Normalerweise ist eine Zwangsvollstreckung in betriebliche Gegenstände eines Schuldners erfolglos, da meist unterstellt wird, dass der Schuldner diese Gegenstände zur Erzielung von Erwerbseinkünften benötigt.
Wie verhält es sich aber, wenn der Schuldner diese Gegenstände auf einer gängigen Internetplattform selbst zum Kauf anbietet?
Kann in diesem Fall in die betrieblichen Gegenstände vollstreckt werden?
-- Editier von gloegg am 17.04.2016 07:34
Vollstreckung in betriebliches Vermögen
17. April 2016
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Frage vom 17. April 2016 | 07:34
Von
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Vollstreckung in betriebliches Vermögen
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#1
Antwort vom 18. April 2016 | 17:59
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Zitat:Normalerweise ist eine Zwangsvollstreckung in betriebliche Gegenstände eines Schuldners erfolglos, da meist unterstellt wird, dass der Schuldner diese Gegenstände zur Erzielung von Erwerbseinkünften benötigt.
Das Gesetz sagt da aber etwas anderes. Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind nur die Gegenstände vor einer Pfändung geschützt, die der Schuldner zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Das wird dann nicht unterstellt, sondern vom GV geprüft. Sollte der Schuldner z.B. drei Computer haben und benötigt nur einen, stehen dann zwei für die Pfändung bereit.
Will der Schuldner derartige Gegenstände verkaufen, dann benötigt er sie offensichtlich nicht für seine Erwerbstätigkeit. Also kann auch gepfändet werden.
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