktenzeichen und meinem Namen &&& diesen Betrag nicht verbuchen können, weil sie nicht wissen wofür das Geld ist.
Habe mich daraufhin mit dem Gläubiger in Verbindung gesetzt und die konnten den Betrag dann wohl verbuchen... Habe dann gefragt wie es dann jetzt mit dem Vollstreckungsbescheid aussieht, man sagte mir, man würde mich später zurückrufen wurde aber nie gemacht!

quote:
Wenn der Anspruch vollständig gezahlt worden ist, darf kein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid mehr gestellt werden.
-Quelle: http://www.mahngerichte.de/verfahren/verfahrensablauf/vbant.htm

Wie soll ich mich jetzt verhalten? Anscheinend kann mir grad sonst niemand weiterhelfen. Ich habe nämlich aufgrund der ziemlich großen Differenz von dem Zahlungseingang bis zum erhalten des Vollstreckungsbescheids erhebliche Zweifel, dass dieser beantragt wurde, bevor meine Zahlung eingegangen ist.

Da es ziemlich schwierig ist überhaupt jemanden zu erreichen, der Ahnung von der ganzen Sache hat auf der Seite des Gläubigers, bitte ich dringend um Euren Rat, da ich mit der Situation ziemlich überfordert bin.


Ich bedanke mich auf jeden Fall jetzt schon für die Zeit die ihr euch genommen habt um den ganzen Text durchzulesen und ggfs. für Eure Antworten :) DANKE


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vor
vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich.

Wenn Sie die Forderung einschließlich der Kosten restlos
bezahlt haben, können Sie nach § 767 ZPO die Zwangsvollstreckungsabwehrklage beim Prozeßgericht einreichen, wenn der Gläubiger nach Ihrer Aufforderung
den Eingang der Forderung weder bestätigt noch die Erledigung
des Verfahrens erklärt

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Nun spielt hier aber ja die Frage eine Rolle, ob die (ja auch 1 Tage verspätete) Zahlung aufgrund der Angaben auf dem Überweisungsträger der geltend gemachten Forderung zugeordnet werden konnte. Einen Grund für das Schreiben an die Sparkasse sollte es schon geben und der könnte dazu führen, dass Kosten des Vollstreckungsbescheides geltend gemacht werden können.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Aelis
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich danke Euch für Eure Antworten! Haben mir sehr geholfen!

Gruß

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich halte hier die Erklärung eines Einspruchs für das richtige Rechtmittel, um hier keine endgültigen Tatsachen zu schaffen.

1x Hilfreiche Antwort

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