Titulierte Forderung aus 2002

21. April 2018 Thema abonnieren
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teilhalt
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Titulierte Forderung aus 2002

Hallo zusammen,

gegen einen Schuldner besteht ein Titel aus dem Jahr 2002 über 324 Euro (Telekom). Zunächst war Inkasso Büro A mit der Einziehung beauftragt, nun hat sich Inkasso Büro B gemeldet und möchte die Forderung von nunmehr 1600 beglichen haben. Inkasso B droht mit einer Vorpfändung, was lt. meiner Bank ein Problem ist, da hier das komplette Konto gesperrt würde. Bei einer "regulären Pfändung" lediglich der zu pfändende Betrag. Die Vermutung: Mit der Vorpfändung soll Druck aufgebaut werden.

Das Inkassobüro B wurde aufgefordert eine Vertretungsvollmacht/Abtretungsurkunde, Titelkopie sowie Forderungsaufstellung zu übersenden. Zunächst per normalem Brief, als hier keine Reaktion erfolgte per Einschreiben. Es wurde ebenfalls die Einrede der Verjährung erhoben. Bis heute keine Reaktion, ausser den üblichen "Zahlen sie umgehen 1600 Euro" Briefen. Die Summe schwankt auch zwischen den Schreiben. Nicht wie man erwarten würde nach oben, sondern mal mehr, mal weniger.

Ich würde jetzt gerne Meinungen über die weitere Vorgehensweise hören. Der Plan:

Sobald klar ist, das Inkassobüro B darf Geld empfangen wird zunächst der Titel (welcher bereits Inkassokosten enthalten dürfte) beglichen. Zusätzlich die unverjährten Zinsen. Was ihnen zusteht dürfen sie ja gerne bekommen. Die Frage hier ist: Wäre dieser Vorgang ausreichend um eine evtl. Vorpfändung abzuwenden?
Und noch: Kann davon ausgegangen werden DID hat generell den Forderungseinzug für die Telekom übernommen, sprich der Titel (der dürfte zu Recht bestehen) kann bedenkenlos an DID bezahlt werden, auch wenn erstmal nichts von denen kommt?

Sobald die Forderungsaufstellung vorliegt wird diese natürlich geprüft. Kontoführungskosten und verjährte Zinsen werden rausgestrichen. Wie schaut es mit Gerichtsvollzieherkosten aus? Darf ich die Zahlung verweigern bis das Inkassobüro hierfür Belege vorlegt, oder muss ich den Posten ohne Prüfung aktzeptieren? Unterliegen diese Kosten ebenfalls einer Verjährung?

Wann habe ich Anspruch auf die Herausgabe des Titels? Wenn alle unstrittigen Posten bezahlt wurden, oder erst wenn eine Einigung über die strittigen Punkte erfolgt ist?

Das Geld zur Begleichung des Titels nebst Kosten ist vorhanden. Allerdings möchte ich mich durchaus gegen überzogene Forderungen zur Wehr setzen. Wäre es nicht besser gleich einen Anwalt damit zu beauftragen?

Vielen Dank für eure Meinungen!

-- Editiert von Moderator am 04.05.2018 09:29

-- Thema wurde verschoben am 04.05.2018 09:29

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20 Antworten
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#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Also ich würde denen unter Angabe des Aktenzeichens die 324€ + 44,35€ Zinsen mit dem Verwendungszweck: Hauptforderung + nicht verjährte Zinsen überweisen.

Dann einen Brief via Einschreiben Rückschein schreiben.
Die Zahlungen dort so aufschlüsseln und Herausgabe des Titels binnen 14 Tage verlangen.

Falls da eine Pfändung kommen sollte hat man alle Grundlagen geschaffen um erfolgreich eine Vollstreckungsabwehrklage führen zu können.

Falls der Titel nicht herausgegeben wird, sollte man hier eine Herausgabeklage in Auge fassen.

Das kann sich aber noch ändern für den Fall dass in den Kosten sich noch etwas verbirgt, was nicht verjährt ist (Gerichtvollzieher oä.)
Das müsste man aber erst mal eine Forderungsaufstellung bekommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Das müsste man aber erst mal eine Forderungsaufstellung bekommen.

Und die wäre wirklich mal interessant. Denn diese Kostenexplosion ist alles andere als nachvollziehbar.

Ich würde hier zusätzlich den Weg gehen, mich beim Aufsichtsgericht des Inkassos zu beschweren. So etwas kostet nur Briefporto. Ich würde das so ausgehend von deiner Geschichte so formulieren:
---
Wertes Gericht. Hiermit beschwere ich mich über Inkasso XYZ und beantrage ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen §11a RDG , sowie eine Prüfung auf Entzug der Zulassung und ggf. Abgabe an die Staatsanwaltschaft wegen Verdacht des Straftatbestands der Nötigung und des gewerblichen Betruges. Dieses Inkasso möchte unter Aktenzeichen ABC eine titulierte Forderung betreiben. Diese stammt aus 2002 und umfasst laut Titel 324€ plus Zinsen (Kopie anbei).
Das Inkasso fordert nun über 1600€, was selbst bei nicht Berücksichtigung von verjährten Zinsen um ein Mehrfaches zu hoch wäre. Ich forderte am XX.XX.XXXX eine Vertretungsvollmacht/Abtretungsurkunde, Titelkopie sowie Forderungsaufstellung an. Als keine Reaktion auf einen normalen Brief erfolgte, sandte ich diese Aufforderung auch nochmals als Einschreiben (Beleg in Kopie anbei).
Außer weiteren Zahlungsaufforderung folgte nichts, wobei der Betrag jedes mal in nicht nachvollziehbarer Art und Weise schwankt.
Die klare Verweigerungshaltung, das Zustandekommen der Forderung zu erklären und die Vollmacht u.ä. nachzuweisen, sowie eine detaillierte Forderungsaufstellung vorzulegen, stellt bereits einen klaren und vorsätzlichen Verstoß gegen §11a RDG dar und ist per Bußgeld zu ahnden. Darüber hinaus liegt hier offenkundig eine völlig frei erfundene Kostenexplosion vor. Dies stellt einen massiven Verstoß gegen alle Standespflichten der Rechtsdienstleister vor. Ich bitte daher einen Lizenzentzug zu prüfen und sich auch nicht mit einem "Versehen" oder ähnlichen Ausreden abspeisen zu lassen. Selbst wenn es nicht zum Lizenzentzug kommen sollte, ist dem Inkasso per Auflage klar zu machen, dass es keine frei erfundenen Gebühren jenseits des RVG in Forderungen einbringen darf und dass es die Einrede der Verjährung unverzüglich zu berücksichtigen und die Forderung nach Vollmachten, Forderungsaufstellungen u.ä. unverzüglich zu beantworten hat.
Schließlich sollten diese offenkundig frei erfundenen Gebühren mittels massiver und klar rechtswidriger Drohungen regelrecht erpresst werden, weshalb ich die entsprechenden Straftatbestände (Betrug und Nötigung) als erfüllt ansehe. Ich bitte daher, von Amts wegen die Staatsanwaltschaft über den Fall zu informieren und entsprechend die Geschäftsleitung bzw. handelnden Personen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
---
Das sind klare Worte aber EOS hört nur auf solche klare Worte. Die stellen sich gerne taub und dumm, um so Geld zu erpressen. Du bist im Moment im Datentopf "Kriegt Panik, lässt sich einschüchtern." Sobald du mittels dieser klaren Worte über die Beschwerde beim Gericht mal aus diesem Datentopf raus kommst, sind die meist ganz Hand zahm.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
teilhalt
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Einschätzungen. Dann werde ich mal so vorgehen, inkl. dem Schreiben an die Gerichtspräsidentin. Ich werde mal versuchen euch auf dem laufenden zu halten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
teilhalt
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Es kam wieder Post vom Inkassobüro. Allerdings nicht die erwarteten Unterlagen sondern das Angebot in Raten zu zahlen... Von der angedrohten Kontensperre kein Wort mehr... Allerdings scheint sich der Betrag einzupendeln. Und er erhöht sich pro Schreiben um ca. 30 Euro. Keine Ahnung wie die das rechtfertigen wollen.

Wobei hier noch eine Frage: Muss ich Briefe ans Inkasso unterschreiben? Mache ich bei denen nämlich nicht, zur Sicherheit. Ich möchte nicht meine Unterschrift auf Schriftstücken finden, die ich vorher noch nie gesehen habe...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Muss ich Briefe ans Inkasso unterschreiben?

Nö.

Zur Kenntnis nehmen und abwarten, bis die Beschwerde bearbeitet wird und dort "zündet" (also sie die Beschwerde zur Stellungnahme vorgelegt bekommen)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
teilhalt
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Und noch ein kleines Update - es hat sich noch nichts getan. Bis dato keine weiteren Schreiben von EOS. Es bleibt also spannend....

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

:forum:

-> Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von teilhalt):
Sobald klar ist, das Inkassobüro B darf Geld empfangen wird zunächst der Titel (welcher bereits Inkassokosten enthalten dürfte) beglichen. Zusätzlich die unverjährten Zinsen. Was ihnen zusteht dürfen sie ja gerne bekommen. Die Frage hier ist: Wäre dieser Vorgang ausreichend um eine evtl. Vorpfändung abzuwenden?


Sollte der Gläubiger gegen Ihre Bank ein vorläufiges Zahlungsverbot aussprechen, bleibt dieses solange bestehen, bis entweder Sie Ihrer Bank den Auftrag erteilen, den gesamten Forderungsbetrag zu überweisen bzw. bis der Gläubiger dieses gegenüber der Bank zurücknimmt oder Sie einstweiligen Rechtsschutz vom zuständigen Vollstreckungsgericht gewährt bekommen haben oder die vier Wochen Frist abgelaufen ist.

Wobei die obige Aussage, dass bei ausreichender Bonität keine Separierung möglich ist entweder eine Falschaussage ist oder auf technischem Unvermögen zurückzuführen ist, denn das Zahlungsverbot erstreckt sich natürlich nur auf 1600 Euro und nicht auf das restliche Vermögen.

Zitat:
Und noch: Kann davon ausgegangen werden DID hat generell den Forderungseinzug für die Telekom übernommen, sprich der Titel (der dürfte zu Recht bestehen) kann bedenkenlos an DID bezahlt werden, auch wenn erstmal nichts von denen kommt?


Nein, davon können Sie nicht ausgehen. Lassen Sie sich von DID die Vollmachtsurkunde im Original vorlegen. Ansonsten direkt an die Telekom bzw. den im Titel stehenden Gläubiger zahlen.

Zitat:
Wie schaut es mit Gerichtsvollzieherkosten aus?


Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung müssen Sie ersetzen wozu auch die Kosten des Gerichtsvollziehers gehören.

Zitat:
Darf ich die Zahlung verweigern bis das Inkassobüro hierfür Belege vorlegt, oder muss ich den Posten ohne Prüfung aktzeptieren?


Ja, grundsätzlich können Sie einen Nachweis über diese Kosten verlangen. (Der Gerichtsvollzieher erstellt schließlich eine Rechnung an den Auftraggeber seine Zwangsvollstreckungsauftrages.)

Zitat:
Unterliegen diese Kosten ebenfalls einer Verjährung?


Ja, die Kosten der Zwangsvollstreckung unterliegen der Verjährung des Titels.

Zitat:
Wann habe ich Anspruch auf die Herausgabe des Titels?


Sobald die Forderung vollständig beglichen ist.

Zitat:
Wenn alle unstrittigen Posten bezahlt wurden, oder erst wenn eine Einigung über die strittigen Punkte erfolgt ist?


In dem Fall kann es passieren, dass Sie Vollstreckungsschutz beantragen und auf Herausgabe klagen müssen.

Zitat:
Das Geld zur Begleichung des Titels nebst Kosten ist vorhanden. Allerdings möchte ich mich durchaus gegen überzogene Forderungen zur Wehr setzen. Wäre es nicht besser gleich einen Anwalt damit zu beauftragen


Den Rechtsanwalt empfehle ich Ihnen, wenn sobald es zum Konflikt hinsichtlich der strittigen Posten kommt (weil der Gläubiger diesbezüglich die Zwangsvollstreckung betreibt oder Sie die Ausfertigung des Titels nicht bekommen).

Zitat:
Wobei hier noch eine Frage: Muss ich Briefe ans Inkasso unterschreiben?.


Nein, die Schriftform ist hier nicht erforderlich.


1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat:
Wenn alle unstrittigen Posten bezahlt wurden, oder erst wenn eine Einigung über die strittigen Punkte erfolgt ist?

Es geht nicht um strittig oder unstrittig, es geht um berechtigt oder unberechtigt.

Strittig ist die Forderungshöhe sobald sie sie nicht anerkennen. Gleichwohl kann sie berechtigt sein, indem z.b. die Ihnen bisher unbekannten bisherigen Vollstreckungskosten in Rechnung gestellt werden.

Für eine Pfändung gilt dies sinngemäß auch. Gepfändet werden kann nur der Betrag aus dem Titel, die Zinsen sowie spätere Vollstreckungskosten - aber nie weitere nach Titelerstellung erst angefallene Kosten die nicht im Zusammenhang mit Vollstreckungshandlungen stehen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Gepfändet werden kann nur der Betrag aus dem Titel, die Zinsen sowie spätere Vollstreckungskosten - aber nie weitere nach Titelerstellung erst angefallene Kosten die nicht im Zusammenhang mit Vollstreckungshandlungen stehen.

Zur Ergänzung: Auch bei den Vollstreckungskosten gibt es Grenzen. Wobei man da aber dann ggf. in dem Moment aktiv werden muss, wo sie anfallen und sich ggf. gegen die Vollstreckungsmaßnahmen selbst wehren müsste.
Ich meine beispielsweise Fälle, in denen der Gläubiger einmal pro Woche de GV vorbei schickt, obwohl klar ist, dass da jedesmal nichts zu holen sein wird.
Alles andere kann man ja erst genauer beurteilen, wenn man mal die Aufstellung gesehen hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich meine beispielsweise Fälle, in denen der Gläubiger einmal pro Woche de GV vorbei schickt, obwohl klar ist, dass da jedesmal nichts zu holen sein wird.


Wenn der erste Versuch fruchtlos war, wird der Gerichtsvollzieher genau darauf hinweisen, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass sich etwas wesentlich geändert hat. Gläubiger müsste dann vielmehr den GV mit der Abnahme der VMA beauftragen, wobei das üblicherweise mit dem VA verbunden wird für den Fall dieser fruchtlos ist.

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#12
 Von 
teilhalt
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Mal wieder ein Update: Es hat sich nichts getan bisher. Auch vom Amtsgerichtspräsidenten noch keine Rückmeldung zu dem Vorgang.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
teilhalt
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

es hat sich doch tatsächlich was getan. Ich erhielt ein Schreiben von EOS das da die Vollmacht, Titelkopie und Forderungsaufstellung beinhaltet. Komischerweise sind wir schon auf knapp 1000 Euro gefallen, sie haben völlig unerwartet tatsächlich die Verjährung der Zinsen berücksichtigt. Natürlich passt die Forderungsaufstellung gerade im Bereich der Kosten nicht zum Titel, von daher wären meine nächsten Schritte:

Zahlung der im Titel genannten Summe plus unverjährte Zinsen. Zweckgebunden. Daran ist nicht zu rütteln. An den Kosten schon eher, oder?

Inkassovergütung: 22,-
Anwaltsgebühren / Verfahrensvergütung: 190,-
Gerichts-/Vollstreckungskosten: 605,-

Also zu den Gerichts-/Vollstreckungskosten sowie den Anwaltsgebühren werde ich Nachweise anfordern, zumal Gerichtskosten auch bereits im VB mit drinstehen. Es war sind zwar 5 GV Stempel auf der VB Kopie, aber ich zweifle mal das eine GV Aktion mit über 100 Euro zu Buche schlägt.

Und sehr erstaunt, ich habe anscheinend schonmal eine Zahlung geleistet. Leider steht nicht drin wie das verrechnet wurde. Das würde ich jetzt auch mal nachfragen wohin dieses Geld versickert ist. Wurde seinerzeit vom GV eingetrieben.

Über Anmerkungen, Meinungen, Hinweise von euch würde ich mich sehr freuen :)

Danke!

PS: Anmerkung: Sind aber dennoch Verbrecher. Datieren das Schreiben auf den 15.05. und es war erst heute in der Post... So kann man auch versuchen den Adressaten die 7 Tage "Zahlungsziel" als versäumt anhängen...

-- Editiert von teilhalt am 01.06.2018 22:27

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
aber ich zweifle mal das eine GV Aktion mit über 100 Euro zu Buche schlägt.

Je nach Tätigkeit des GV natürlich nicht. Aber es gibt auch (minimale) Gebühren fürs Inkasso pro Aktion. Allerdings ist es eher unwahrscheinlich, dass das in Summe je 100€ gibt.

Man sollte in so einem Fall auch mal eine detaillierte Forderungsaufstellung anfordern, keine Summen sondern Einzelpositionen nach Datum. Dann erkennt man etwas mehr.

Signatur:

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#15
 Von 
teilhalt
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch eine Frage, weils mir gerade einfällt: Auf was fallen Zinsen an? Nur auf die HF oder auch auf die Kosten? Sprich: Hätte ich das auflaufen von Zinsen gestoppt wenn ich die HF begleiche? Zinsen stehen fest mit 9% im VB :(

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#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Kommt drauf an, was im VB steht. Üblicherweise steht dort doch etwas von weiteres 4% Zinsen auf die Kosten

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#17
 Von 
teilhalt
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

So, es hat ewig gedauert, aber nun habe ich doch einen Vergleich mit EOS geschlossen. Nicht nachgedacht und den 1.1.19 als Zahlungstermin angeboten. EOS ist drauf eingegangen und haben natürlich erst am 2.1.19 das Geld auf dem Konto gehabt.
Frage hierzu: Können sie den Vergleich jetzt noch anfechten, weil ich in dieser Konstellation bereits am 31.12. hätte bezahlen müssen? Oder gilt der nächste Bankwerktag noch als fristgerecht?

Und noch: Wenn das so korrekt ist, wie komme ich jetzt an meinen Titel? Eigentlich war das Übersenden eines entwerteten Titels Bestandteil meines Vergleichsangebots...

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#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-/Feiertag, gilt der nächste Werktag noch dazu. So ist es erst mal im BGB festgehalten. Insofern war das alles noch fristwahrend.

Zitat:
Wenn das so korrekt ist, wie komme ich jetzt an meinen Titel?

Indem man EOS überdeutlich dazu auffordert, ggf. auf Herausgabe klagt.

Wie viel hast du am Ende nun bezahlt? Hast du vorher die Forderungsaufstellung genau angeschaut? Insbesondere hinsichtlich verjährter Zinsen und der zu hohen Gebühren?

-- Editiert von mepeisen am 28.01.2019 08:47

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#19
 Von 
teilhalt
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein bischen weniger als die titulierte Hauptforderung. Ich glaube mit all dem Hin und Her bezüglich deren Kosten war es ihnen dann auch zu blöd. Ich hatte ihnen mehrfach geschrieben "Ich zahle gerne was ich schuldig bin, aber weist mir eure Kosten nach". Im Endeffekt haben sie das nie getan (wahrscheinlich konnten sie es nicht) von daher halte ich meinem Vergleich über die HF als aktzeptabel. Für alle Beteiligten.

Die Verjährung der Zinsen haben sie schon auf meine erste Anforderung berücksichtigt, Eine wirkliche Aufstellung über die 600 Euro Kosten die sie geltend gemacht hatten konnten oder wollten sie nicht beibringen.

Leider ist ihnen in dem Zusammenhang aufgefallen das sie wohl noch einen Vorgang von mir haben. Gut, im Vergleich zum vorherigen Kleinkram, aber irgendwie möchte ich sie nötigen korrekt zu arbeiten. Deswegen wird hier erstmal die Info angefordert ob sie Forderungseigentümer geworden sind. Ist naheliegend, der ursrpüngliche Gläubiger hat mehrfach umfirmiert und EOS versucht immernoch unter dem alten Namen einzutreiben. Natürlich keine Bevollmächtigung vorgelegt.

Wenn es jemand interessiert poste ich hier weiter die Ergebnisse. Dauert halt alles entsprechend lange mit denen...

Schöne Grüße und Danke soweit für die Hilfe!
TH

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Bin durchaus interessiert. Vor allem, da man hier gerne mal eine Beschwerde ans Gericht senden kann. EOS weigert sich in letzter Zeit öfter, korrekte Forderungsaufstellungen zu versenden.

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